Année politique Suisse 2006 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG – ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Wahl- und Abstimmungsverfahren, Landsgemeinde –
Modes d’élection et de votation, landsgemeinde
SANKT GALLEN: Urnenabstimmungsgesetz. Der Kantonsrat beschliesst, bei Majorzwahlen nur noch eine offizielle Wahlliste mit allen Kandidatennamen und mit freien Linien einzuführen. Dies ist die Folge der Wahlen 2000 und 2004, die einen Wildwuchs von Listen hervorgebracht hatten. In 2. Lesung unverändert zur 1. Lesung beschlossen (SGT, 21.2., 4.4.).
SCHWYZ: Änderung des Wahlgesetzes. Neu sollen zur Berechnung des absoluten Mehrs bei Majorzwahlen nicht mehr alle gültigen Stimmzettel sondern nur die gültigen Stimmen bestimmend sein. Leere Linien werden nicht mehr gezählt. In der Volksabstimmung vom 12.2. mit 74,7% Ja-Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 36,5% (NLZ, 13.2., vgl. SPJ 2005, S. 259).
SOLOTHURN: Gesetz über die politischen Rechte. Neu können in Wahlbüros elektronische Messmittel und spezielle Lochstanzmaschinen eingesetzt werden. Die Rückzugsfristen für Initiativen werden neu auf 10 Tage angesetzt. Der Kantonsrat heisst die Änderung ohne Gegenstimme gut (SZ, 7.12.).
THURGAU: Gesetz über Stimm- und Wahlrecht. Neu müssen Regierungs- und Ständeratskandidaten mindestens 50 Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen. Mit weniger Unterschriften können sie zwar kandidieren, werden aber nicht auf der offiziellen Kandidatenliste aufgeführt. Partner in eingetragenen Partnerschaften können sich neu an der Urne vertreten. In 1. Lesung unbestritten gutgeheissen. In der Schlussabstimmung ohne Gegenstimme beschlossen (SGT, 17.8., 14.9.).