Année politique Suisse 2009 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Datenschutz und Statistik
Der Bundesrat beantragte dem Parlament eine
Teilrevision des Datenschutzgesetzes. Es ging dabei um eine
Anpassung an den neuen Rechtsstand des Schengen-Abkommens
[10]. Er schlug namentlich vor, die Wahl des Datenschutzbeauftragten durch das Parlament bestätigen zu lassen. Damit soll die unabhängige Position dieser Funktion gegenüber der Regierung und der Verwaltung unterstrichen werden. Die zweite Neuerung betrifft eine Verbesserung der Rechte der Betroffenen beim Informationsaustausch mit ausländischen Behörden im Rahmen des Schengen-Abkommens. Der Nationalrat befasste sich in der Wintersession mit dem Geschäft und lehnte einen Nichteintretensantrag der SVP ab. In der Detailberatung lehnte der Rat einen Antrag der SVP ab, auf die Änderung des Wahlverfahrens für den Datenschutzbeauftragten zu verzichten. Nachdem sich auch weitere Streichungsanträge der SVP nicht hatten durchsetzen können, hiess der Nationalrat die Vorlage gegen die Stimmen der SVP gut
[11].
Der Bundesrat beantragte dem Parlament, mit einer
Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes eine neue rechtliche Grundlage für Bearbeitungen von Personendaten in der Bundesverwaltung zu schaffen. Dabei geht es primär um bisher noch nicht geregelte Bereiche, wie etwa die Protokolle der Arbeit an Computern (so genannte Randdaten) oder Listen von angewählten Telefonverbindungen.
Personendaten, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, dürfen grundsätzlich nicht aufgezeichnet und ausgewertet werden. Vorbehalten bleibt die Aufzeichnung und Auswertung zu abschliessend aufgezählten Zwecken. Der Vorschlag des Bundesrates verfolgt zwei Ziele: Einerseits sollen die Benutzerinnen und Benutzer dieser Infrastrukturen vor unzulässiger Datenbearbeitung geschützt werden. Andererseits soll den Betreibern die nötige gesetzliche Grundlage gegeben werden, damit sie die als notwendig erachteten Aufzeichnungen bestimmter Daten und deren Auswertung rechtmässig vornehmen können. Dabei behalten aber die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Datenschutzbestimmungen Vorrang
[12].
[10] Zum Umfang der Weiterentwicklung des „Schengen-Besitzstandes“ und den daraus entstehenden Rechtsanpassungen in der Schweiz siehe die Antwort des BR auf eine Interpellation Fehr (svp, ZH) in
AB NR, 2009, Beilagen VI, S. 382 ff.
[11]
BBl, 2009, S. 6749 ff.;
AB NR, 2009, S. 1934 ff.
[12]
BBl, 2009, S. 8513 ff.
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