Année politique Suisse 2009 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG – ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Wahl- und Abstimmungsverfahren, Landsgemeinde –
Modes d’élection et de votation, landsgemeinde
APPENZELL AUSSERRHODEN: Volksinitiative zur Wiedereinführung der Landsgemeinde. Der Kantonsrat erklärt das Volksbegehren für rechtlich zulässig und empfiehlt es zur Ablehnung (SGT, 15.9.; www.ar.ch; vgl. SPJ 2008, S. 276).
BERN: Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von E-Voting (Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte). Die Vorlage wird vom Grossen Rat in 1. Lesung verabschiedet; eine 2. Lesung findet nicht statt (Bund, 1.4.; www.be.ch).
GLARUS: Memorialsantrag zur Durchführung von Urnenabstimmungen. Mit dem Antrag fordert der Bürger Georg Freuler, dass über Geschäfte, bei denen an der Landsgemeinde kein eindeutiges Mehr resultiert, an der Urne entschieden werden muss. Der Antrag wird von der Regierung und vom Landrat zur Ablehnung empfohlen und an der Landsgemeinde vom 3.5. verworfen (NZZ, 4.5.; www.gl.ch).
GRAUBÜNDEN: Volksinitiative für gerechtere Wahlen in den Grossen Rat. Die Initianten fordern, dass in allen Kreisen, denen zwei oder mehrere Parlamentssitze zustehen, neu das Proporzwahlverfahren zum Zuge kommen soll. Das von der SVP lancierte Volksbegehren kommt zustande (BüZ, 10.1., 22.9., 27.11., 11.12.).
LUZERN: Wahlkreisreform. Mit der Revision werden die Ämter Willisau und Entlebuch zu einem Wahlverbund zusammengeschlossen und die Gemeinde Wohlhusen wechselt vom Wahlkreis Sursee in den Wahlkreis Entlebuch. Die Änderungen werden vom Kantonsrat in 1. Lesung verabschiedet (NLZ, 1.12.).
NEUCHATEL : Le Grand Conseil a adopté, par 64 voix contre 42, une modification de la Constitution cantonale substituant le scrutin proportionnel au scrutin majoritaire pour l’élection des représentants neuchâtelois au Conseil des Etats (Exp., 4.11).
NIDWALDEN: 1) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die politischen Rechte. Die neuen Bestimmungen ermöglichen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern die elektronische Stimmabgabe. Die Vorlage wird vom Landrat in 1. Lesung verabschiedet (www.nw.ch).  – 2) Volksinitiative für eine zeitgemässe Gemeindedemokratie. Die Initianten fordern, dass über bedeutsame Wahl- und Sachgeschäfte an der Urne und nicht mehr an der Gemeindeversammlung entschieden wird. Das von der SP lancierte Volksbegehren wird eingereicht, Regierungs- und Kantonsrat empfehlen es zur Ablehnung. In der Volksabstimmung vom 29.11. wird es mit einem Nein-Stimmenanteil von 64,8% abgelehnt; Stimmbeteiligung: 54,4% (NLZ, 4.3., 21.4., 17.9., 29.11.; www.nw.ch).
OBWALDEN: Nachtrag zum Abstimmungsgesetz. Die Revision dient der Umsetzung von neuem Bundesrecht sowie der Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Die Vorlage wird vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (www.ow.ch).
SANKT GALLEN: Nachtrag zum Urnenabstimmungsgesetz. Mit der Revision werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung von E-Voting geschaffen. Die Vorlage wird vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (SGT, 18.2., 21.4.).
THURGAU: 1) Änderung des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht. Mit der Revision wird ein zentrales Stimmregister für Auslandschweizer geschaffen. Die Vorlage wird vom Grossen Rat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (www.tg.ch) .  – 2) Volksinitiative für die Einführung des „doppelten Pukelsheim“. Beim „doppelten Pukelsheim“ wird das ganze Kantonsgebiet als ein Wahlkreis betrachtet: Die Sitze werden zunächst entsprechend allen Listenstimmen auf die Parteien verteilt und anschliessend über ein mathematisches Verfahren auf die Bezirke zugeordnet. Das Volksbegehren wird von der BDP lanciert (SGT, 28.12.).
URI: Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte. Mit der Revision wird das Stimmregister für Auslandschweizer zentralisiert, ausserdem werden die Grundlagen für E-Voting geschaffen. Die Vorlage wird vom Landrat verabschiedet und in der Volksabstimmung vom 27.9. mit 56,7% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 46% (www.ur.ch).
ZUG: Änderung des Wahlgesetzes. Die erste Vorlage schafft ein Verbot von Listenverbindungen bei kantonalen Wahlen, die zweite verlängert die Fristen für Wahlausschreibung, Wahlvorschläge und für die Produktion der Wahlunterlagen. Die Änderungen werden vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (NLZ, 26.6.; www.zg.ch).
ZÜRICH: Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte. Mit der Revision werden die rechtlichen Grundlagen an die neue Kantonsverfassung angepasst. Die Vorlage wird vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (NZZ, 7.7., 15.9.; vgl. SPJ 2005, S. 252).