Année politique Suisse 2009 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Zivilrecht
Der Bundesrat beantragte dem Parlament, einer Revision des
Internationalen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zuzustimmen („Lugano-Übereinkommen“). Dieses ist in der Schweiz seit 1992 in Kraft. Die wichtigste Neuerung dieser Revision betrifft die Festlegung des Vertragsgerichtsstands sowie der Zuständigkeit in Konsumentensachen, vor allem bei elektronischen Geschäftsabschlüssen. Nach der Zustimmung durch beide Parlamentskammern konnte das Geschäft noch im Berichtsjahr verabschiedet werden
[63].
Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Lüscher (fdp, GE) Folge, die eine Ergänzung des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht verlangt. Es geht dabei um die Steigerung der Attraktivität der Schweiz als Sitz von Schiedsgerichten. Gemäss dem Initianten könnte dies mit der Bestimmung erreicht werden, dass sich schweizerische staatliche Gerichte nicht nur bei im Inland ansässigen Schiedsgerichten sondern auch bei solchen im Ausland mit einer summarischen Prüfung des Schiedsspruchs begnügen
[64].
Der Nationalrat hatte 2003 einer parlamentarischen Initiative Zanetti (sp, SO) Folge gegeben, die verlangte, dass
bei einem Konkurs die ausstehenden Löhne nur noch bis zu einer bestimmten Maximalsumme gegenüber anderen Forderungen von Gläubigern privilegiert sein sollen. Die Kommission für Rechtsfragen legte nun eine entsprechende Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor. Sie beantragte darin, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126 000 Fr.) in der ersten Klasse privilegiert sein sollen. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Forderungen wären in der dritten Klasse einzuordnen. Der Bundesrat war damit grundsätzlich einverstanden. Er regte jedoch an, die aus einem Sozialplan entstehenden Ansprüche von Arbeitnehmern besser zu berücksichtigen. Der Nationalrat stimmte in der Wintersession dieser Revision zu und nahm das Anliegen des Bundesrates auf
[65].
Nach dem Ständerat hiess auch der Nationalrat der Teilrevision der Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über den
Register-Schuldbrief gut. Dieser kann in Zukunft auch in papierloser Form ausgefertigt werden. Im Rahmen dieser Revision verabschiedete das Parlament auch weitere vom Bundesrat beantragte Modernisierungen des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts
[66].
Zu den diversen Revisionen des OR bezüglich der Bestimmungen über Aktiengesellschaften und andere Unternehmensformen siehe unten, Teil I, 4a (Gesellschaftsrecht), zum neuen Namensrecht siehe unten, Teil I, 7d (Familienpolitik).
[63]
BBl, 2009, S. 1777 ff.;
AB SR, 2009, S. 961 und 1311;
AB NR, 2009, S. 1958 f. und 2353;
BBl, 2009, S. 8809 ff. Siehe auch
SPJ 1990, S. 32.
[64]
AB NR, 2009, S. 1656 ff.
[65]
BBl, 2009, S. 7979 ff. und 7989 ff. (BR);
AB NR, 2009, S. 2278 ff. Siehe
SPJ 2003, S. 203.
[66]
BBl, 2009, S. 5238 ff.;
AB SR, 2008, S. 405 ff.;
AB SR, 2009, S. 932 ff., 1184 ff. , 1310 f., 1184 ff. und 1310;
AB NR, 2009, S. 609 ff., 1949 ff., 2352 f., 1949 ff. und 2352 f.;
BBl, 2009, S. 8779 ff.;
NZZ, 26.4.09.
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