Année politique Suisse 2008 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Internationale Rechtshilfe
Der Ständerat lehnte die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion Baumann (svp, TG) für eine periodische Überprüfung der Berechtigung der Fortführung der Blockierung von Vermögenswerten im Rahmen der internationalen Rechtshilfe ab. Er anerkannte zwar das Anliegen als berechtigt, wertete es aber als überholt, da in der Zeit seit der Einreichung des Vorstosses das Bundesstrafgericht entschieden hatte, dass solche regelmässigen Überprüfungen durchgeführt werden müssen [34]. Als unnötig beurteilte die kleine Kammer auch eine im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion seiner WAK, welche eine genaue Definition der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Gesuchsstaaten bei der internationalen Rechtshilfe verlangte. Diese Bedingungen seien nach Ansicht des Ständerates sowohl in den nationalen Gesetzen als auch in den internationalen Abkommen mit genügender Präzision formuliert [35].
 
[34] AB SR, 2008, S. 97 f. Vgl. dazu auch die Antwort des BR auf eine Interpellation Baumann: AB NR, 2008, Beilagen I, S. 207 f. Siehe SPJ 2007, S. 24.
[35] AB SR, 2008, S. 62. Siehe SPJ 2007, S. 24. Zu den Schwierigkeiten, blockierte Gelder des ex-Staatschefs Mobutu an den Staat Kongo zurück zu geben, siehe TA, 10.12. und 13.12.08.