Année politique Suisse 2012 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Zivilrecht
Eine 2008 eingereichte und 2011 angenommene parlamentarische Initiative Lüscher (fdp, GE) betreffend die Kompetenz-Kompetenz
ausländischer Schiedsgerichte gab den Anstoss zu Diskussionen über weitere Anpassungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPG) in diesem Bereich, welche schliesslich 2012 in der Lancierung einer Motion der Rechtskommission des Nationalrates mündeten. Diese fordert eine Anpassung des zwanzigjährigen Gesetzes, um die Attraktivität der Schweiz als Sitz von Schiedsgerichten zu erhalten. Dabei ist insbesondere das Verhältnis zwischen staatlichen Gerichten und internationalen Schiedsgerichten zu klären. Der Nationalrat entschied sich in der Sommersession für eine Fristverlängerung für die Umsetzung der Initiative und nahm gleichzeitig die Kommissionsmotion an. Diese wurde im Ständerat in der Folgesession ebenfalls angenommen
[75].
In den letzten Jahren haben sich zunehmend neue Formen von familiärem Zusammenleben herausgebildet. Diese Entwicklung fordert eine
Anpassung der zivil- und familienrechtlichen Grundlagen. Dieser Ansicht ist der Nationalrat, der in der Wintersession ein entsprechendes Postulat Fehr (sp, ZH) überwiesen und somit den Bundesrat mit der Ausarbeitung eines betreffenden Berichtes beauftragt hat
[76].
Die grosse Kammer beriet in der Herbstsession den Entwurf des Bundesrates über eine Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend die
elterliche Sorge. Mit dieser Teilrevision des ZGBs soll die gemeinschaftliche elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Bisher unterstanden nur eheliche Kinder der gemeinsamen Sorge, während uneheliche Kinder bei der Mutter blieben und eine gemeinsame Sorge nur seit 2001 und auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich war. Nach langer Beratung fasste der Nationalrat im Herbst der Kommissionsmehrheit folgend einen abweichenden Beschluss zum Entwurf des Bundesrates. So soll im Falle von nicht verheirateten und nicht zusammenlebenden Eltern ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen, elterlichen Sorge dienen. Weiter sollen auch Paare, deren Scheidung bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt, die Möglichkeit haben, die im Rahmen der Scheidung getroffene Regelung der elterlichen Sorge zu ändern
[77].
In Erfüllung einer Motion Heberlein (fdp, ZH) beauftragte der Bundesrat 2009 das EJPD mit der Ausarbeitung eines
Bundesgesetzes über
Massnahmen gegen Zwangsheiraten und verabschiedete 2011 einen entsprechenden Entwurf. Dieser sieht vor, dass Zivilstandbehörden bei Verdacht auf Zwangsheirat nicht nur die Trauung verweigern sondern zusätzlich eine Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden einreichen müssen. Desweiteren soll eine Ehe jederzeit für ungültig erklärt werden können, wenn sie nicht aus freiem Willen geschlossen wurde und/oder ein Ehegatte noch minderjährig ist. Die beiden Eheungültigkeitsgründe sollen auch im internationalen Verhältnis, d.h. für zwischen Ausländern und/oder im Ausland geschlossene Ehen angewendet werden können. Bei Verdacht auf Vorliegen solcher Eheungültigkeitsgründe sollen zudem Verfahren auf Bewilligung des Nachzugs eines ausländischen Ehegatten sistiert werden. Die neuen Regelungen gelten analog für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Indem derjenige, der den Zwang ausübt, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird, sollen die Opfer besser strafrechtlich geschützt werden. Der Nationalrat setzte im Frühjahr die bereits im Winter 2011 begonnene Diskussion des Entwurfes fort und nahm lediglich eine redaktionelle Änderung vor. Die kleine Kammer folgte in ihrem Beschluss dem Antrag ihrer Kommission, welche abweichend zum Bundesrat unter Zwang geschlossene Ehen oder Ehen mit Minderjährigen auch dann für ungültig erklären will, wenn der betroffene Ehegatte die Ehe weiterführen will. Der Nationalrat hiess diese Änderung noch im Sommer gut. In beiden Kammern wurde das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen
[78].
Der Nationalrätin Heim (sp, SO) zufolge wies jedoch dieses Gesetz betreffend des präventiven Schutzes vor Zwangsheiraten
Lücken auf. So fordert sie den Bundesrat in einem überwiesenen Postulat auf, die Einführung des in England bekannten Instruments der
Schutzanweisung zu prüfen. Dieses Instrument sieht vor, dass das Opfer einer möglichen Zwangsheirat oder dessen Bekannte vor Gericht eine Anweisung zum Schutz gegen die Zwangsehe erwirken können
[79].
Der Bundesrat erfüllte im Berichtjahr sowohl das Postulat Heim sowie auch die Motion Tschümperlin (sp, SZ), indem er einen Bericht über die Zwangsheirat verabschiedete und ein 2013 bis 2018 laufendes
Programm „Bekämpfung der Zwangsheirat“ lancierte. Durch das Programm soll die Zusammenarbeit unter Beratungsstellen, Berufsleuten und Schulen verstärkt und Lücken bei Prävention, Beratung, Schutz und Schulung geschlossen werden. Die Kosten für das Programm, welches das Bundesgesetz ergänzen soll, werden auf zwei Millionen beziffert
[80].
Mit 109 zu 71 Stimmen hat der Nationalrat ein Postulat Hodgers (gps, GE) überwiesen und somit den Bundesrat beauftragt, zu prüfen, ob die heutigen
Zivilstandsbezeichnungen angepasst werden sollen. Konkret sollen die für den Informationsbedarf der Privatwirtschaft bedeutungslosen Bezeichnungen wie „verwitwet“, „geschieden“ und „aufgelöste Partnerschaft“ abgeschafft und dadurch die Privatsphäre besser respektiert werden
[81].
Mit dem Inkrafttreten des
Erwachsenenschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2013 wird neu der Entzug der Handlungsfähigkeit nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publik gemacht. Ob eine Person handlungsfähig ist, hat insbesondere bei Vertragsschlüssen eine Bedeutung, da bevormundete Personen keine Verträge abschliessen können. Um auch in Zukunft die Rechtssicherheit wahren zu können, gaben beide Rechtskommission einer parlamentarischen Initiative Joder (svp, BE) Folge, welche fordert, dass das kantonale Betreibungsamt künftig über die Ergreifung oder Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes informiert wird und die Information im Betreibungsregister einträgt. So ist die Information auch Dritten bei der Einholung des Betreibungsregisterauszuges zugänglich
[82].
[75] Pa.Iv. 08.417:
AB NR, 2012, S. 847 ff.; vgl.
SPJ 2009, S. 30; Mo. 12.3012:
AB NR, 2012, S. 847;
AB SR, 2012, S. 921.
[76] Po. 12.3607:
AB NR, 2012, S. 1794 und 2247.
[77] BRG 11.070:
AB NR, 2012, S. 1625 ff. und 1661 ff.;
BBl, 2011, S. 9077.
[78] Mo. 06.3658 (Heberlein); BRG 11.018:
AB NR, 2012, S. 30 ff., 1072 und 1238 ff.;
AB SR, 2012, S. 445 ff. und 639;
BBl, 2011, S. 2185;
BBl, 2012, S. 5937;
NZZ, 29.2.12.
[79] Mo. 12.3304:
AB NR, 2012, S. 1211.
[80] Medienmitteilung Bundesrat vom 14.09.12
[81] Po. 12.3058:
AB NR, 2012, S. 1789.
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