Année politique Suisse 2013 : Sozialpolitik / Sozialversicherungen / Krankenversicherung
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Leistungen
Die Räte behandelten eine parlamentarische Initiative Maury Pasquier (sp, GE) zur Gleichbehandlung der Versicherungsnehmerinnen bezüglich Kostenübernahme bei Mutterschaft, der die Kommissionen im Vorjahr Folge gegeben hatten. Zukünftig, so die Forderung, sollen auch Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt ohne Selbstbehalt von den Kassen übernommen werden. Im Ständerat war dies gänzlich unumstritten. Im Nationalrat regte sich Widerstand vonseiten der SVP-Fraktion, welche betonte, es handle sich um eine Ausweitung der Leistungspflicht im KVG, deren Kosten unklar seien. Alle anderen Fraktionen sprachen sich jedoch geschlossen für die Initiative aus, deren Kosten bei maximal rund CHF 30 Mio. pro Jahr lägen. Entsprechend klar war das Ergebnis von 132 zu 22 Stimmen bei 13 Enthaltungen. Mit jeweils sehr ähnlichen Stimmenverhältnissen wie bei der Beratung passierte die Initiative auch die Schlussabstimmung problemlos [64].
Die Räte berieten zwei gleichlautende Motionen Humbel (cvp, AG) und Kuprecht (svp, SZ) zur Vergütung ausserkantonaler ambulanter Behandlungen. Nach den aktuellen Bestimmungen des KVG werden nur jene Tarife vergütet, welche am Wohn- oder Arbeitsort der Versicherten sowie in deren näheren Umgebung gelten. Bei höheren Behandlungstarifen haben die Versicherten einen Aufpreis zu bezahlen. Die Motionen verlangen die Abschaffung der entsprechenden Bestimmung, welche für die Versicherten nicht einleuchtend sei und eine Ungleichbehandlung gegenüber Grenzgängern schaffe, die ihren Behandlungsort frei wählen können. Insbesondere sei aber die manuelle Überprüfung für die Versicherer angesichts der heutigen Mobilität sehr aufwändig und bringe mehr Kosten als Erträge. Der Bundesrat beantragte die Annahme beider Motionen. Dem folgten die Räte jeweils ohne Diskussion [65].
Der Nationalrat beriet eine Motion Humbel (cvp, AG), die fordert, dass künftig die allfälligen Folgekosten bei nicht medizinisch induzierten kosmetischen Eingriffen nicht mehr von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Entsprechende Eingriffe erfreuten sich einer zunehmenden Beliebtheit, so die Motionärin. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Sozialversicherung, den Lifestyle-Bereich zu finanzieren. Der Bundesrat sprach sich gegen den Vorstoss aus. Die jährlichen Kosten für entsprechende Behandlungen seien gering und nur schwer abzugrenzen, weshalb allfällige Einsparungen leicht durch zusätzliche Abklärungskosten zunichte gemacht werden könnten. Zudem werde bisher im KVG das Verschulden der Versicherten bei der Leistungsübernahme nicht berücksichtigt – ein Vorgehen, das ethisch heikel wäre. Dieser Argumentation folgte die Ratslinke, sie wurde aber von der bürgerlichen Mehrheit klar überstimmt. Die ständerätliche Beratung stand noch aus [66].
Die grosse Kammer befasste sich mit einer Motion Maire (sp, NE), welche ein Verbot von Telefonwerbung durch Krankenversicherer anstrebt, nachdem eine 2011 in Kraft getretene Vereinbarung von Santésuisse mit ebendiesem Ziel ihre Wirkung verfehlt zu haben schien. Die Werbung verursache hohe Kosten und verärgere die Versicherten, welche sich nicht adäquat dagegen wehren könnten. Der Bundesrat sprach sich gegen ein Verbot aus, insbesondere mit der Begründung, ein solches wäre sehr schwer umzusetzen. Gleichzeitig schlug er aber vor, im Entwurf zum Gesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (siehe oben) eine Bestimmung einzubauen, welche es ihm ermöglicht, die Entschädigung der Vermittler und die gesamten Werbeausgaben zu regeln. Mit knapper Mehrheit nahm der Nationalrat die Motion gegen den Widerstand wirtschaftsliberaler Stimmen an. Die Beratung in der kleinen Kammer stand noch aus [67].
Der Ständerat überwies in der Herbstsession ohne Debatte eine Motion Fridez (sp, JU), die der Nationalrat bereits im Vorjahr angenommen hatte. Damit sollen die Leistungen von Podologinnen und Podologen für Diabeteskranke in den Leistungskatalog gemäss KVG aufgenommen werden [68].
 
[64] Pa. Iv. 11.494: AB SR, 2013, S. 200 f., 646; AB NR, 2013, S. 740 ff.,1209; vgl. SPJ 2012, S. 308.
[65] Mo. 12.4224 : AB NR, 2013, S. 509; AB SR, 2013, S. 667.
[66] Mo. 12.3246: AB NR, 2013, S. 1345.
[67] Mo. 11.4117: AB NR, 2013, S. 1330.
[68] Mo. 12.3111: AB SR, 2013, S. 666 ff.; vgl. SPJ 2012, S. 308 f.