Année politique Suisse 1967 : Infrastructure, aménagement, environnement / Sol et logement
Raumplanung und Bodenrecht
Die Auseinandersetzung um
Bodenrecht und Landesplanung brachte einen negativen Vorentscheid, an den sich jedoch ein ordentliches Verfassungsrevisionsverfahren anschloss. Obwohl die eidgenössischen Räte am 9. Dezember 1966 auf Antrag des Bundesrates beschlossen hatten, die sozialdemokratisch-gewerkschaftliche Bodenrechtsinitiative ohne Gegenentwurf der Volksabstimmung zu unterbreiten und ihre Verwerfung zu empfehlen
[1], hoffte der Bundesrat immer noch auf einen Rückzug des Volksbegehrens. Er schob deshalb die Ansetzung eines Abstimmungstermins, welche die Rückzugsmöglichkeit aufgehoben hätte, hinaus; dabei scheint er sich auch von der Rücksicht auf das Schicksal des sogenannten Sofortprogramms für die Beschaffung zusätzlicher Bundeseinnahmen haben leiten lassen. Während er für die Abstimmung über das Sofortprogramm bereits vor dessen Verabschiedung durch die Räte den 28. Mai 1967 in Aussicht nahm, entschied er am 3. Januar in bezug auf die Bodenrechtsinitiative, dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt vor das Volk kommen solle, wobei er ein solches Vorgehen mit der Überlastung des Wahl- und Abstimmungsprogramms in einigen Kantonen begründete
[2]. Es wurden Vermutungen geäussert, der Bundesrat versuche durch Hinausschieben der Bodenrechtsabstimmung die Sozialdemokraten zur Unterstützung des Sofortprogramms zu gewinnen, ein Teil der Initianten wünsche selber eine Verschiebung, um den Bodenrechtsentwurf der vom JPD beauftragten Experten abwarten und dann möglicherweise auf die Initiative und zugleich auf einen aussichtslosen Abstimmungskampf vor den Nationalratswahlen verzichten zu können, oder der Bundesrat befürchte, dass bei einem gleichzeitigen Entscheid über beide Vorlagen das Nein zur Initiative ein Nein zum Sofortprogramm nach sich ziehen würde
[3]. Sowohl in bürgerlichen Kreisen wie auch in einer sozialdemokratischen Zeitung erntete der Verschiebungsentscheid scharfe Kritik, vom sozialdemokratischen Parteisekretariat und von gewerkschaftlicher Seite wurde er dagegen unter Andeutung der Bereitschaft zum Rückzug der Initiative begrüsst
[4].
Die vom Bundesrat im Mai 1966 zugesicherte Vorbereitung einer
Verfassungsgrundlage für das Bodenrecht machte inzwischen Fortschritte. Bereits im Herbst 1966 hatte eine 1964 vom EDI eingesetzte Expertenkommission, die vom Gesichtspunkt der Landesplanung aus an den Fragenkomplex herangegangen war, einen Bericht vorgelegt. Dieser umschrieb den Begriff der Landesplanung und stellte einerseits fest, welche bundesgesetzlichen Bestimmungen landesplanerisch angewendet werden könnten, anderseits entwickelte er Vorschläge für eine Verfassungsrevision sowie Grundzüge einer Landesplanungsgesetzgebung; er wurde am 20; Februar 1967 veröffentlicht
[5]. Der darin vorgeschlagene Verfassungstext lehnte sich an einen Entwurf des Schweizerischen Juristenvereins an und enthielt im wesentlichen eine Eigentumsgarantie, die Befugnis des Bundes und der Kantone zur Eigentumsbeschränkung oder Enteignung im öffentlichen Interesse sowie die Befugnis des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und Koordination auf dem Gebiet der Landesplanung. Die Regelung der Entschädigungspflicht bei Enteignungen und enteignungsähnlichen Beschränkungen wurde der Gesetzgebung überlassen, wobei die Kommission für Bauverbote auf nichterschlossenem Boden keine, auf Bauerwartungsland eine teilweise Entschädigung vorsah; damit war grundsätzlich eine entschädigungslose Landwirtschaftszone befürwortet
[6]. Unmittelbare Grundlage für den Antrag des Bundesrates wurde jedoch ein Textentwurf, den eine vom JPD im Sommer 1966 beauftragte Arbeitsgruppe verfasste; dieser wurde am 1. März bekanntgegeben. Er unterschied sich vom Vorschlag der Kommission des EDI hauptsächlich durch Festsetzung der vollen Entschädigungspflicht bei Enteignungen und diesen gleichkommenden Eigentumsbeschränkungen sowie durch Betonung der Tätigkeit der Kantone in der Landesplanung, die mit den Begriffen « Erschliessung und Besiedelung des Landes und... Nutzung des Bodens » umschrieben wurde. Der Entwurf wurde den Parteien zugeleitet
[7]. Schon am 20. Februar hatte Bundesrat von Moos für den Fall, dass die Initiative nicht zurückgezogen werde, die Ansetzung der Abstimmung auf den 2. Juli in Aussicht gestellt
[8]. Auf gewerkschaftlicher Seite fand der Entwurf der Arbeitsgruppe des JPD Anerkennung; zu einem Rückzug des Volksbegehrens konnten sich die Initianten jedoch ohne jede Stellungnahme des Bundesrates und der eidgenössischen Räte zum neuen Entwurf nicht entschliessen
[9]. Da legte der Bundesrat am 10. März das Abstimmungsdatum auf den 2. Juli fest
[10].
Die
Abstimmungskampagne ergab eine ziemlich geschlossene Frontstellung des bürgerlichen Lagers gegenüber der sozialdemokratisch-gewerkschaftlichen Initiantengruppe. In einem Aktionskomitee gegen die sozialistische Bodeninitiative vereinigten sich Vertreter aller bürgerlichen Parteien
[11]; diese Parteien gaben auch alle die Nein-Parole aus, freilich nicht ohne die Schaffung einer Verfassungsgrundlage für das Bodenrecht zu befürworten
[12]. Im allgemeinen stimmten die Stellungnahmen der Kantonalparteien mit derjenigen der Gesamtpartei überein; gewisse Abbröckelungserscheinungen ergaben sich bei Christlichsozialen und BGB-Kreisen der welschen Schweiz
[13]. Ähnlich wie die bürgerlichen Parteien sprachen sich der Schweizerische Bauernverband und der Christlichnationale Gewerkschaftsbund aus; dieser fügte allerdings die Drohung bei, nötigenfalls eine neue Initiative lancieren zu helfen
[14]. Der Sprecher des Schweizerischen Gewerbeverbandes äusserte sich dagegen zurückhaltend zur Frage einer verfassungsrechtlichen Neuordnung
[15]. Auf die Seite der Initianten stellten sich das Mouvement populaire des familles und der Schweizerische Mieterverband, ferner von den gesamtschweizerischen Parteien die Partei der Arbeit, die Liberalsozialisten sowie die Nationale Aktion gegen die Überfremdung
[16]. Geteilt waren die Meinungen im Landesring und in der Schweizerischen Angestelltenkammer; beide gaben die Stimme frei
[17].
In der Propaganda rückte auf der Seite der Befürworter das Argument der Landesplanung stark in den Vordergrund
[18]. Nachdem die Initiative 1963 als « Volksbegehren gegen die Bodenspekulation » lanciert worden war, wurde sie nun im Abstimmungskampf von einem « Aktionskomitee für Landesplanung und Bodenrecht » verteidigt. Unter Hinweis auf die Mängel im Gewässerschutz, im Landschaftsschutz und im Nationalstrassenbau wurde die Parole ausgegeben: « Man sollte endlich etwas tun! »
[19]. Die im Initiativtext deutlich zum Ausdruck kommende Tendenz zur Erweiterung des öffentlichen Bodenbesitzes trat demgegenüber zurück
[20]. Die Gegner schmiedeten aber gerade aus dieser Tendenz ihre Hauptwaffe, indem sie die Gefahr einer unbegrenzten Verstaatlichung des Bodens, einer Unterhöhlung des privaten Grundeigentums und einer Günstlingswirtschaft bei der Gewährung des Nutzungsrechts beschworen
[21]. Anderseits erklärten sie die Initiative als untauglich oder als überflüssig, wobei sie auf die Nichterwähnung einer Zonenordnung im vorgeschlagenen Text, auf die preissteigernde Wirkung eines Vorkaufsrechts, auf die Beruhigung der Bodenpreise in den letzten Jahren und auf bereits Vorgekehrtes zur Förderung von Wohnungsbau und Landesplanung hinwiesen
[22]. Zur Bekräftigung seiner Absicht, die Lösung der Bodenrechtsfrage durch ein Volksverdikt über die Initiative nicht aufhalten zu lassen, ersuchte der Bundesrat Mitte Juni die eidgenössischen Räte, bereits vor Bekanntgabe seines Entwurfs für einen neuen Verfassungsartikel die vorberatenden Kommissionen zu bestellen und den Prioritätsrat zu bestimmen
[23].
Der Urnengang vom 2. Juli ergab bei einer Beteiligung von nur 38 % eine
Verwerfung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Alle Kantone verwarfen bis auf Genf, wo die Annehmenden knapp überwogen, ungefähr gleich knapp wie in Baselstadt die Ablehnenden. Die Anteile an Ja-Stimmen und die Wähleranteile der befürwortenden Parteien wichen nur in wenigen Kantonen stärker voneinander ab
[24].
Der negative Volksentscheid war auf den weiteren Verlauf der Dinge nicht ohne Einfluss. Zwar kündigte der Chef des JPD unmittelbar nach der Abstimmung an, der Bundesrat werde über die zugesicherte Bodenrechtsvorlage bald Beschluss fassen
[25], und im August erfolgte schon die Veröffentlichung. Der vorgeschlagene Verfassungstext stimmte bis auf eine redaktionelle Änderung mit dem Entwurf der Arbeitsgruppe des JPD überein
[26]. Dieser Entwurf war bereits im Frühjahr im allgemeinen gut aufgenommen worden, im Unterschied zu demjenigen der Expertenkommission für Fragen der Landesplanung, dem liberale Kritiker mangelnde Präzision in bezug auf die Eigentumsbeschränkung und die Umschreibung der Landesplanungskompetenzen des Bundes vorgeworfen hatten
[27]. Doch nun wurden auch gegenüber der Vorlage des Bundesrates ähnliche Bedenken geäussert, insbesondere gegenüber den Ausführungen der Botschaft, die in gewissen Teilen als eine zu extensive Auslegung der beantragten Verfassungsartikel bewertet wurde; vor allem wurde eine Einschränkung der Bundeskompetenzen auf die Verpflichtung der Kantone zum Erlass von Zonenordnungen sowie auf die Förderung der landesplanerischen Forschung und Beratung gewünscht
[28]. Solche Bedenken veranlassten die vorberatende Kommission des Ständerates im September, vom JPD einen Ergänzungsbericht zu verlangen, wodurch die Behandlung im Prioritätsrat auf die Zeit nach den Wahlen verschoben wurde
[29]. Der gewünschte Bericht wurde im November der Kommission vorgelegt. Er betonte für die in Aussicht genommene Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet der Landesplanung das Subsidiaritätsprinzip, nach welchem der Bund — abgesehen von der verbindlichen Festsetzung allgemeiner Regeln — nur so weit mitwirken sollte, als es zur Verwirklichung von Gesamtplanungen notwendig wäre; gegenüber säumigen Kantonen sah er ein Recht des Bundes zur provisorischen Ersatzgesetzgebung vor
[30]. Die Kommission akzeptierte darauf den Eigentumsartikel in der Fassung des Bundesrates, im Landesplanungsartikel hob sie dagegen die den Kantonen verbleibenden Befugnisse deutlicher hervor. Die Ratsdebatte am 19. Dezember ergab dann einen Text, der die Landesplanungskompetenz der Eidgenossenschaft noch einmal etwas gemildert formulierte; es blieb aber bei der Befugnis des Bundes, über die wesentlichen Elemente der Landesplanung auf dem Gesetzgebungswege « allgemeine Vorschriften aufzustellen », ihre Anwendung durch die Kantone zu beaufsichtigen und die kantonalen Bestrebungen zu koordinieren
[31]. Die verschiedenen Diskussionen über die Bodenrechtsfrage liessen im übrigen erkennen, dass es angesichts der Praxis der Kantone und des Bundesgerichts sehr schwer hält, wirklich eindeutige Formulierungen zu schaffen
[32].
[1] Sten. Bull. NR, 1966, S. 689; Sten. Bull. StR, 1966, S. 332. Vgl. auch SPJ 1966, S. 91 f.
[2] Bund, 12, 10.1.67; Vat., 7, 10.1.67; Tw, 11, 14./15.1.67. Zur Hoffnung des Bundesrates auf einen Rückzug der Initiative vgl. auch BBI, 1967, II, S. 137.
[3] Bund, 12, 10.1.67; Wirtschaftsförderung, Artikeldienst, 3, 16.1.67; NZ, 18, 12.1.67; JdG, 5, 7./8.1.67.
[4] Kritik: Bund, 12, 10.1.67; Vat., 7, 10.1.67; NZZ, 135, 12.1.67; Geschäftsleitung der BGB (NBZ, 5, 7./8.1.67); Wirtschaftsförderung, Dokumentations- und Pressedienst, 1/2, 9.1.67; Aktionskomitee gegen die sozialistische Bodeninitiative (NZZ, 115, 11.1.67); Gewerblicher Informations- und Pressedienst (NZZ, 142, 13.1.67); Abend-Zeitung, 6, 7.1.67. Anerkennung: R. Müller, Zentralsekretär der Sozialdemokratischen Partei (Tw, 10, 13.1.67); Gewerkschaftskorrespondenz, 2, 12.1.67.
[5] Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für Fragen der Landesplanung, hrsg. vom EDI, 1967; NZZ, 721, 20.2.67.
[6] Bericht der Eidg. Expertenkommission für Fragen der Landesplanung, S. 120 f. u. 128 ff. Text des Entwurfs des Schweizerischen Juristenvereins in NZZ, 1856, 27.4.66. Vgl. auch SPJ 1966, S. 92.
[7] BBl, 1967, II, S. 136 f.
[9] NZ, 115, 10.3.67; 128, 18.3.67; BBl, 1967, II, S. 137.
[10] GdL, 59, 11./12.3.67; laut Bund, 91, 8.3.67, wurde der Beschluss schon am 6.3. gefasst, laut Tw, 63, 16.3.67, stimmten nur die bürgerlichen Bundesräte dafür.
[11] NZZ, 5538, 21.12.66.
[12] Konservativ-christlichsoziale Volkspartei (Vat., 94, 24.4.67); Freisinnig-demokratische Partei (NZZ, 2223, 22.5.67; Bund, 151, 22.5.67); BGB (NBZ, 116, 22.5.67); Evangelische Volkspartei (NZZ, 2445, 5.6.67); Demokratische Partei (NZZ, 2460, 6.6.67); Liberal-demokratische Union (GdL, 143, 22.6.67).
[13] Für Annahme entschieden sich die Christlichsozialen im Kanton Genf (TdG, 152, 1.7.67) und in Chaux-de-Fonds (PS, 147, 30. 6.67), die unabhängigen Christlichsozialen im Kanton Freiburg (TdL, 173, 22.6.67) und die dissidenten Christlichsozialen im Berner Jura (GdL, 150, 30.6.67), desgleichen die Fédération des syndicats chrétiens von Genf (PS, 132, I3.6.67); die waadtländische BGB (PAI) gab die Stimme frei (NZZ, 2787, 26.6.67).
[14] NBZ, 124, 31.5.67 (Bauernverband); NZZ, 2389, 1.6.67 (Christlichnationaler Gewerkschaftsbund).
[15] NZZ, 2036 u. 2053, 10.5.67.
[16] PS, 133, 14.6.67 (Mouvement populaire des familles); Tw, 140, 19.6.67 (Mieterverband); TdG, 152, 1.7.67 (Partei der Arbeit); NZZ, 2732, 22.6.67 (Liberalsozialisten); NZZ, 2579, 13.6.67 (Nationale Aktion).
[17] Tat, 124, 29.5.67 (Landesring); NZZ, 2507, 9.6.67 (Angestelltenkammer).
[18] Vgl. insbesondere NR Tschäppät (Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung) in Tw, 109, 12.5.67, und NZ, 280, 21.6.67, NR Leuenberger (Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes) in NZZ, 2650, 17.6.67 und B. Hardmeier (Sekretär des Schweiz. Gewerkschaftsbundes) in Lb, 138, 17.6.67.
[19] Vgl. Tw, 150, 30.6.67, sowie Flugblätter und Plakat.
[20] Besonders betont wurde sie in der Propaganda der Liberalsozialisten (vgl. Flugschrift Unser Boden), ferner etwa von Prof. F. Marbach (Tw, 128, 5.6.67).
[21] Vgl. Vat., 67, 21.3.67; NZZ, 2189, 19.5.67; NBZ, 122, 29.5.67; BN, 251, 17./18.6.67; Bund, 174, 18.6.67; NR Eibel (rad., ZH) in Zürcher Woche, 25, 23.6.67; Ostschw., 145, 24.6.67; ferner Plakat (Bund, 182, 27.6.67) und Inserate.
[22] Ohne besondere Betonung der Verstaatlichungsgefahr in GdL, 145, 24./25.6.67; NBZ, 146, 26.6.67; JdG, 148, 28.6.67; NZ, 296, 30.6.67.
[23] NZZ, 2633, 16.6.67. Die Priorität wurde dem StR zugeteilt.
[24] Gesamtergebnis: 192 991 Ja, 397 303 Nein; Genf nahm mit 6268: 6169 Stimmen an, Baselstadt verwarf mit 12 542: 12 278 Stimmen. Am stärksten lehnten Obwalden (mit 95,5 % der gültigen Stimmen) und Appenzell Innerrhoden (93,9 %) ab. Alle Grossstädte wiesen annehmende Mehrheiten auf (Statistisches Jahrbuch der Schweiz, 1967, S. 544).
[25] NZZ, 2891, 3.7.67. Auch in den bürgerlichen Abstimmungskommentaren wurde betont, dass die Aufgabe einer neuen Bodenrechtsordnung nun gelöst werden müsse (Bund, 188, 4.7.67; JdG, 153, 4.7.67).
[26] BBI, 1967, II, S. 133 ff. Statt zur «Grundsatzgesetzgebung über die Erschliessung und Besiedelung des Landes und die Nutzung des Bodens » wurde der Bund ermächtigt, «über die Erschliessung... auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufzustellen ».
[27] Schweizerischer freisinniger Pressedienst (NZZ, 1017, 9.3.67); Bund, 94, 12.3.67; Wirtschaftsförderung (Bund, 100, 19.3.67).
[28]G. Winterberger, Sekretär des Vororts, in NZZ, 3823, 14.9.67; ähnlich NZZ, 3530, 27.8.67, Wirtschaftsförderung (NZZ, 3573, 30.8.67) und Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen (NZZ, 4252, 10.10.67); vgl. ferner GdL, 198, 25.8.67; JdG, 200, 28.8.67; Schweizerische Gewerbekammer (BN, 431, 11.10.67).
[29] NZZ, 3881, 18.9.67; GdL, 218, 19.9.67.
[30] Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Bericht an die ständerätliche Kommission zur Vorberatung einer verfassungsrechtlichen Ordnung des Bodenrechts, vom 7.11.67 (vervielf.).
[31] NZZ, 4871,15.11.67; Sten. Bull. StR?, 1967, S. 386 ff. Auf Antrag StR Rohners (rad., SG), des Präsidenten der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, wurde namentlich der Begriff « Erschliessung des Landes» gestrichen.
[32] Vgl. auch die Ausführungen StR Zellwegers (soz., ZH) und Bundesrichter Kaufmanns in einer Studienwoche der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich auf Schloss Lenzburg (NZZ, 4794, 10.11.67; 4871, 15.11.67) sowie das Referat Prof. H.-P. Friedrichs an der Jahresversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Agrarrecht (NZZ, 4556, 27.10.67).
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