Année politique Suisse 2012 : Wirtschaft / Allgemeine Wirtschaftspolitik / Gesellschaftsrecht
Entgegen dem Entscheid des Nationalrats vom Vorjahr trat der Ständerat in der Sommersession auf die Vorlage zur
Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) ein. Dieser Entscheid fiel mit 28 zu 5 Stimmen deutlich aus. Die Vorlage bezweckte eine Erleichterung von Unternehmenssanierungen. Dazu sollte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Aufkäufer nicht mehr alle bisherigen Arbeitsverträge übernehmen müssen. Als Ausgleich für diese Lockerung, die auf Kosten der Arbeitnehmerrechte ging, wurde gegen den Widerstand der SVP und der FDP eine Sozialplanpflicht gutgeheissen. Diese Massnahme sah vor, dass Unternehmen, die über 250 Mitarbeitende zählten, einen Sozialplan aushandeln mussten, wenn sie mindestens 30 Angestellte entliessen
[39].
Beide Räte überwiesen zwei gleichlautende Motionen ihrer jeweiligen Kommissionen für Rechtsfragen in Bezug auf das
Sanierungsverfahren im Rahmen des Obligationenrechts. Der Bundesrat wurde beauftragt, in Ergänzung zu seiner Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs einen Bericht und einen Antrag über ein umfassendes Sanierungsverfahren vorzulegen, das Unternehmenssanierungen vor der Einleitung eines formellen öffentlichen Nachlassverfahrens ermöglichte. Das Verfahren sollte Anreize für die rechtzeitige Unternehmenssanierung schaffen, um einerseits im Interesse von Flexibilität und Sanierungserfolg die Eigenverantwortung der Gesellschaftsorgane zu erhalten und andererseits das Missbrauchspotenzial zu minimieren
[40].
Der Nationalrat überwies oppositionslos eine Motion Hess (fdp, OW), welche
Missbräuche des Konkursverfahrens verhindern wollte. Mit einer Anpassung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sollte der Bundesrat sicherstellen, dass Personen den Konkurs einer Gesellschaft nicht mehr dazu verwenden konnten, um sich ihrer Verpflichtungen (z.B. Lohnzahlungen oder Schulden) zu entledigen
[41].
[39] BRG 10.077:
AB SR, 2012, S. 351ff.; vgl.
SPJ 2011, S. 190.
[40] Mo. 12.3654 und 12.3403:
AB NR, 2012, S. 1873f.;
AB SR, 2012,
S. 923f. ;
NZZ, 28.9.12.
[41] Mo. 11.3925:
AB NR, 2012, S. 46.
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