Année politique Suisse 2011 : Wirtschaft / Geld, Währung und Kredit / Banken, Börsen und Versicherungen
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Einlegerschutz
Im Dezember 2008 war unter dem Eindruck der sich verschärfenden Bankenkrise der Einlegerschutz per dringlichem Bundesgesetz verbessert worden. Diese Massnahmen waren im Jahr 2010 bis maximal Ende 2012 verlängert worden. Der Bundesrat strebte jedoch eine Überführung der damals getroffenen Regelung in ordentliches Recht an. Dies, nachdem ein vertiefter Umbau des Einlegerschutzes (öffentlichrechtlicher Einlagesicherungsfonds, Bundesgarantie) schon nach der Vernehmlassung nicht weiter verfolgt wurde, weil er als nicht mehrheitsfähig eingestuft worden war. Die Beratungen zum bundesrätlichen Vorschlag wurden 2011 zu einem erfolgreichen Abschluss geführt. Der verstärkte Einlegerschutz von 2008, der in ordentliches Recht überführt wurde, enthält folgende Kernelemente: Die Summe der geschützten Einlagen wurde von CHF 30 000 auf CHF 100 000 pro Einleger erhöht. Die Banken wurden verpflichtet, Schweizer Aktiven von mindestens 125% der privilegierten Einlagen zu halten. Drittens wurde die Gesamtheit der garantierten Summe (Systemobergrenze) von CHF 4 Mia. auf CHF 6 Mia. erhöht. In der Eintretensdebatte wurde unter anderem der Nichteintretensantrag der SP-Fraktion abgelehnt. Sie forderte vergeblich eine Ergänzung der Vorlage mit Bestimmungen zum Kleinanlegerschutz. Ebenso scheiterte in den Detailberatungen der von der Linken unterstützte Minderheitsantrag, hinsichtlich Einrichtung eines privatenrechtlichen Einlagensicherungsfonds. Die Gegner verwiesen auf dessen negative Beurteilung in der Vernehmlassung und die Kosten der Fondslösung. Der nationalrätliche Kommissionsantrag, die Gesamtsumme der garantierten Einlagen periodisch anzupassen setzte sich zwar gegen den Minderheitsantrag der Ratslinken durch, welche die gesetzliche Erhöhung der garantierten Summe auf CHF 10 Mia. forderte, scheiterte aber im Ständerat. Als wichtige Neuregelung soll die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen neu auch im Konkursfall ermöglicht werden. Dazu sollen die relevanten Abteilungen eines konkursiten Instituts auf eine andere Bank übertragen werden können. Bisher sah das Gesetz vor, einzelne Dienstleistungsabteilungen der Bank bis zum definitiven Entscheid über die Zukunft der Bank weiterzuführen, diese aber im Konkursfall ebenfalls zu liquidieren [31].
Der Bundesrat hatte bereits 2010 in einer Zusatzbotschaft zum genannten Geschäft einen erneuten Anlauf genommen, Regelungen im Zusammenhang mit nachrichtenlosen Vermögen zu treffen. Der Entwurf wurde im Berichtsjahr von der nationalrätlichen Wirtschafts- und Abgabekommission behandelt und leicht modifiziert. Die Vorlage wird im 2012 von den Räten behandelt werden [32].
 
[31] BRG 10.049: BBl, 2010, S. 3993 ff.; AB SR, 2010, S. 796 f., 1153 ff. und 1356; AB NR, 2010, S. 1709, 1933 f. und 2185; AS, 2010, S. 6405 f.; AB SR, 2011, S. 201 f. und 339; AB NR, 2011, S. 194 ff., 435 und 558; AS, 2011, S. 3919 ff.; vgl. SPJ 2008, S. 109 f., 2009, S. 109, 2010, S. 131.
[32] BBl, 2011, S. 7495 ff.; WAK-NR Medienmitteilung vom 8.11.11; vgl. SPJ 2010, S. 131.