Année politique Suisse 1966 :   / La législation dans les cantons / 1. Allgemeine Politik — Politique générale
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Wählbarkeit und Amtsdauer der Behörden
Freiburg : Ausschluss der Richter und Staatsbeamten aus dem Grossen Rat, vgl. 1 f) Wahl- und Abstimmungsverfahren.
Baselstadt : Zwei Initiativen der Aktion Junges Basel für Beschränkung der Amtsdauer der Grossräte (drei Wahlperioden) und für Gewaltentrennung (keine hohen Beamten und Gerichtspersonen im Grossen Rat) vom Grossen Rat abgelehnt, in der Volksabstimmung angenommen (NZZ, 1959, 3.5.66; BN, 252, 17.6.66; 385, 12.9.66).
Schaffhausen : Gesetz über die Unvereinbarkeit von Ämtern als Gegenentwurf zu jungliberaler Initiative (kantonale Funktionäre nicht in Gerichten, kantonale Chefbeamte nicht im Grossen Rat, Gerichte und gewisse Behörden und Kommissionen mehrheitlich aus Nichtparlamentariern und Nichtfunktionären) vom Grossen Rat zuhanden der Volksabstimmung gutgeheissen (NZZ, 4024, 23.9.66; 4092, 28.9.66).
Thurgau : Verlängerung der Amtsdauer von Behörden und Beamten (von drei auf vier Jahre) in der Volksabstimmung angenommen (NZZ, 2985, 7.7.66; 3030, 11.7.66).
Genf : Kommissionsantrag für Verfassungsergänzung über Unvereinbarkeit des Amtes eines Administrativrats der Stadt Genf mit einer besoldeten oder gewinnbringenden Tätigkeit vom Grossen Rat verworfen (TdG, 116, 20.5.66; 262, 9.11.66; 276, 25.11.66; 284, 5.12.66). — Antrag auf Aufhebung der Unvereinbarkeit eines Grossratsmandats mit kantonaler Beamtung vom Grossen Rat in Beratung gezogen (TdG, 36, 12./13.2.66; 213, 13.9.66; 236, 10.10.66).