Année politique Suisse 2011 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 5. SOZIALPOLITIK – POLITIQUE SOCIALE
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Sozialfürsorge – Assistance sociale
AARGAU: Der Grosse Rat spricht sich in erster Lesung für eine Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes aus. Demnach sollen alle Gemeinden dazu verpflichtet werden, ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung anzubieten Das Parlament folgt in seiner Sitzung vom 7. Juni mit 71 gegen 42 Stimmen dem Vorschlag des Regierungsrates, die Gemeinden zu verpflichten, für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung bis zum Ende der Primarschule zu sorgen. Die Kosten für das bedarfsgerechte Angebot sollen sich Kanton, Gemeinden, Eltern sowie teilweise Arbeitgeber und der Bund teilen. In der Debatte äussert sich einzig die SVP gegen die vom Regierungsrat vorgeschlagene Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (AZ, 7.6.; vgl. SPJ 2010, S. 347).
BERN: 1) In zweiter Lesung verabschiedet der Grosse Rat eine Teilrevision des Sozialhilfegesetzes. Zusätzlich zu den in der ersten Lesung beschlossenen Änderungen ergänzt er eine Mitwirkungspflicht potenzieller Sozialhilfebezüger. Diese müssen den Behörden bereits bei Einreichen ihres Gesuchs eine Vollmacht zur Informationsbeschaffung (z.B. bei Ärzten oder Banken) ausstellen (Bund, 24.1.; BZ, 25.1.). – 2) Die vorberatende Kommission des Grossen Rats verabschiedet ohne Gegenstimme den Erlass für ein neues Gesetz über „einschneidende Massnahmen in Kinder- und Jugendheimen“ (Bund 15.4.).
GLARUS: Die Landsgemeinde vom 1.5. folgt dem Antrag von Landrat und Regierung und billigt die Totalrevision verschiedener Sozialversicherungserlasse. Damit soll die kantonale Ausgleichskasse verselbstständigt und aus der Zentralverwaltung ausgegliedert werden. Es sind zudem Anpassungen an die neue Organisationsstruktur des Kantons vorzunehmen. Diese sind nachfolgend aufgelistet: (1) Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe. Die Änderung des Sozialhilfegesetzes will verhindern, dass Heimbewohner durch ungedeckte Heimkosten Sozialhilfe beanspruchen müssen. (2) Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Dieses ist an die Neuordnung der Pflegefinanzierung anzupassen. (3) Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen. (4) Änderung des Gesetzes über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern. (5) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. (6) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (www.gl.ch).
SCHAFFHAUSEN: Die SP lanciert eine Volksinitiative zur Minimierung des Armutsrisikos. Mit der als allgemeine Anregung formulierten Gesetzesinitiative sollen Wenigverdiener am Existenzminimum von den Steuern befreit werden (NLZ, 26.1.).
VALAIS: Le Grand Conseil a adopté à l’unanimité un projet de modification de la loi sur l’intégration et l’aide sociale renforçant les sanctions contre les fraudeurs et obligeant les requérants à se soumettre à une évaluation de leur capacité de travail dans les trois mois suivant leur admission à l’aide sociale (NF, 18.3).
ZÜRICH: 1) Der Kantonsrat lehnt den Gegenvorschlag der SVP zur Änderung des Sozialhilfegesetzes ab. Er will an seinem früher gefällten Entscheid, wonach vorläufig aufgenommene Personen im Kanton Zürich künftig Sozialhilfe erhalten sollen, festhalten. Die Bürgerinnen und Bürger folgen ihrem Parlament, nehmen das modifizierte Sozialhilfegesetz mit 61,4% Ja-Stimmenanteil an und verwerfen den Gegenvorschlag mit 71,7% Nein-Stimmenanteil; Beteiligung: 27,1% (NZZ, 29.3.; www.zh.ch; vgl. SPJ 2010, S. 348). – 2) Der Kantonsrat verabschiedet eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, welche eine bezirksübergreifende Organisationsstruktur der Familien- und Jugendhilfe verankert. Das neue Gesetz überträgt den Gemeinden die Hauptverantwortung für die Schulsozialarbeit und die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulbereich. Mit Ausnahme der Bestimmungen zur Alimentenbevorschussung und der Beiträge für die Kleinkinderbetreuung, welche eine längere Umsetzungszeit benötigen, wird das Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft treten (NZZ, 15.3.).