Année politique Suisse 2006 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Lärmschutz
Nach dem Nationalrat im Vorjahr überwies der Ständerat diskussionslos eine Motion Abate (fdp, TI), die den Bundesrat beauftragt, bei den zuständigen Organen der EU die nötigen Schritte zu unternehmen, damit das
Rollmaterial, insbesondere die Güterwagen aus EU-Ländern, welche die Schweiz durchqueren, einer Lärmsanierung unterzogen werden
[32].
Im Herbst präsentierte der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft zur Volksinitiative „
Gegen Kampfjetlärm in Tourismusgebieten“, welche touristisch genutzte Erholungsgebiete in der Schweiz durch ein Verbot militärischer Übungsflüge mit Kampfjets vor Fluglärm schützen will. Die Regierung empfahl das Volksbegehren zur Ablehnung. Da die Initiative keine glaubwürdigen Übungen mit Kampfjets mehr zuliesse, beeinträchtigte sie die Einsatzbereitschaft der Armee, so dass die Schweiz ihre Lufthoheit und damit ihre Souveränität und Neutralität nicht mehr umfassend wahren könne – die Auslagerung von Trainings ins Ausland böte keine realistische Alternative. Dem Anliegen der Initiative sei in der geltenden Gesetzgebung und mit den getroffenen Massnahmen genügend Rechnung getragen
[33].
Der Bundesrat genehmigte die 2005 in die Vernehmlassung gegebene
Revision der Lärmschutz-Verordnung [34].
Vor
Lärm,
den Geräte und Maschinen im Freien verursachen, sind Schweizerinnen und Schweizer bis anhin nicht geschützt. Um diese Lücke zu schliessen, schickte das UVEK einen Entwurf für eine neue Verordnung in die Vernehmlassung, welche sich an der diesbezüglichen, in der EU geltenden Richtlinie orientiert. Der Entwurf will besser vor dem Lärm schützen, den Baumaschinen, aber auch Laubbläser und andere Gartengeräte verursachen. Deren Lärmpegel ist zu deklarieren. Zusätzlich sollen für gewisse Geräte und Maschinen (bspw. Rasenmäher) Lärmgrenzwerte eingeführt werden. Geräte und Maschinen, welche die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, dürfen in der Schweiz nicht mehr in den Handel gebracht werden. Geschieht dies trotzdem, können sie aus dem Verkehr gezogen werden. Nicht betroffen von den neuen Bestimmungen sind Maschinen und Geräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung verkauft wurden
[35].
[32]
AB NR, 2005, S. 1973 und Beilagen V, S. 349 ff.;
AB SR, 2006, S. 910 und Beilagen IV, S. 58 ff. Zum Konflikt zwischen Artenschutz und Lärmschutzmassnahmen resp. Gehwegsicherung entlang von Bahnlinien und Strassen siehe die Antworten des BR auf sieben Anfragen Marty Kälin (sp, ZH) in
AB NR, 2006, Beilagen I, S. 171 ff.; vgl.
SPJ 2005, S. 171 f.
[33]
BBl, 2006, S. 7629 ff.; Presse vom 14.9.06; vgl.
SPJ 2005, S. 81; siehe auch oben, Teil I, 3 (Organisation militaire).
[34]
24h und
QJ, 24.8.06; vgl.
SPJ 2005, S. 171. Zu den Massnahmen gegen den Lärm von Motorrädern siehe oben (Luftreinhaltung).
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