Année politique Suisse 2005 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit / Kollektive Arbeitsbeziehungen
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Bilaterale Verträge mit der EU
In der Volksabstimmung vom 25. September hiess das Volk mit einer Mehrheit von 56% die Erweiterung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedsstaaten sowie die flankierenden Massnahmen gut [20]. Dank diesen vom Parlament beschlossenen flankierenden Massnahmen zur Verhinderung von Lohndumping hatten die Gewerkschaften und in ihrem Gefolge die SP, die GP und die PdA ihre ursprünglichen Einwände aufgegeben und die Vorlage auch in der Volksabstimmung unterstützt. An der Unterschriftensammlung für das Referendum beteiligte sich allerdings neben der SVP und den Schweizer Demokraten auch ein aus der äusseren Linken und einzelnen Funktionären des SGB und seiner Mitgliedergewerkschaften gebildetes Komitee [21].
Der Nationalrat stimmte diskussionslos einem Postulat Fehr (sp, SH) zu, das vom Bundesrat eine jährliche, nach Kantonen differenzierte Berichterstattung über den Vollzug der flankierenden Massnahmen verlangt [22]. Diese flankierenden Massnahmen sind schweizerisches Recht und gelten daher für im Ausland ansässige Personalverleihungsfirmen nicht. Deren Tätigkeit ist in der Schweiz zwar grundsätzlich verboten, kann von den Kantonen jedoch in bestimmten Fällen erlaubt werden. Obwohl diese Regelung für Ausnahmefälle geschaffen wurde, bei denen in der Schweiz gar kein geeignetes Personal rekrutierbar ist (z.B. für hochspezialisierte Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Kernkraftwerken), bestand die Gefahr, dass diese Bestimmung in Zukunft zur Umgehung der flankierenden Massnahmen ausgenutzt werden könnte. Der Nationalrat überwies deshalb einstimmig und im Einvernehmen mit dem Bundesrat eine Motion Gysin (fdp, BL) für eine Aufhebung dieser Ausnahmeregelung; die kleine Kammer schloss sich diesem Entscheid an [23].
 
[20] Siehe dazu oben, Teil I, 2 (Europe: UE).
[21] NLZ, 11.1.05 (Referendumskomitee).
[22] AB NR, 2005, S. 1975.
[23] AB NR, 2005, S. 452; AB SR, 2005, S. 769.