Année politique Suisse 2004 : Wirtschaft / Geld, Währung und Kredit
 
Banken
Der im Rahmen der zweiten Bilateralen Verträge mit der EU ausgehandelte Vertrag über die Zinsbesteuerung wurde vom Parlament in der Wintersession genehmigt. Dieser führt für in EU-Staaten wohnhafte natürliche Personen eine Quellensteuer auf Zinsen von Konten und verzinslichen Papieren bei Schweizer Banken ein. Der Steuersatz beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkraftsetzung 15%, steigt in den anschliessenden drei Jahren auf 20% und erreicht danach den heute in der Schweiz bei Inländern geltenden Satz von 35%. Die Schweiz behält einen Viertel dieser Abgaben, der Rest geht an den Staat, in welchem die besteuerte Person niedergelassen ist. Der Bankkunde kann sich dieser Pauschalsteuer entziehen, indem er die Bank autorisiert, die Zinserträge an die Steuerbehörden seines Wohnsitzlandes zu melden. Im Nationalrat kritisierte die SVP das Abkommen zwar, da damit das Bankgeheimnis auf die Dauer nicht gesichert sei, sie zog aber ihren Nichteintretensantrag zurück. Gleichzeitig mit der Vertragsgenehmigung hiess das Parlament die dazu gehörende Ausführungsgesetzgebung, das neue Zinsbesteuerungsgesetz, gut. Dieses legt die Modalitäten fest, nach denen die Banken die Zinszahlungen bei den schweizerischen Behörden melden und die Zinssteuer abliefern müssen. Im Rahmen der Bilateralen II wurde auch ein Abkommen über die Betrugsbekämpfung zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen. Es erleichtert insbesondere bei Fällen von Warenschmuggel die Amtshilfe zwischen Zoll-, Steuer- und Justizbehörden. Während bei Betrugsfällen zur Umgehung der indirekten Steuern und Abgaben die Rechtshilfe (und damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses) bereits jetzt möglich war, wird dies in Zukunft auch für die Abgabenhinterziehung gelten [10].
Nach den Kantonen Aargau, Basel-Land, Genf und Tessin reichten nun auch Zürich und Zug Standesinitiativen für eine Verankerung des Bankgeheimnisses in der Bundesverfassung ein [11].
 
[10] Siehe dazu umfassend oben, Teil I, 2 (Europe: UE). Vertrag über die Zinsbesteuerung: BBl, 2004, S. 5965 ff. und 6541 ff.; AB SR, 2004, S. 662 ff., 714 ff., 864 und 948; AB NR, 2004, S. 1932 ff. und 1993 ff.; BBl, 2004, S. 7185 ff.; NZZ, 19.8.04. Vgl. auch Die Volkswirtschaft, 2004, Nr. 9, S. 8-10. Zum Abkommen über die Betrugsbekämpfung siehe auch Bund, 19.11.04 sowie Die Volkswirtschaft, 2004, Nr. 9, S. 20-22. Vgl. SPJ 2003, S. 112 f.
[11] TA, 13.1.04 (ZH); NZZ, 30.1.04 (ZG). Vgl SPJ 2003, S. 113.