Année politique Suisse 2008 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Zivilrecht
Als Zweitrat hiess der Nationalrat die neue
einheitliche Zivilprozessordnung gut. In der Eintretensdebatte unterstützte etwa die Hälfte der SVP-Fraktion einen erfolglosen Rückweisungsantrag der Kommissionsminderheit, mit der Auflage, eine einfachere Lösung vorzuschlagen, die den Kantonen nicht nur, wie vorgesehen, bei der Gerichtsorganisation, sondern auch in Verfahrensfragen möglichst viele Regelungskompetenzen belässt. Die Gegner dieses Antrags argumentierten, dass es nicht Zweck der vereinheitlichten Ordnung sein könne, möglichst viele Ausnahmen und kantonale Sonderwege zuzulassen. In nahezu allen Punkten übernahm der Nationalrat in der Detailberatung die Ständeratsversion. Umstritten war jedoch die Organisation der Schlichtungsverfahren. Die vom Ständerat beschlossene Einführung der Mediation konnte sich gegen den Widerstand der SVP durchsetzen. In der Gesamtabstimmung sprachen sich alle Fraktionen mit Ausnahme der SVP geschlossen für die neue Zivilprozessordnung aus; die SVP lehnte sie mehrheitlich ab. In der Differenzbereinigung schloss sich der Ständerat weitgehend den Entscheiden des Nationalrats an. In der Schlussabstimmung in der Wintersession hiess die kleine Kammer die Vorlage einstimmig gut, der Nationalrat mit einer Gegenstimme (Reimann, svp, SG)
[48].
Der Nationarat und nach ihm auch der Ständerat überwiesen oppositionslos eine Motion der FDP-Fraktion für eine
Erhöhung des Verzugszinses für säumige Schuldner nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist. Der gemäss Art. 104 OR geltende Zins von 5% decke die Kosten der Gläubiger bei weitem nicht mehr und sollte nach Ansicht der Motionäre angemessen erhöht werden. Da im Vorstoss keine exakte Zahl für den neuen Zinssatz enthalten war, empfahl ihn auch der Bundesrat zur Annahme. Dies im Gegensatz zu einer im Berichtsjahr von der SVP-Fraktion eingereichten, vom Parlament noch nicht behandelten Motion, die explizit einen Satz von 10% fordert
[49].
Zu den diversen Revisionen des OR bezüglich den Bestimmungen über Aktiengesellschaften und andere Unternehmensformen siehe unten, Teil I, 4a (Gesellschaftsrecht).
[48]
AB NR, 2008, S. 631 ff., 942 ff., 1625 ff. und 1974;
AB SR, 2008, S. 724 ff., 883 f. und 1058;
BBl, 2009, S. 21 ff.;
NZZ, 30.5. und 13.6.08. Siehe
SPJ 2007, S. 28.
[49]
AB NR, 2008, S. 1005 (Beilagen III, S. 302 f.);
AB SR, 2008, S. 1024.
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