Année politique Suisse 2009 : Sozialpolitik / Sozialversicherungen
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Eine von den Grünen unterstützte Standesinitiative des Kantons Zürich forderte die Gleichbehandlung bei der Bemessung der AHV-Altersrenten, unabhängig vom Zivilstand der Anspruchsberechtigten. Die Kommission des Nationalrates beantragte, der Initiative keine Folge zu leisten. Obwohl sie die so genannte Heiratsstrafe als störend empfand, hätten Ehepaare und registrierte Partnerschaften immer noch zahlreiche Vorteile in der AHV gegenüber Konkubinats Paaren. Der Nationalrat folgte seiner Kommission und gab der Standesinitiative keine Folge [5].
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11. AHV-Revision
Die im Vorjahr behandelten leistungsseitigen Massnahmen der 11. AHV-Revision wurden im Berichtsjahr auch im Ständerat diskutiert. Das Eintreten auf die Vorlage beschloss dieser ohne Gegenstimme. Im Laufe der Debatte zeichneten sich drei verschiedene Meinungslager ab: einerseits die Gegner eines höheren Frauenrentenalters mit erleichterter vorzeitiger Pensionierung für Personen mit niedrigem Einkommen und andererseits die sparpolitisch motivierten Befürworter des Nationalratsbeschlusses sowie die Befürworter der Variante der Kommissionsmehrheit, welche die Erhöhung des Frauenrentenalters und eine befristete Rentenkürzung bei vorzeitigem Ruhestand vorsah.
In der Detailberatung folgte der Ständerat der Kommissionsmehrheit und wies alle Minderheitsanträge zurück. Damit schuf er mehrere, teilweise auch grundlegende, Differenzen zum Nationalrat. So wollte er beispielsweise den Maximalbeitragssatz auf das 25-fache und nicht wie vom Nationalrat vorgeschlagen auf das 50-fache des Mindestsatzes festsetzen. Im Gegensatz zum Nationalrat löste die Erhöhung des Frauenrentenalters im Ständerat keine grosse Diskussion aus. Eine grössere Differenz zum Nationalrat schuf die kleine Kammer beim Rentenvorbezug. Mit 25 zu 16 Stimmen wurde der Vorschlag der Kommissionsmehrheit angenommen, welcher einen auf zehn Jahre befristeten flexiblen Rentenvorbezug für Frauen vorsah, mit einer von der Dauer des Vorbezugs sowie von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens abhängigen Rentenkürzung. Dabei sollte die Rente nach versicherungstechnischen Regeln gekürzt werden, sobald das massgebende Jahreseinkommen einen Anspruch auf eine maximale Altersrente rechtfertigt. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage zwar an, allerdings mit einem Ergebnis von 16 Ja-Stimmen bei 10 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen [6].
Die zweite Botschaft der 11. AHV-Revision, welche sich mit der Einführung einer Vorruhestandsleistung beschäftigte, war im Vorjahr im Nationalrat auf Ablehnung gestossen. Der Ständerat beschloss im Berichtsjahr, auf die Vorlage ebenfalls nicht einzutreten. Damit war sie insgesamt abgewiesen und erledigt [7].
 
[5] AB NR, 2009, S. 1227.
[6] AB SR, 2009, S. 450 ff. und 474 ff. Siehe SPJ 2008, S. 214 ff.
[7] AB SR, 2009, S. 450 ff. Siehe SPJ 2008, S. 216.