Année politique Suisse 2011 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft / Wohnungsbau und -eigentum
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Bausparen
Anfang Jahr wurden die Vernehmlassungsergebnisse zum indirekten Gegenentwurf zu den beiden Bausparinitiativen präsentiert. Der Gegenvorschlag, der von der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR) gefordert und ausgearbeitet worden war, orientierte sich stark an der Volksinitiative des HEV, welche im Gegensatz zur Initiative der Schweizerischen Gesellschaft für Bausparen (SGFB) eine obligatorische Einführung des Bausparens in den Kantonen vorsieht. Der Gegenentwurf unterscheidet sich aber in zwei wesentlichen Punkten von der HEV-Initiative: Zum einen verfügt er über moderatere steuerliche Anreize, da die Vermögenserträge der Einkommenssteuer und die Bausparguthaben der kantonalen Vermögenssteuer unterstellt würden, und zum anderen enthält er klarere Regelungen im Falle zweckwidriger Verwendung der Bauspareinlagen. In der Vernehmlassung äusserten sich die CVP, CSP und SVP positiv zum Gegenentwurf. Die FDP stimmte dem Entwurf unter dem Vorbehalt zu, dass er durch die in der SGFB-Initiative geforderten Abzugsmöglichkeiten für Energie- und Umweltinvestitionen ergänzt werde. Eine klar ablehnende Haltung gegenüber dem Anliegen vertraten die EVP, die Grünen und die SP sowie nicht weniger als 22 Kantone. Nur gerade der Kanton Genf und der Kanton Basel-Land, welcher als einziger Kanton über die Möglichkeit des steuerbegünstigten Bausparens verfügt, unterstützen das Vorhaben. Die Urheber der beiden Initiativen sprachen sich ebenfalls für den Gegenvorschlag aus. Abgelehnt wurde der indirekte Gegenvorschlag von den Mieterverbänden. Der Bundesrat gab ebenfalls eine ablehnende Stellungnahme ab. Der wichtigste Einwand der Landesregierung war, dass die Zielgruppe der Schwellenhaushalte (Haushaltseinkommen zwischen CHF 60 000 und CHF 100 000) mangels Eigenkapital nicht in der Lage sein würden, innerhalb von 10 Jahren ausreichend Mittel zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zu äufnen. Das Bausparen widerspräche dem Rechtsgleichheitsgebot, da gerade einkommensstarke Steuerpflichtige, welche sich auch ohne die vorgesehenen Massnahmen Eigenwohnheim leisten könnten, überdurchschnittlich vom Bausparen profitieren würden. Der Bundesrat verwies zudem auf den Kommissionsbericht der WAK-SR, der bei zweckwidriger Verwendung der Bauspareinlagen trotz Nachbesteuerung in einigen Fällen von Steuerausfällen im fünfstelligen Bereich pro Person oder Ehepaar ausgeht. Weiter befürchtete er wegen Raumknappheit steigende Haus- und Bodenpreise, was den Effekt der steuerlichen Fördermassnahmen zumindest teilweise aushebeln könnte. In der Frühjahrssession des Berichtsjahres behandelte der Ständerat den indirekten Gegenentwurf. Die Kommissionsmehrheit der WAK-SR empfahl Eintreten. Unter anderem würde dies dem Nationalrat ermöglichen, seine im Vorjahr ausgesprochene Unterstützung der beiden Volksinitiativen zu Gunsten des moderateren Gegenvorschlages zurückzuziehen. Die kleine Kammer trat mit 20 zu 15 Stimmen auf den Entwurf ein und verabschiedete ihn bei 17 zu 17 Stimmen nur dank Stichentscheid des Präsidenten Inderkum (cvp, UR). Der Nationalrat trat dann in der Sommersession mit deutlichem Mehr auf den Gegenentwurf ein und empfahl ihn ebenfalls zur Annahme. Praktisch geschlossen gegen den Entwurf votierten SP und Grüne mit Unterstützung einer Minderheit der CVP. In der Schlussabstimmung fand das Anliegen im Nationalrat mit 111 zu 64 Stimmen Zustimmung. In der ständerätlichen Schlussabstimmung wurde der indirekte Gegenentwurf dann aber doch noch zu Fall gebracht, nämlich mit 22 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Was die Stimmung im Ständerat schlussendlich kippen liess, darüber konnte nur spekuliert werden. Zum einen hätten einige freisinnige Ständeräte aus gewichtigen Gründen der Schlussabstimmung fernbleiben müssen, zum anderen hätten die kantonalen Finanzdirektionen mit ihrer Warnung vor Steuerausfällen von jährlich über CHF 100 Millionen die kleine Kammer erfolgreich mobilisiert, liess Ansgar Gmür, Direktor des HEV, verlauten. Bei Annahme des Gegenvorschlages hätte der HEV den Rückzug seiner Initiative in Aussicht gestellt. Auf der anderen Seite hatte die SP bei Annahme des Gegenvorschlages bereits mit dem Referendum gedroht [21].
Im Berichtsjahr befasste sich das Parlament nicht nur mit dem Gegenvorschlag sondern ebenfalls mit den Empfehlungen zu den beiden Bausparinitiativen. Nachdem sich der Ständerat im Vorjahr bereits gegen die Initiative der SGFB ausgesprochen hatte, lehnte er in der Frühjahrssession auch die HEV-Initiative ab. Der Nationalrat hatte sich bereits im Vorjahr zustimmend zu den Anliegen geäussert und hielt auch in der Sommersession an seinen gefassten Beschlüssen fest. Dabei zeigten sich die gleichen Kräfteverhältnisse wie bei der Annahme des indirekten Gegenentwurfes. Auch der Ständerat beharrte auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber den beiden Volksbegehren – allerdings nur knapp mit 17 zu 16 Voten. Damit gelangte das Geschäft in der Herbstsession in die Einigungskonferenz. Die Einigungskonferenz beantragte die SGFB-Initiative zur Ablehnung, wie dies der Bundesrat und die kleine Kammer forderten, empfahl jedoch – dem Nationalrat folgend – die Initiative des HEV zur Annahme. Keiner der Räte zeigte sich hingegen Willens, der Empfehlung der Einigungskonferenz zu folgen. Die Bausparinitiativen werden dem Volk somit ohne Empfehlung vom Parlament vorgelegt [22].
Die beiden Kammern beschäftigten sich ebenfalls mit einer Motion der WAK-NR, welche die HEV-Initiative auf den ersten Abstimmungstermin festlegen wollte, womit das Volk zuerst über eine obligatorische Einführung des Bausparens abstimmen würde. Während eine bürgerliche Ratsmehrheit das Geschäft im Nationalrat mit 105 zu 62 Stimmen deutlich annahm, wurde es im Ständerat verworfen. Somit blieb die Kompetenz zur Bestimmung der Abstimmungsreihenfolge der Bausparinitiativen gemäss Parlamentsrecht beim Bundesrat [23].
 
[21] Pa.Iv. 10.459: Vernehmlassungsbericht der ESTV (www.admin.ch); BBl, 2011, S. 2235 ff. und 2269 ff.; AB SR, 2011, S. 89 ff. und 713; AB NR, 2011, S. 784 ff. und 1295; NZZ, 18.6.11.; vgl. SPJ 2010, S. 208 f.
[22] BRG 09.074: AB SR, 2011, S. 101, 858 f., 925 ff. und 999 f.; AB NR, 2011, S. 182 f., 1428 ff., 1599 f. und 1743 ff.; vgl. SPJ 2010, S. 208 f.
[23] Mo. 11.3759: AB NR, 2011, S. 1432 f.; AB SR, 2011, S. 1295 f.