Année politique Suisse 2008 : Wirtschaft / Geld, Währung und Kredit / Banken, Börsen und Versicherungen
Mit dem Ziel, allfällige Lücken in der
Versicherungsdeckung bei Handänderungen zu vermeiden, hatten die Kommissionen beider Ratskammern einer 2006 eingereichten parlamentarischen Initiative Hegetschweiler (fdp, ZH) Folge gegeben. Diese Lücke kann sich vor allem bei Todesfällen ergeben, wenn die Erben nicht sofort neue Versicherungen abschliessen. Die WAK des Nationalrats legte nun den Entwurf für eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vor. Dieser sieht vor, dass bei einer Handänderung die das Objekt betreffenden Versicherungsverträge dreissig Tage weiter laufen und dann vom neuen Eigentümer gekündigt werden können. Eine analoge Regelung hatte bereits vor der 2004 verabschiedeten und 2006 in Kraft gesetzten Revision des Versicherungsvertragsgesetzes bestanden. Der Bundesrat war mit diesem Vorschlag einverstanden und das Parlament verabschiedete ihn oppositionslos
[21].
Der Nationalrat und nach ihm auch der Ständerat überwiesen ohne Widerspruch und mit dem Einverständnis des Bundesrats eine Motion der Rechtskommission der grossen Kammer für die
Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht. Gerade bei Schäden mit gesundheitlichen Spätfolgen, wie etwa bei den Asbestgeschädigten, sei die im OR festgeschriebene zehnjährige Frist zu kurz, da die Beeinträchtigung oft erst später erkennbar sei
[22].
[21]
BBl, 2008, S. 7693 ff. und 7703 ff. (BR);
AB NR, 2008, S. 1346 und 1976;
AB SR, 2008, S. 857 f. und 1059;
BBl, 2009, S. 17 f.
[22]
AB NR, 2008, S. 230 f.;
AB SR, 2008, S. 365. Für einzelne Bereiche wie etwa Kernenergie oder Gentechnologie beträgt die Frist bereits heute 30 Jahre.
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