Année politique Suisse 2013 : Wirtschaft / Geld, Währung und Kredit / Banken, Börsen und Versicherungen
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Einlegerschutz
In der Frühjahrssession 2013 befasste sich der Nationalrat bereits zum dritten Mal mit der bundesrätlichen Vorlage zur Änderung des Bankgesetzes im Zusammenhang mit den nachrichtenlosen Vermögen (Entwurf 3). Die Entwürfe 1 und 2 waren bereits 2011 verabschiedet worden und hatten die Verstärkung des Einlegerschutzes und die Sicherung der Einlagen betroffen. Der bundesrätliche Entwurf sah vor, dass nachrichtenlose Vermögen (ein Vermögen galt als nachrichtenlos, wenn 10 Jahre kein Kontakt zu den anspruchsberechtigen Personen bestand), nach 50 Jahren, unter Einhaltung einer vorgängigen Publikation (Frist: 2 Jahre) liquidiert werden konnten. Für Beträge unter CHF 500 hatte der Ständerat mit Einverständnis des Nationalrats bereits 2012 eine Befreiung von der Publikationspflicht eingefügt. Im Gegensatz zum Ständerat hatte der Nationalrat jedoch die Absicht, ein zweistufiges Verfahren vorzuschreiben. Dieses sollte den anspruchsberechtigten Personen während weiterer 50 Jahre ein Anspruchsrecht beim Bund einräumen. In der nationalrätlichen Debatte hielten Vertreter der SP und Grünen sowie Teile der SVP erneut fest, dass die Verwaltung der bei den Banken liquidierten Gelder für weitere 50 Jahre durch den Bund aufgrund der Zinserträge ertragsneutral durchgeführt werden könnte. Ein zweistufiges Verfahren würde demnach keine Kosten verursachen, jedoch mögliche Reputationsschäden von der Schweiz abwenden. Die Gegner des zweistufigen Verfahrens verwiesen auf das zuletzt einstimmig bestätigte einstufige Verfahren im Ständerat. Sie erwarteten deshalb, dass das vom Nationalrat bevorzugte zweistufige Verfahren in der Einigungskonferenz nur wenige Chancen hätte. Zudem sei die Beweisführung nach mehr als 50 Jahren schwierig. Mit Unterstützung der Mitteparteien und rund der Hälfte der SVP passierte das vom Stände- und Bundesrat favorisierte einstufige Verfahren mit 100 zu 88 Stimmen, worauf die Vorlage in der Schlussabstimmung mit 35 zu 1 Stimme (Enthaltungen: 6) im Ständerat und mit 112 zu 75 Stimmen im Nationalrat verabschiedet wurde [47].
 
[47] BRG 10.049: BBl, 2011, S. 7495 ff.; AB NR, 2012, S. 422 ff., 1915 ff., 1925 f.; AB SR, 2012, S. 715 ff., 1060 ff.; AB NR, 2013, S. 30 ff., 533; AB SR, 2013, S. 364; BBl, 2013, S. 2485 f.; vgl. SPJ 2010, S. 131, SPJ 2011, S. 200 f., SPJ 2012, S. 186.