Année politique Suisse 2009 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 2. ÖFFENTLICHE FINANZEN – FINANCES PUBLIQUES
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Allgemeines –Généralités
BASEL-LANDSCHAFT: Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes. Mit der Revision werden die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Finanzdirektorenkonferenz geschaffen. Die Vorlage wird vom Landrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (www.bl.ch).
BASEL-STADT: 1) Volksinitiative der FDP für ein griffiges Finanzreferendum. Das Volksbegehren wird eingereicht; der Grosse Rat erklärt es für rechtlich zulässig und überweist es dem Regierungsrat zur Berichterstattung (www.bs.ch; www.fdp-bs.ch; vgl. SPJ 2007, S. 302).  – 2) Volksinitiative der FDP zur Überprüfung der öffentlichen Aufgaben des Kantons. Das Volksbegehren wird eingereicht; der Grosse Rat erklärt es für rechtlich zulässig und überweist es dem Regierungsrat zur Berichterstattung (www.bs.ch; www.fdp-bs.ch).
BERN: Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen. Der Fonds dient zur Finanzierung bedeutender Investitionsprojekte und soll dem Kanton erlauben, in wirtschaftlich schlechten Zeiten zusätzliche Investitionen zu tätigen. Die Vorlage wird vom Grossen Rat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (Bund, 3.9.; www.be.ch).
JURA : Pour faire face à la crise économique, le Parlement a approuvé un projet de loi sur le fonds de couverture des pics d’investissements. Cette loi prévoit qu’un fonds spécial de 250 millions de francs soit créé, afin de permettre de financer les infrastructures importantes en période de vaches maigres (QJ, 9.6).
GLARUS: Einführung des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Finanzdirektorenkonferenz (Änderung der Kantonsverfassung und des Finanzhaushaltgesetzes für den Kanton und die Gemeinden). Die Revision wird an der Landsgemeinde vom 3.5. gutgeheissen (www.gl.ch).
LUZERN: Änderung des Finanzkontrollgesetzes. Mit der Revision wird die Leiterin bzw. der Leiter der Finanzkontrolle durch den Kantonsrat gewählt. Die Vorlage wird vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (www.lu.ch).
NIDWALDEN: 1) Änderung des Gesetzes über die Finanzkontrolle. Mit der Revision wird die fachlich unabhängige Finanzkontrolle administrativ der Finanzdirektion zugeordnet. Der Aufsichtsbereich der Finanzkontrolle umfasst die kantonale Verwaltung sowie die Verwaltung der Rechtspflege, zudem kann sie vom Regierungsrat unter bestimmten Voraussetzungen als Revisionsstelle einsetzt werden. Die Vorlage wird vom Landrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (www.nw.ch). – 2) Einführung des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Finanzdirektorenkonferenz (Revision des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons sowie des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden). Die Vorlage wird vom Landrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (www.nw.ch).
OBWALDEN: Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz. Mit der Revision werden die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Finanzdirektorenkonferenz geschaffen. Die Vorlage wird vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (www.ow.ch).
SCHAFFHAUSEN: Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes. Die Vorlage wird vom Kantonsrat in 2. Lesung verabschiedet. Da die Vierfünftelmehrheit nicht erreicht wird, untersteht das Gesetz der obligatorischen Volksabstimmung (www.sh.ch; vgl. SPJ 2008, S. 278).
THURGAU: 1) Volksinitiative zur Stabilisierung der Staatsausgaben. Der Gegenvorschlag der Regierung sieht vor, dass das Ausgabenwachstum die Zunahme des Bruttoinlandprodukts nicht übersteigen darf. Im Gegensatz zur Volksinitiative wird aber die Forderung, negative Abweichungen der letzten zehn Jahre zu kompensieren, im Gegenvorschlag nicht aufgenommen. Zudem wird die Frist zur Erreichung des Stabilisierungsziels um drei Jahre verlängert. Der Grosse Rat empfiehlt das Volksbegehren zur Ablehnung und heisst den Gegenvorschlag der Regierung gut. Daraufhin zieht die FDP das Volksbegehren zurück (SGT, 26.3.; www.fdpthurgau.ch; vgl. SPJ 2008, S. 278).