Année politique Suisse 2006 : Wirtschaft
Geld, Währung und Kredit
Die Nationalbank verfolgte angesichts der guten Konjunkturlage weiterhin eine leicht restriktive Geldpolitik. – Das Parlament verabschiedete das neue Gesetz über kollektive Kapitalanlagen. – Volk und Stände lehnten die Volksinitiative „Nationalbankgewinne für die AHV“ ab. – Der Nationalrat sprach sich gegen eine Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung aus. – Die Expertenkommission für eine Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes lieferte ihren Entwurf ab.
Geld- und Währungspolitik
Die Nationalbank setzte ihre seit 2004 verfolgte Politik der
Abschöpfung der bis 2003 etwas zu stark expandierten Geldmenge fort. Dies tat sie primär mit ihrer Zinspolitik. Nach einer ersten Heraufsetzung der angestrebten Zielgrösse für den Libor-Satz (Zins für Dreimonats-Gelder in Franken in London) im März um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25% (Zielband: 0,75-1,75%) folgten im Gleichschritt mit der Europäischen Zentralbank drei weitere Anpassungen um jeweils 0,25%, bis im Dezember eine Bandbreite des Libor-Satzes von 1,5%-2,5% erreicht war
[1].
Der
Frankenkurs bewegte sich gegenüber dem Euro in einem engen Bereich zwischen 1.54 Fr. und 1.60 Fr. Obwohl die oben erwähnten Zinssatzerhöhungen parallel zu jenen der Europäischen Zentralbank vorgenommen worden waren, stieg der Eurokurs gegenüber dem Frankenkurs im Jahresverlauf kontinuierlich leicht an. Der Dollar büsste hingegen die Wertgewinne des Vorjahres gegenüber dem Franken wieder weitgehend ein. Der handelsgewichtete Kurs des Frankens ging im Berichtsjahr sowohl nominal als auch real leicht zurück
[2].
Die
Geldmarktsätze stiegen, wie von der Nationalbank mit der in vier Schritten vollzogenen Erhöhung des Richtwertes für das Zinszielband angestrebt, im Verlauf des Berichtsjahres stetig an. Der Libor-Satz (Zins für Dreimonats-Franken in London) erhöhte sich von Anfang bis Ende Jahr von rund 1% auf ca. 2%. Damit verkleinerte sich der Abstand zu den
langfristigen Zinssätzen. Letztere waren zwar zu Jahresbeginn von rund 2% auf fast 3% angestiegen (Zins für 10-jährige Bundesanleihen), hatten dann aber wieder auf rund 2,5% nachgegeben
[3].
Der Nationalrat befasste sich in der Frühjahrssession als Erstrat mit der Totalrevision des Anlagefondsgesetzes (Gesetz über kollektive Kapitalanlagen). Die Kommissionsmehrheit schlug eine ganze Reihe von Änderungen vor, die ihrer Meinung nach noch besser als der Entwurf der Regierung geeignet waren, den Finanzstandort Schweiz im internationalen Wettbewerb zu stärken. Heftig umstritten war dabei der Antrag, die Investment- und Beteiligungsgesellschaften, die in der Form einer Aktiengesellschaft organisiert sind (so genannte SICAF), aus dem Geltungsbereich des Gesetzes auszuklammern. Dies bekämpften die Linke und eine Mehrheit der CVP als Abbau des Anlegerschutzes, der Rat nahm ihn aber knapp (89 zu 75 Stimmen) an. Gleich erging es auch allen anderen von der Linken und teilweise auch vom Bundesrat unterstützten Anträgen, die sich gegen die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen weniger restriktiven Bestimmungen wandten. In der Gesamtabstimmung lehnten die SP und die GP deshalb das neue Kollektivanlagengesetz geschlossen ab.
In der kleinen Kammer war Eintreten ebenfalls unbestritten. Der
Ständerat beschloss aber einige Differenzen zum Nationalrat. Allerdings war keine davon grundlegend oder führte die Vorlage wieder vollständig auf den, die Anliegen der SP in Bezug auf Anlegerschutz besser entsprechenden bundesrätlichen Entwurf zurück. Die gewichtigste Änderung betraf den Geltungsbereich. Vom Gesetz ausnehmen wollte der Ständerat nur diejenigen als Aktiengesellschaft organisierten Fonds (SICAF), die sich ausschliesslich an qualifizierte (d.h. professionelle) Anleger richten oder an einer schweizerischen Börse kotiert sind. Der Nationalrat stimmte diesem Kompromiss zu. Das Parlament verabschiedete die Vorlage bereits in der Sommersession. Obwohl die Linke mit ihren Vorschlägen durchwegs unterlegen war, lehnte sie in der Schlussabstimmung das neue Kollektivanlagengesetz nicht ab
[4].
Anfangs Jahr veröffentlichte der Bundesrat seinen Entwurf für ein
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG). Ziel dieses Vorhabens ist es, die staatliche Aufsicht über Banken, private Versicherungen und weitere Finanzintermediäre in einer Behörde zusammenzufassen. Konkret sollen die drei bestehenden Aufsichtsorgane (Eidgenössische Bankenkommission, Bundesamt für Privatversicherungen und Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei) in die neue „Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)“ zusammengeführt werden. Notwendig sei diese Konzentration wegen der dynamischen Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten sowie der immer grösseren Komplexität der Geschäfte, welche die Finanzmarktaufsicht kontrollieren muss. Die neue Organisation FINMA soll die schweizerische Finanzmarktaufsicht stärken und ihr als Gesprächspartner mit ausländischen Institutionen ein grösseres Gewicht verleihen, als es heute die drei sektoriellen Organe besitzen. Das neue Gesetz will zudem die Sanktionsmöglichkeiten vereinheitlichen. Der gesetzlich umschriebene Auftrag der Aufsichtsbehörde wird durch die Schaffung einer integrierten Aufsicht nicht verändert und berücksichtigt damit die Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche. So müssen die Banken weiterhin die Anforderungen des Bankengesetzes, die Versicherungsunternehmen diejenigen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anlagefonds diejenigen des Anlagefondsgesetzes erfüllen. Auch das System der Selbstregulierung, wie es das Geldwäschereigesetz und das Börsengesetz vorsehen, will der Bundesrat beibehalten
[5].
Zu dem vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebenen Vorentwurf für eine Verschärfung des Geldwäschereigesetzes siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
Die GPK des Nationalrats publizierte im Februar ihren
Untersuchungsbericht zur Ausschüttung der ausserordentlichen Gewinne, welche bei der Nationalbank aus dem Verkauf der nicht mehr für die Währungspolitik benötigten Goldreserven entstanden waren. Nachdem sich die beiden Parlamentskammern nicht hatten einigen können, hatte der Bundesrat (und nach ihm auch die zuständigen Gremien der Nationalbank) 2005 beschlossen, den bei der Verteilung der normalen SNB-Gewinne verfassungsmässig vorgeschriebenen Verteilschlüssel anzuwenden (zwei Drittel für die Kantone, einen Drittel für den Bund). Insbesondere die SP hatte damals dagegen protestiert. Die GPK-NR bemängelte in ihrem Bericht, dass die 21 Mia Fr. innerhalb von nur drei Monaten verteilt wurden, was ihrer Meinung nach dem bei der Gewinnausschüttung angewandten Prinzip der Verstetigung widerspricht. Sie kritisierte auch, dass die getroffene Lösung weder vom Parlament noch vom Volk beschlossen worden war. Sie kam allerdings zum Schluss, dass die Anwendung des üblichen Verteilschlüssels insgesamt der Rechtsordnung entsprochen habe. Um aber bei allfälligen weiteren ausserordentlichen Goldverkäufen ein Mitbestimmungsrecht des Parlaments zu sichern, reichte sie eine entsprechende Motion ein. Der Bundesrat wies diese Kritik vollumfänglich als unbegründet zurück. Auf die bei den normalen Gewinnen von den Kantonen gewünschte Verstetigung der Ausschüttungen (d.h. ihre Glättung über mehrere Jahre hinweg) habe er mit ausdrücklichem Einverständnis der Kantone in diesem Fall verzichtet. Der Vorwurf, dass sich Parlament und Volk nicht hätten äussern können, sei angesichts der zwei Volksabstimmungen (SVP-Gold-Initiative und Solidaritätsstiftung) und der Unfähigkeit der beiden Parlamentskammern, sich auf eine Lösung zu einigen, fehl am Platz
[6].
Am 24. September entschieden Volk und Stände über die
Volksinitiative „Nationalbankgewinne für die AHV“ (KOSA-Initiative). Diese verlangte die Zuweisung der ordentlichen Jahresgewinne der SNB (minus eines Gewinnanteils von einer Mia Fr. an die Kantone) an die AHV
[7].
Die Fronten verliefen sehr klar. SP, GP, EVP, CSP, SD sowie die Gewerkschaften unterstützten das Volksbegehren. Obwohl die SP die Initiative nicht selbst lanciert hatte, sondern bloss ihr angehörende oder nahe stehende Personen, deklarierte sie sie zu einem wichtigen Parteianliegen. Während der
Abstimmungskampagne führte die SP ins Feld, dass mit diesem Zuschuss die AHV noch auf mindestens ein Jahrzehnt hinaus ohne Beitrags- oder Mehrwertsteuererhöhung und ohne Leistungskürzungen sicher finanziert werden könnte. Die bürgerlichen Parteien, die Nationalbank und die Unternehmerverbände waren ebenso geschlossen gegen die Volksinitiative. Sie argumentierten, dass die angestrebte Zusatzfinanzierung der AHV mit den Nationalbankgewinnen nicht sicher sei, da diese Gewinne grossen Schwankungen unterliegen, und dass die infolge des demographischen Wandels entstehenden Probleme mit dieser Zusatzfianzierung nicht gelöst, sondern nur verschoben würden. Zudem käme die Nationalbank mit der Erwartung einer möglichst hohen Gewinnablieferung an die AHV unter unzulässigen politischen Druck, was sowohl für die Erfüllung ihrer Aufgabe einer inflationsfreien Geldversorgung als auch für den Ruf den Finanzplatzes Schweiz negativ wäre. Letzteres wäre um so mehr der Fall, als in keinem anderen Land die Gewinne der Nationalbank zweckgebunden sind. Gegen die Initiative wandten sich auch die Kantonsregierungen, welche Mindereinnahmen in der Höhe von jährlich rund 660 Mio Fr. befürchten mussten
[8].
Die Initiative wurde mit einem
Nein-Stimmenanteil von 58,3% abgelehnt. Das Ergebnis fiel damit wesentlich klarer aus, als Meinungsumfragen, welche noch einen Monat vor dem Abstimmungstag die Befürworter in Front sahen, hatten erwarten lassen. Zustimmende Mehrheiten ergaben sich nur in den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Tessin
[9].
Volksinitiative „Nationalbankgewinne für die AHV“
Abstimmung vom 24. September 2006
Beteiligung: 48,8%
Ja: 973 831 (41,7%) / 2 ½ Stände
Nein: 1 359 514 (58,3%) / 20 ½ Stände
Parolen:
– Ja: SP, GP, EVP (1*), SD, CSP; SGB, Travail Suisse.
– Nein: SVP, FDP, CVP, LP, EDU, Lega; Economiesuisse, SGV, SBV, Arbeitgeberverband.
* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen
Gemäss
Vox-Analyse hatten Personen aus dem linken Lager der Initiative weit überdurchschnittlich stark zugestimmt. Trotz des grossen Engagements der SP legten allerdings nur zwei von drei ihrer Sympathisanten ein Ja in die Urne. Bei den bürgerlichen Wählern kam die Forderung bei den SVP-Anhängern bedeutend besser an als beim Freisinn (30% resp. 15% Ja-Stimmen). Neben Linken stimmten Frauen, ältere Personen und Stimmende aus niedrigen Einkommensschichten überdurchschnittlich oft zu. Das Hauptargument für die Zustimmung war gemäss der Repräsentativbefragung die Sorge um die finanzielle Lage der AHV. Bei den Gegnern waren die Ablehnungsgründe vielfältiger; die Angst um die Unabhängigkeit der Politik der Nationalbank spielte dabei eine untergeordnete Rolle
[10].
Nach der Ablehnung der Volksinitiative „Nationalbankgewinne für die AHV“ (KOSA-Initiative) durch Volk und Stände, konnte die 2005 vom Parlament beschlossene vollständige Überweisung des
Bundesanteils von einem Drittel aus den ausserordentlichen Goldverkäufen in den AHV-Fonds in Kraft gesetzt werden
[11].
Banken, Börsen und Versicherungen
Der Nationalrat sprach sich mit 112 zu 43 Stimmen gegen eine Verankerung des
Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung aus, wie dies die SVP-Fraktion mit einer parlamentarischen Initiative und die Kantone Aargau, Basel-Land, Genf, Tessin, Zug und Zürich mit Standesinitiativen gefordert hatten. Auch der Ständerat lehnte die sechs kantonalen Vorstösse ab. Noch Ende 2003 hatten die bürgerlichen Mehrheiten beider Parlamentskammern den SVP-Vorstoss unterstützt. Der Rat folgte mit dem jetzigen negativen Entscheid den Überlegungen der WAK beider Ratskammern, welche der Meinung waren, dass der rechtliche Schutz der Bankkunden vor Informationssammlern sowohl durch die Bundesverfassung (Art. 13, Schutz der Privatsphäre) als auch durch das Bankengesetz ausreichend gewährleistet sei. Wenn aus dem Ausland Forderungen nach der Aufhebung des Bankkundengeheimnisses laut würden, so hätten diese meist gar nichts mit diesem Prinzip an sich zu tun. Grund des Anstosses sei in der Regel vielmehr die schweizerische Steuergesetzgebung, welche einen strafrechtlichen Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und -betrug macht und bei Hinterziehung keine internationale Rechtshilfe (welche auch in der Schweiz das Bankkundengeheimnis aufhebt) gewährt. Schliesslich sprachen gemäss den WAK auch politisch-taktische Gründe gegen den verlangten Verfassungsartikel: Die politische Auseinandersetzung anlässlich der obligatorischen Volksabstimmung wäre dem Ansehen des schweizerischen Finanzplatzes bei ausländischen Anlegern wenig förderlich
[12].
Der Bundesrat beantragte dem Parlament eine
Revision des Gesetzes gegen Insidergeschäfte. Transaktionen an der Börse sollen in Zukunft auch strafbar sein, wenn sie aufgrund von speziellen Kenntnissen über bevorstehende Gewinnwarnungen (und damit erwartete Kursverluste) getätigt werden. Diese Schliessung einer offensichtlichen Lücke im ursprünglichen Gesetz, welches nur Insiderkenntnisse über erwartete Kursgewinne erwähnt hatte, hatten zuerst das Parlament mit der Überweisung einer Motion Jossen (sp, VS) und anschliessend auch eine vom EJPD eingesetzte Expertenkommission gefordert
[13].
Der Bundesrat leitete dem Parlament den Entwurf für ein neues
Bundesgesetz über Bucheffekten zu. Gleichzeitig empfahl er die Genehmigung des Haager Wertpapierübereinkommens. Hintergrund dieser beantragten Rechtsänderung bildet die Tatsache, dass Aktien und andere Kapitalmarktpapiere heute in der Regel nicht mehr als physische Urkunden an den Besitzer übergehen, sondern, wenn sie überhaupt noch in physischer Form existieren, bei zentralen Verwahrungsstellen deponiert sind (so genannt mediatisierte Wertpapierverwahrung). Sie spielen weder für die Geltendmachung der Rechte der Anlegerinnen und Anleger noch für den Kauf und Verkauf eine Rolle. Mit den durch das neue Gesetz definierten Bucheffekten soll diese Art der Wertpapierverwahrung auf eine transparente und verlässliche rechtliche Grundlage gestellt werden. Diese Bucheffekten weisen Merkmale sowohl einer schuldrechtlichen Forderung als auch einer Sache auf, und ihnen kommen damit alle funktionellen Eigenschaften eines modernen Wertpapiers zu. Das zur Genehmigung vorgelegte Haager Wertpapierübereinkommen dient der Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts im Bereich der mediatisiert verwahrten Wertpapiere. Es enthält insbesondere Regeln, die es ermöglichen, das bei grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht zu bestimmen
[14].
Eine 2003 vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für eine
Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes lieferte im Berichtsjahr ihren Vorentwurf ab. Sie schlug unter anderem vor, den Schutz der Versicherten namentlich durch einen Ausbau der Informationsrechte zu verbessern. Neu sollen diese ausgebauten Schutzbestimmungen nicht nur für Privatpersonen gelten, sondern auch für Kleinunternehmen. Der Bundesrat beauftragte das Bundesamt für Privatversicherungen, auf der Grundlage der Expertenvorschläge einen Vernehmlassungsentwurf ausarbeiten
[15].
Weiterführende Literatur
Braillard, Philippe, Place financière suisse : l’autre stratégie, Genève 2006.
Die Volkswirtschaft, 2006, Nr. 11, S. 4-37 (Monatsthema Finanzmarktregulierungen).
Duckenfield, Mark, „The partisan politics of gold: Switzerland and the sale of gold“, in West European Politics, 2006, no 1, S. 113-33.
Eidgenössisches Finanzdepartement (Hg.), Finanzplatz und Finanzmarktpolitik Schweiz, Bern 2006.
Koenig, Daniela, Das
Verbot von Insiderhandel: Eine rechtsvergleichende Analyse des schweizerischen Rechts und den Regelungen der USA und der EU, Zürich (Diss. jur.) 2006.
König, Mario / Wespe, Aglaia, Die Geschichte einer aussergewöhnlichen Bank: Die Alternative, Olten 2006 (Alternative Bank ABS).
Lasserre Capdeville, Jérôme, Le secret bancaire : étude de droit comparé (France, Suisse, Luxembourg), Aix-en-Provence (Presse universitaire d’Aix-Marseille) 2006.
PAGE PAGE
[1] Schweizerische Nationalbank,
99. Geschäftsbericht 2006, Bern 2007, S. 24 ff.;
NZZ, 17.3.06;
BZ, 15.12.06.
[2] Schweizerische Nationalbank,
99. Geschäftsbericht 2006, Bern 2007, S. 26.
[3] Schweizerische Nationalbank,
99. Geschäftsbericht 2006, Bern 2007, S. 24 f.
[4]
AB NR, 2006, S. 49 ff., 838 ff., 859 ff., 992 ff. und 1146;
AB SR, 2006, S. 340 ff., 449 ff., 536 f. und 617;
BBl, 2006, S. 5805 ff.;
SHZ, 13.9.06. Vgl.
SPJ 2005, S. 98 f.
[5]
BBl, 2006, S. 2829 ff.;
Bund und
NZZ, 2.2.06. Zur Vernehmlassung siehe
SPJ 2005, S. 89. Vgl. auch Schaerer, Barbara, „Die integrierte Finanzmarktaufsicht auf der Zielgeraden,“ in
Die Volkswirtschaft, 2006, Nr. 11, S. 8-9.
[6]
BBl, 2006, S. 6251 ff. und 6293 ff. (BR);
TA, 14.2.06 (GPK-Bericht). Siehe
SPJ 2005, S. 99. Nach Ansicht der SNB besteht in naher Zukunft kein Anlass für weitere Verkäufe von Goldreserven (
AB NR, 2006, S. 864).
[7] Siehe
SPJ 2005, S. 99.
[8]
TA, 5.5.06 und
NZZ, 24.6.06 (Kantone);
TA, 30.5. (SP) und 31.7.06 (Zweckbindung); Presse vom August und September. Die einzige abweichende Kantonalsektion einer Partei war die EVP-SG mit ihrer Nein-Parole.
[9]
BBl, 2006, S. 9455 ff.; Presse vom 25.9.06.
[10] Milic, Thomas / Scheuss, Urs,
Vox –
Analyse
der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 24. September 2006, Bern und Zürich 2006.
[11]
BBl, 2006, S. 8195. Siehe
SPJ 2005, S. 99. Vgl. dazu auch unten, Teil I, 7c (AHV).
[12]
AB NR, 2006, S. 590 ff. sowie 1259 (ZG und ZH);
AB SR, 2006, S. 1217 f. Siehe auch
SPJ 2005, S. 100.
[13]
BBl, 2007, S. 439 ff.;
TA, 9.12.06. Siehe
SPJ 2005, S. 113.
[14]
BBl, 2006, S. 9315 ff.
[15]
NZZ, 22.9.06. Zur letzten Teilrevision des Versicherungsvertragsrechts, welche auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt wurde, siehe
SPJ 2004, S. 91 f.
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