Année politique Suisse 2012 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Strafprozessordnung
Für die Verfolgung schwerer Straftaten ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs unabkömmlich. Um die Überwachungen im Rahmen eines Strafverfahrens zu verbessern, ist eine Revision des zehnjährigen Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) notwendig. Der Bundesrat hat deshalb im Mai 2010 einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die starke Ablehnung in der Vernehmlassung war Ausgangspunkt für die Einreichung dreier gleichlautender parlamentarischer Initiativen, die in vier Punkten erstens eine präzisere Beschreibung der Aufgaben des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF), zweitens das Weglassen der Aspekte der Strafverfolgung, drittens die Unterstellung der technischen Infrastruktur des Dienstes unter das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und viertens höhere Entschädigung der Fernmeldedienstanbieter forderten. Der Nationalrat nahm in der Frühjahrssession 2012 die ersten beiden Punkte der Initiativen an. Im Ständerat kamen folglich nur noch diese beiden Fragen zur Sprache. Auch in der kleinen Kammer wurde ihnen Folge gegeben [42].
Um Straftaten aufzuklären, werden oft Polizeibeamte in das kriminelle Umfeld eingeschleust. Solche als verdeckte Ermittlungen bezeichnete Massnahmen waren bis zum Inkrafttreten der Strafprozessordnung 2011 im Bundesgesetz über verdeckte Ermittlungen (BVE) geregelt. In seiner ständigen Praxis hielt das Bundesgericht fest, dass nur verdeckte Ermittlungen von gewisser Intensität und Dauer unter diese Regelungen fielen, einfache Lügen oder einfache Scheinkäufe jedoch keine gerichtliche Bewilligung bräuchten. 2008 änderte das Bundesgericht seine Meinung und stellte fortan jede verdeckte Ermittlung unter die Regelung des BVE (6B 777/2007 Erw. 3.6.4). Diese Praxisänderung konnte nicht mehr in die neue Strafprozessordnung aufgenommen werden. Damit ergab sich, dass für die präventive verdeckte Ermittlung und für selbstständige polizeiliche, verdeckte Ermittlung seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage mehr im Bundesrecht bestand. Scheinkäufe der Polizei im Drogenkleinhandel waren so fortan nicht mehr möglich. Um diese Lücke zu beheben, reichte Nationalrat Jositsch (sp, ZH) 2008 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Wiedereinführung der engen Definition von verdeckten Ermittlungen in der Strafprozessordnung fordert. Nach der Zustimmung beider Rechtskommissionen erarbeitete die Rechtskommission des Nationalrates einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung. Dieser Entwurf sieht vor, dass der Begriff der verdeckten Ermittlung nur noch jene Ermittlungshandlungen erfasst, bei denen Angehörige der Polizei nicht als solche erkennbar sind und im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Einsatzes, unter Verwendung einer durch falsche Urkunden abgesicherten Identität in ein kriminelles Milieu einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Massnahmen von minderer Art sollen neu als verdeckte Fahndungen bezeichnet und separat in der Strafprozessordnung geregelt werden. Nicht geregelt werden jedoch weiterhin die präventiven, verdeckten Ermittlungen, da diese unter das Polizeirecht und somit in den Kompetenzbereich der Kantone fallen. Die vom Bundesrat beantragte Änderung, dass nicht nur aktives, sondern auch passives, täuschendes Verhalten unter die neue Regelung fallen sollte, wurde von beiden Kammern angenommen und das Gesetz in der Wintersession von beiden Räten einstimmig verabschiedet [43].
Mit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 ergab sich für einige Kantone u.a. neu die Pflicht, dass das Protokoll nach einer Einvernahme vor Gericht verlesen oder vom Betreffenden durchgelesen werden muss. Dies führte bei Kantonen, die diese Vorschrift nicht kannten, zu erheblichem Mehraufwand. Um diesen Kantonen entgegen zu kommen, reichte die Rechtskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative ein. Diese sieht vor, dass im Falle der technischen Aufzeichnungen von Verhandlungen auf das Vorlesen und die Unterschrift verzichtet werden kann. Beide Räte stimmten dem Entwurf der Kommission einstimmig zu [44].
Der Bundesrat verabschiedete am 7. November eine Verordnung, welche die Schaffung einer vom Bundesamt für Polizei geführten, zentralen Zeugenschutzstelle vorsieht. Dadurch soll die Aussagenbereitschaft von Zeugen terroristischer Gewaltkriminalität und anderer, vergleichbarer Schwerkriminalität erhöht werden. Die Regierung rechnet mit zehn bis fünfzehn Fällen und Kosten von zwei Millionen Franken pro Jahr, welche hälftig zwischen Bund und Kantonen geteilt werden sollen [45].
 
[42] Pa.Iv. 10.3831 (Schmid-Federer): AB NR, 2012, S. 527; AB SR, 2012, S. 851ff.; Pa. Iv 10.3876 (Eichenberger-Walther): AB NR, 2012, S. 532; AB SR, 2012, S. 851 ff.; Pa.Iv. 10.3877 (Rotz): AB NR, 2012, S. 532, AB SR, 2012, S. 851 ff.
[43] Pa.Iv. 08.458: AB NR, 2012, S. 1263 ff. und 2279; AB SR, 2012, S. 1152 ff. und 1258; BBl, 2012, S. 5609.
[44] Pa.Iv. 10.444: AB SR, 2012, S. 531 ff. und 933; AB NR, 2012, S. 1434 ff. und 1816; BBl, 2012, S. 8149; SGT, 11.9.12.
[45] Baz, 8.11.12; vgl. SPJ 2011, S. 23.