Année politique Suisse 2010 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 5. SOZIALPOLITIK – POLITIQUE SOCIALE
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Gesundheitswesen – Santé publique
AARGAU: 1) Der Kantonsrat verabschiedet in erster Lesung eine Änderung des Pflegegesetzes. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Die Patientenbeteiligung beträgt sowohl bei den stationären, als auch bei den ambulanten Pflegeleistungen 20% (AZ, 17.11., 1.12.).  2) Der Aargauische Ärzteverband lanciert eine Volksinitiative zur Wahlfreiheit für Patienten bei der Medikamentenabgabe. Das Volksbegehren soll den Ärzten ermöglichen, ihren Patientinnen und Patienten Medikamente nicht nur zu verschreiben, sondern auch selbst abzugeben (AZ, 5.2., 27.11.).
APPENZELL AUSSERRHODEN: Eine von Gastro Appenzellerland lancierte Volksinitiative für gleich lange Spiesse beim Nichtraucherschutz kommt zustande. Die Initianten fordern die Übernahme der milderen Bundeslösung zum Schutz vor Passivrauchen. Statt dem strikten Rauchverbot in Gastlokalen, sollen sich kleine Restaurants bis maximal 80 Quadratmeter Gastfläche als Raucherlokale deklarieren können (SGT, 11.5., 8.9.; www.ar.ch).
APPENZELL INNERRHODEN: Die Landsgemeinde vom 25.4. heisst die Neuregelung der Pflegefinanzierung (Revision des Gesundheitsgesetzes) gut (SGT, 26.4.; vgl. SPJ 2009, S. 307).
BASEL-LANDSCHAFT: Der Landrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Die Kostenbeteiligung der Versicherten beträgt bei stationären Pflegeleistungen 20% und bei ambulanten 10% (BaZ, 9.12.; ). www.bl.ch
BASEL-STADT: 1) Eine vom Wirteverband lancierte Volksinitiative „Ja zum Nichtraucherschutz ohne kantonale Sonderregelung“ kommt zustande. Die Initianten fordern die Übernahme der milderen Bundeslösung zum Schutz vor Passivrauchen. Statt dem strikten Rauchverbot in Gastlokalen, sollen sich kleine Restaurants bis maximal 80 Quadratmeter Gastfläche als Raucherlokale deklarieren können (BaZ, 12.5., 22.10., 26.10., 9.12.).  2) Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat eine Vorlage für ein Gesundheitsgesetz. Mit dem Entwurf wird die bisher auf sieben Gesetze und zahlreiche Verordnungen verteilte Gesundheitsgesetzgebung in einem Erlass zusammengefasst. Daneben soll es auch einige inhaltliche Änderungen geben, zu denen insbesondere die zeitgemässe Ausgestaltung der Patientenrechte sowie ein Anspruch auf palliative Behandlung gehören(BaZ, 31.8.).
BERN: 1) Der Grosse Rat verabschiedet in erster und einziger Lesung eine Änderung des kantonalen Gesundheitsgesetzes. Mit der Teilrevision wird das kantonale Recht an das Medizinalberufegesetz des Bundes angepasst. Für alle Gesundheitsberufe wie Ärzte, Apotheker oder Physiotherapeuten gelten wieder die gleichen Richtlinien (Bund, 20.1.; ). www.gr.be.ch  2) Der Spitex Verband Kanton Bern lanciert zwei Volksinitiativen, mit denen er die Grundversorgung sichern will. Mit einem ersten Volksbegehren soll das Recht auf Spitex in der Kantonsverfassung verankert werden. Die Initianten fordern für alle Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern einen Anspruch auf ausreichende und wirtschaftlich tragbare Hilfe und Pflege zuhause. Mit einem zweiten Volksbegehren verlangt der Spitex Verband, dass eine Kostenbeteiligung der Patienten erst ab einem steuerbaren Einkommen von 150 000 Franken geschuldet ist (BZ, 16.9.).
FRIBOURG: Les députés ont adopté à l’unanimité un projet de loi d’application de la loi fédérale sur le nouveau régime de financement des soins. À l’avenir, les coûts des soins des résidants d’EMS ne seront plus couverts par l’assurance de base, mais pris en charge par les patients à hauteur de 20%, l’Etat et les communes se répartissant le solde à raison de 45 et 55% respectivement. Pour les soins à domicile, le solde sera couvert à raison de 35% par l’Etat et 65% par les communes. Globalement, ce transfert de charges de l’assurance maladie vers l’Etat et les communes représente 1,5 millions de francs pour le premier et 2,3 millions pour les secondes (Lib., 10.6, 10.12) .
GENEVE: 1) Le Grand Conseil a adopté une modification de la loi sur la santé abrogeant la limite d’âge pour les professions de la santé (www.ge.ch). – 2) Le parlement a adopté une modification de la loi sur le réseau de soins et le maintien à domicile intégrant les infirmiers et infirmières indépendants dans la liste des structures privées reconnues d’utilité publique (www.ge.ch).
GLARUS: 1) Die Landsgemeinde vom 2.5. heisst eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung gut. Mit der Revision werden die Bestimmungen zum Vollzug der individuellen Prämienverbilligung angepasst und die Pflegefinanzierung neu geregelt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung entschädigt künftig einen fixen, nach Zeitaufwand abgestuften Beitrag an ärztlich verordnete Pflegeleistungen. Die Kostenbeteiligung der Versicherten (Heimbewohner oder Spitex-Klienten) wird auf 20% beschränkt, die Restfinanzierung obliegt der öffentlichen Hand (). www.gl.ch  2) Die Landsgemeinde vom 2.5. folgt dem Antrag von Regierung und Landrat, beim Rauchverbot die Bundeslösung zu übernehmen und folglich Ausnahmebewilligungen für Raucherlokale zuzulassen. Ein Memorialsantrag, welcher Raucherbeizen gänzlich verbieten wollte, wird dagegen abgelehnt (NZZ, 27.4., 3.5.).
GRAUBÜNDEN: 1) Der Grosse Rat verabschiedet in erster und einziger Lesung eine Teilrevision des kantonalen Krankenpflegegesetzes. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Mit der Revision bezahlen die Gemeinden 75% der Mehrkosten für die Pflegefinanzierung und der Kanton 25%. Bei ambulanten Pflegeleistungen gilt künftig eine Patientenbeteiligung von 10% (SoS, 27.8.).  2) Der Grosse Rat verabschiedet in erster und einziger Lesung ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Mit der Vorlage werden die kantonalen Bestimmungen an das Bundesrecht angepasst und die bisher in Verordnungen enthaltenen Vorschriften in ein eigenständiges Gesetz überführt (SoS, 28.8.).
JURA: 1) Les députés ont adopté en deuxième lecture la loi sur le financement des soins (www.jura.ch). – 2) Le Parlement a adopté en deuxième lecture la loi sur l’organisation gérontologique (www.jura.ch).
LUZERN: 1) In der Volksabstimmung vom 13.6. werden die Volksinitiative „Ja zur Luzerner Naturheilkunde“ mit einem Nein-Stimmenanteil von 61,7% und der Gegenvorschlag mit einem Nein-Stimmenanteil von 52,3% abgelehnt; Stimmbeteiligung: 24,7% (NLZ, 14.6.; ; vgl. SPJ 2009, S. 308). www.lu.ch  2) Der Kantonsrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung eine Änderung des Gesundheitsgesetzes. Mit der Revision kann die Regierung Modellversuche für die elektronische Verwendung von sensiblen Patientendaten (E-Health) durchführen. Zudem wird die gesetzliche Grundlage für ein Krebsregister geschaffen (NLZ, 26.1., 16.3.).  3) Der Kantonsrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung ein Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Die Patientenbeteiligung beträgt sowohl bei den stationären, als auch bei den ambulanten Pflegeleistungen 20% (NLZ, 14.9.; ). www.lu.ch  4) Der Kantonsrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung eine Änderung des Gesundheitsgesetzes. Im bisherigen Recht werden beim Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin und beim Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin die Dienststellen genannt, die durch diese Fachpersonen geleitet werden. Die vorliegende Revision hebt diese Bestimmungen auf und räumt damit dem Regierungsrat bei der Gliederung der Departemente in Dienststellen auch in diesen Bereichen die notwendige Flexibilität ein (www.lu.ch).
NIDWALDEN: Der Landrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung ein Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Der Kanton übernimmt die Restfinanzierung der Pflegeleistungen im Pflegeheim sowie der der Akut- und Übergangspflege, während die Gemeinden für die ambulante Krankenpflege aufkommen müssen. Die Patientenbeteiligung beträgt sowohl bei den stationären, als auch bei den ambulanten Pflegeleistungen 20% (). www.nw.ch
SANKT GALLEN: 1) Der Kantonsrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung ein Gesetz über die Psychiatrieverbunde. Mit dem Erlass sollen die kantonalen psychiatrischen Dienste bis 2012 in zwei öffentlich-rechtliche Anstalten überführt werden. Der Verwaltungsrat wird von der Regierung gewählt und ihm muss zwingend eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bzw. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheitsdepartements angehören (SGT, 25.8., 22.9., 30.11.).  2) Der Kantonsrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung ein Gesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Der Kanton soll künftig zwei Drittel und die Gemeinden ein Drittel der Restfinanzierung bei den Kosten der stationären Langzeitpflege übernehmen. Die Kostenbeteiligung der Pflegebedürftigen in der ambulanten Pflege wird, um dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ zum Durchbruch zu verhelfen, bei 10% festgesetzt, bei den stationären Pflegeleistungen beträgt sie 20% (SGT, 26.8., 21.9., 30.11.).
SCHAFFHAUSEN: Der Kantonsrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung eine Änderung des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes. Die nötige Vierfüntelmehrheit wird dabei verfehlt und es findet daher eine obligatorische Volksabstimmung statt. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Die Patientenbeteiligung soll sowohl bei den stationären, als auch bei den ambulanten Pflegeleistungen 20% betragen (SN, 24.8., 21.9.).
SCHWYZ: Der Kantonsrat verabschiedet in erster und einziger Lesung eine Vorlage zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Die bewährte, klare Aufgabenteilung zwischen dem Kanton für die spitalinterne Pflege und den Gemeinden für die spitalexterne Pflege sowie für die stationäre Langzeitbetreuung wird beibehalten. Die Kostenbeteiligung der Patienten soll bei ambulanten Pflegeleistungen 10% und bei stationären 20% betragen (www.sz.ch).
SOLOTHURN: Die Volksinitiative für ein liberales Gesundheitsgesetz und ein vernünftiges Rauchverbot wird vom Regierungsrat für gültig erklärt. Die Regierung und der Kantonsrat empfehlen sie zur Ablehnung und in der Volksabstimmung vom 13.6. wird sie mit einem Nein-Stimmenanteil von 66,1% abgelehnt; Stimmbeteiligung: 30,6% (SZ, 13.1., 10.3., 14.6.; vgl. SPJ 2009, S. 308).
THURGAU: Der Grosse Rat verabschiedet in erster und zweiter Lesung eine Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung. Mit der Revision wird die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes umgesetzt, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Die Patientenbeteiligung beträgt bei ambulanten Pflegeleistungen 10% und bei stationären 20% (SGT, 19.8., 2.9.; www.tg.ch).
URI: Der Landrat verabschiedet in erster und einziger Lesung ein Gesetz über die Langzeitpflege. Dieses wird in der der Volksabstimmung vom 26.9. mit 86% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 24,8%. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Der Kanton leistet den für die Übernahme der ungedeckten stationären Pflegekosten zuständigen Gemeinden neu einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 30% der Pflegekosten. Zudem gewährt er an den Neu- und Ausbau von stationären Pflegeeinrichtungen einen Beitrag, der nicht mehr am Investitionsvolumen anknüpft, sondern ebenfalls als Pauschale ausgerichtet wird, und zwar in der Höhe von 150 000 Franken pro neu geschaffenem Pflegeheimplatz (). www.ur.ch
ZÜRICH: 1) Der Kantonsrat erklärt die Volksinitiative „Nein zum Sterbetourismus“ für gültig; der Regierungsrat empfiehlt sie zur Ablehnung (NZZ, 12.1., 24.9.).  2) Die Volksinitiative „Stopp der Suizidhilfe“ wird für gültig erklärt; Regierungs- und Kantonsrat empfehlen sie zur Ablehnung (NZZ, 26.2.; ). www.zh.ch  3) Der Kantonsrat verabschiedet in erster und zweiter Lesung ein Pflegegesetz. Der Erlass setzt die Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes um, welche hauptsächlich die Aufteilung der Pflegekosten zwischen den pflegebedürftigen Personen, den Krankenversicherern und den Kantonen regelt. Die Kostenbeteiligung der Patienten soll bei ambulanten Pflegeleistungen 10% und bei stationären 20% betragen (NZZ, 31.8., 28.9.).