Année politique Suisse 1966 : Infrastructure, aménagement, environnement / Protection de l'environnement
 
Natur- und Heimatschutz
Der Natur- und Heimatschutz ist — auch nach dem 1962 in die Bundesverfassung aufgenommenen Art. 24 sexles — Sache der Kantone. Der erwähnte Artikel hat aber auf Wunsch der Natur- und Heimatschutzkreise dem Bund gewisse Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Deren Präzisierung erfolgte nun in einem Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz, zu dem der Bundesrat im November 1965 einen Entwurf vorgelegt hatte [2]. Dieser stellte zunächst die Pflicht des Bundes zur Schonung von schutzwürdigen Objekten bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben (Bau eigener Anlagen, Konzessionen, Subventionen) fest. Ein amtliches Inventar soll diese Objekte erfassen; die Kantone werden dadurch freilich nicht verpflichtet. Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Eidg. Kommission für Denkmalpflege erhielten Begutachtungsbefugnisse, die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen ein Beschwerderecht. Sodann sah der Gesetzesentwurf die Subventionierung, den Erwerb und ausnahmsweise die Enteignung von schützenswerten Objekten durch den Bund vor, für Notfälle auch die Anordnung befristeter Sicherungsmassnahmen. Subventionen sollten nur bei kantonaler Beteiligung und höchstens im Umfang von 50 % der Erhaltungskosten ausgerichtet werden. Endlich erteilte die Vorlage den Bundesbehörden gewisse Kompetenzen zum Schutz von Pflanzen und Tieren. Die eidg. Räte hiessen das neue Gesetz gut, wobei der Ständerat eine Verstärkung des Einflusses der Kantone, der Nationalrat ein Beschwerderecht auch für die Gemeinden durchsetzte. Eine Erhöhung des maximalen Subventionsanteils auf 60 % der Erhaltungskosten wurde angesichts der primär kantonalen Zuständigkeit von der Nationalratskommission erfolglos vertreten. Ständerat Choisy (lib., GE) versäumte nicht, auf die Erschwerung der Flussschiffahrt durch den bereits vorliegenden Entwurf für ein Naturschutzinventar hinzuweisen [3]. Das Gesetz wurde mit einer zugehörigen Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 1967 in Kraft gesetzt [4]. Im Sinne einer vermehrten Förderung des Naturschutzes durch den Bund beschloss der Bundesrat im Januar 1966, sich an einer Stiftung für die Errichtung eines Nationalparkzentrums zu beteiligen, das einerseits der Information der Besucher, anderseits der wissenschaftlichen Forschung dienen soll [5].
 
[2] BBl, 1965, II, S. 89 ff.
[3] Beratung im StR am 9. u. 14.3. und am 20.6.1966 (Sten. Bull. StR, 1966, S. 5. ff., 14 ff., 177 f.), im NR am 8.6.66 (Sten. Bull. NR, 1966, S. 318 ff.). Vgl. ferner Schweizer Naturschutz, 32/1966, S. 12 f.; Tat, 72, 25.3.66; TdG, 93, 22.4.66 (Verhältnis zur Flussschiffahrt); Bund, 187,14./15.5.66; NZZ, 2494, 6.6.66. Endgültiger Gesetzestext in AS, 1966, S. 1637 ff.
[4] NZZ, 5599, 27.12.66. Gleichzeitig wurde die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission erweitert (NZZ, 5603, 28.12.66).
[5] NZZ, 339, 26.1.66.