Année politique Suisse 2007 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Gewalt bei Sportanlässen
Die im Vorjahr mit Blick auf die2008 in der Schweiz und in Österreich stattfindende Fussball-Europameisterschaft beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt bei und im Umfeld von Sportveranstaltungen sind auf Ende 2009 befristet. Der Grund dafür besteht insbesondere in der problematischen Vereinbarkeit mit den aktuellen Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzen des Bundes im Bereich von Polizeimassnahmen. Der Bundesrat schlug nun die vom Parlament mit einer Motion verlangte Verfassungsänderung vor, die ihm in einem neuen Artikel 68.4 BV die Kompetenz erteilt, „Vorschriften zur Verhinderung und zur Eindämmung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen anlässlich von Sportveranstaltungen“ zu erlassen. Damit könnte die Befristung der Gesetzesänderungen aufgehoben werden. Der Bundesrat empfahl allerdings dem Parlament, die Arbeit an diesem Projekt sofort einzustellen, falls die Kantone sich darauf einigen würden, einheitliche Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt bei Sportveranstaltungen auf dem Konkordatsweg einzuführen. Die Kantone bekräftigten im Frühjahr, dass sie es vermeiden möchten, in diesem Bereich Kompetenzen an den Bund abzutreten, und sie machten sich an die Ausarbeitung einer eigenen Lösung. Diese sieht so aus, dass die von der Bundesversammlung im Jahr 2006 beschlossenen Massnahmen aus dem Bundesgesetz herausgelöst und in die kantonalen Gesetzgebungen integriert werden. Im November legten die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren ein entsprechendes Konkordat vor. Um diese kantonale Lösung nicht zu verhindern, lehnte der Nationalrat auf Antrag des Bundesrats eine Motion Joder (svp, BE) ab, welche eine nationale Verfassungsgrundlage für die Polizeimassnahmen forderte [32].
 
[32] BBl, 2007, S. 6465 ff.; NZZ, 18.1.07; Bund, 12.4.07; TA, 30.8. und 17.11.07. Motion: AB NR, 2007, S. 1140. Vgl. SPJ 2006, S. 25.