Année politique Suisse 2007 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Strafmass und Vollzug
Zur Vereinheitlichung der Regeln der Zwangsanwendung bei der Ausschaffung von Ausländern siehe unten, Teil I, 7d (Flüchtlinge).
Der Bundesrat verlängerte die Bewilligung für die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Genf, Solothurn, Tessin und Waadt, den elektronisch überwachten Hausarrest für die Verbüssung kürzerer Haftstrafen einzusetzen, um weitere zwei Jahre bis Ende 2009 [29].
Der Bundesrat beantragte dem Parlament, die Volksinitiative „für die Unverjährbarkeit von pornografischen Straftaten an Kindern“ abzulehnen und im Sinne eines indirekten Gegenvorschlags einer Revision des Strafgesetzbuchs zuzustimmen. Er begründete die Ablehnung der Initiative insbesondere damit, dass es sehr schwierig wäre, Prozesse mehrere Jahrzehnte nach der Tat durchzuführen. Die Beweiserbringung für die Anklage wäre nach so langer Zeit derart erschwert, dass die Schuld meist nicht mehr zweifelsfrei nachgewiesen werden könnte. Der daraus zwingend erfolgende Freispruch wäre überhaupt nicht im Interesse der Opfer. Der Bundesrat kritisierte zudem die äusserst unklaren Begriffe der Initiative („pornographische Straftaten“ an „Kindern vor der Pubertät“). Der indirekte Gegenvorschlag sieht vor, dass bei schweren Sexualtaten an Kindern die 15 Jahre dauernde Verjährungsfrist nicht ab der Tat, sondern erst ab der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnt [30].
Das Parlament verabschiedete die gesetzgeberische Umsetzung der 2004 angenommenen Volksinitiative „für eine lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“. Der Nationalrat folgte dem Antrag seiner Rechtskommission nicht, auf die Vorlage nicht einzutreten, weil sich dieser Verfassungsartikel nicht verfassungskonform umsetzen lasse. In der Wintersession führte er dann die Detailberatung durch und schloss sich der Version des Bundesrats und des Ständerats an. In der Schlussabstimmung, die im Nationalrat mit 128 zu 59 Stimmen ausging, opponierten die SP und die GP gegen dieses ihrer Ansicht nach unnötige Gesetz, das nicht EMRK-konform sei, aber auch den Verfassungsauftrag der Volksinitiative nicht umsetze. Auch die Initiantinnen hatten ursprünglich gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Umsetzung der Volksinitiative protestiert. Nach dem Beschluss der Rechtskommission des Nationalrats, sich der Fassung der kleinen Kammer anzuschliessen, erklärten sie sich aber als einigermassen zufrieden und verzichteten auf eine Referendumsdrohung [31].
 
[29] BBl, 2008, S. 179 f.; TA, 16.1.07; LT, 1.6.07; TG, 13.9.07. Vgl. SPJ 2006, S. 23.
[30] BBl, 2007, S. 5369 ff.; Bund, 1.3.07; NZZ, 2.5. und 28.6.07. Vgl. SPJ 2006, S. 24.
[31] AB NR, 2007, S. 1184 ff., 1959 ff. und 2076; AB SR, 2007, S. 1211; BBl, 2008, S. 23 ff.; BZ, 13.3.07 und TA, 26.10.07 (Interview mit einer Initiantin); NZZ, 10.9.07 (NR Vischer, gp, ZH, für den Verzicht auf die Umsetzung der Initiative); Presse vom 18.9.07. Vgl. SPJ 2006, S. 24.