Année politique Suisse 2012 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Sexuelle Straftaten an Kindern
Das Verbot der Prostitution von Minderjährigen blieb auch nach der im Vorjahr überwiesenen Motion Amherd (cvp, VS), welche die Unterzeichnung der Lanzarotekonvention und die Strafbarkeit der Inanspruchnahme der Prostitution von Minderjährigen forderte, ein Thema. Dieselben Forderungen wie die Motion Amherd hatten zwei gleichlautende, parlamentarische Initiativen Galladé (sp, ZH) und Barthassat (cvp, GE). Nachdem sie beide vom Nationalrat angenommen wurden, lehnte sie der Ständerat mit dem Argument ab, dass sich das Parlament nicht parallel zu den laufenden Arbeiten des Bundesrates mit dem Thema beschäftigen solle. Mit demselben Argument hielt er auch an seinem Entschluss fest, den beiden Standesinitiativen Wallis und Genf zu diesem Problem keine Folge zu geben [53].
Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament im Berichtsjahr auch einen Entwurf der Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarotekonvention) sowie zu dessen Umsetzung. Das Schweizer Recht entspricht weitgehend den Anforderungen der Konvention. Die vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches sehen u.a. vor, dass die Inanspruchnahme sexueller Dienste von Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt sowie auch die Kontaktanbahnung zu Kindern im Internet zu sexuellen Zwecken, das sogenannte Grooming, bestraft wird. Der Ständerat hatte an den Entwürfen nur formale Änderungen vorgenommen [54].
Abgeschrieben wurde eine 2006 eingereichte Standesinitiative des Kantons Basel-Land, welche durch eine Revision des Strafgesetzbuches eine höhere Bestrafung von Konsumation und Distribution von Kinderpornographie forderte. Nachdem der Ständerat zuerst einer weiteren Fristverlängerung bis Sommer 2014 zugestimmt hatte, revidierte er aufgrund der bereits vorgenommenen Massnahmen in der Wintersession seinen Entscheid und schrieb die Initiative ab [55].
Diesem Schicksal entging die parlamentarische Initiative Abate (fdp, TI), welche sexuelle Handlungen mit Kindern unter sechzehn Jahren mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus bestrafen will. Die Initiative wurde vom Nationalrat bereits zum vierten Mal verlängert. Die Frist läuft nun bis zur Wintersession 2014 [56].
Mit der Annahme der Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornographischer Straftaten an Kindern“ stimmten Volk und Stände der Aufnahme eines neuen Verfassungsartikels 123 b zu. Die unpräzise Formulierung dieses Artikels verlangte jedoch eine Umsetzung der Forderung auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat erarbeitete deshalb einen Entwurf zu einem Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät. Dieser Entwurf sieht durch eine Revision des Strafgesetzbuches, des Militär- und Jugendstrafgesetzes vor, dass von mündigen Tätern begangene sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigungen, Vergewaltigungen und Schändungen unverjährbar werden. Diese Regelung betrifft auch alle Handlungen, die am Abstimmungstag noch nicht verjährt waren. Der Nationalrat schuf eine Differenz zum Entwurf des Bundesrates, indem er eine ausdrückliche Auflistung von sexuellen Handlungen mit Anstaltshäftlingen, Gefangenen und Beschuldigten sowie die Ausnützung von Notlagen in den Strafbestandkatalog forderte. Diese Tatbestände sind vom Bundesrat nicht in den Entwurf aufgenommen worden, da sie nach herrschender Doktrin unter sexuelle Handlungen mit Kinder fallen. Der Ständerat stimmte jedoch der von Nationalrat vorgenommen Ergänzung zu. Beide Räte nahmen das Gesetz in der Schlussabstimmung einstimmig an und es kann somit am 1. Januar 2013 in Kraft treten [57].
Der Bundesrat verabschiedete am 10. Oktober eine Botschaft zur im Mai 2011 Zustande gekommenen Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“, welche er zur Ablehnung empfiehlt. Laut dem Bundesrat widerspräche die Initiative mit ihrem zeitlich unbefristeten Berufsverbot dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei zudem unvollständig. Deshalb stellt die Regierung ihr einen indirekten Gegenvorschlag in Form eines Bundesgesetzes über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber. Das Bundesgesetz war das Ergebnis einer bereits vor der Einreichung der Initiative begonnenen Revision der Berufsverbotsbestimmung im Strafgesetzbuch. Das Gesetz sieht vor, dass das Berufsverbot auch auf ausserberufliche Tätigkeiten ausgedehnt wird. Bei bestimmten Sexualdelikten soll zudem zwingend ein Tätigkeitsverbot verhängt werden. Weiter sieht das Bundesgesetz ein Kontakt- und Rayonverbot vor. Durchgesetzt werden die Verbote mittels eines speziellen Strafregisterauszuges, der vom Arbeitgeber eingeholt werden kann. Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, den Auszug anzufordern, er trägt jedoch die Verantwortung, falls sich ein Sexualdelikt ereignen sollte. Den Initianten geht der Gegenvorschlag zu wenig weit. Sie fordern ein lebenslängliches Berufsverbot für Sexualdelikte an Kindern und werden deshalb ihre Initiative nicht zurückziehen [58].
Ein grosses Medienecho gab es für das Gerichtsverfahren im Fall des Au-Pair-Mädchens Lucie Trezzini, welches am 4. März 2009 Opfer eines Gewaltverbrechens wurde. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Wiederholungstäter Daniel H. am 29. Februar 2012 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Richter stuften den Mörder zwar als „derzeit unbehandelbar“ jedoch nicht als untherapierbar ein, weshalb sie nicht die lebenslängliche sondern die normale Verwahrung wählten, bei welcher Daniel H. regelmässig einem psychologischen Gutachten unterzogen wird. Dieses Urteil entsprach der Forderung der Verwahrungsinitiative von 2004, welche „dauerhaft nicht therapierbare“ Täter lebenslänglich verwahren will. Dennoch liess das Urteil die Diskussion über die Verwahrungsinitiative und deren Umsetzung wieder aufleben und Forderungen nach einer lebenslänglicher Verwahrung von Daniel H. wurde laut. So will der Aargauer Staatsanwalt den Fall weiterziehen und eine lebenslängliche Verwahrung erwirken. Der Fall zeigte jedoch auch das unklare Verhältnis zwischen Haft und Verwahrung: Auch bei einem Urteil zu lebenslänglicher Haft, kann der Straftäter nach fünfzehn Jahren laut Gesetz einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen. Wird die Frage nach seiner Rückfälligkeit negativ beantwortet, kann der Täter entlassen werden. Was dann mit der Verwahrung geschehen würde ist unklar. Das seit 2007 in Kraft stehende Strafgesetzbuch schweigt nämlich zu der Frage, wann die Strafzeit für einen Lebenslänglichen endet und seine Verwahrung beginnt. Das Urteil veranlasste auch die Initiantin der Verwahrungsinitiative, Anita Chaaban, eine Revision des Strafgesetzbuches anzustreben, nach der auch ein „auf lange Sicht nicht therapierbarer“ Täter lebenslang verwahrt werden kann [59].
 
[53] Mo. 10.3143: vgl. SPJ 2011, S. 33; Pa.Iv. 10.435 (Galldé): AB NR, 2012, S. 518 ff.; AB SR, 2012, S. 926; Pa.Iv. 10.439 (Barthassat): AB NR, 2012, S. 518 ff.; AB SR, 2012, S. 926; Kt.Iv. 10.311: AB NR, 2012, S. 518 ff.; AB SR, 2012, S. 926; Kt.Iv. 10.320: AB NR, 2012, S. 518 ff.; AB SR, 2012, S. 926.
[54] BRG 12.066: AB SR, 2012, S. 1161 ff.; BBl, 2012, S. 7571; NZZ, 5.7. und 12.12.12.
[55] Kt.Iv. 06.301: AB SR, 2012, S. 453 ff. und 1164.
[56] Pa.Iv. 03.424: AB NR, 2012, S. 2241.
[57] BRG 11.039: AB NR, 2012, S. 216 ff. 1072 ff. und 1239; AB SR, 2012, S. 532 ff. und 640; BBl, 2011, S. 5977; Presse vom 7.3.12.
[58] BRG 12.076: BBl, 2012, S. 8819 ff.; Presse vom 11.10.12.
[59] TA, 1., 2. und 5.3.12; NZZ, 2.3.12.