Année politique Suisse 1968 : Infrastructure, aménagement, environnement / Energie
 
Wasserkraft
Im Wasserkraftwerkbau wurden begonnene Arbeiten weitergeführt und einzelne neue Werke dem Betrieb übergeben [19]. Andere Projekte wurden aufgegeben, sei es unter dem Druck aus Naturschutzkreisen, sei es mangels Aussicht auf ertragreiche Nutzung [20]. Die Gegnerschaft gegen eine weitere Ausbeutung der Wasserkräfte führte im Kanton Solothurn, wo der Bau des Aarekraftwerks Flumenthal weitherhin Anstoss erregte, zu politischen Entscheiden: die Beteiligung des Kantons an einer Kapitalerhöhung der Aare-Tessin AG für Elektrizität (ATEL) scheiterte an einem negativen Volksentscheid [21], und eine von Naturschutzkreisen lancierte Initiative für ein obligatorisches Wasserrechtsreferendum hatte insofern Erfolg, als das geforderte Volksrecht in etwas reduziertem Umfang in einen Gegenvorschlag von Regierung und Kantonsrat aufgenommen und in der Volksabstimmung sanktioniert wurde [22]
Zur Frage der Sicherheit der Stauanlagen legte das Eidg. Amt für Strassen- und Flussbau eine Untersuchung vor, mit der es vom Bundesrat nach der Katastrophe von Vaiont (Oberitalien) im Jahre 1963 beauftragt worden war. Der Bundesrat sah sich auf Grund der im wesentlichen beruhigenden Ergebnisse nur zu einer geringen Verstärkung der Überwachungs- und Warneinrichtungen veranlasst [23].
 
[19] So das schweizerisch-deutsche Gemeinschaftswerk Säckingen am Rhein (NZ, 167, 9.4.68) und einige kleinere Lauf- und Speicherkraftwerke (Vat., 127, 31.5.68; NZZ, 577, 19.9.68; Bund, 230, 1.10.68).
[20] Die BKW verzichteten auf eine aus Naturschutzgründen angefochtene Kraftwerkserie am Doubs, wobei ein bereits bestehendes Werk abgebrochen werden soll (NZZ, 694, 8.11.68); der Bezirk Schwyz liquidierte das verlustreiche Abenteuer des Glattalp-Kraftwerkbaus (NZZ, 140, 4.3.68; NZ, 110, 6.3.68).
[21] NZ, 190, 25.4.68; 285, 24.6.68; NZZ, 374, 20.6.68; 379, 24.6.68.
[22] Dem obligatorischen Referendum wurden Verleihung und Verlängerung von Konzessionen für grössere Laufkraftwerke unterstellt. (NZ, 576, 12.12.67; 307, 7.7.68; 463, 7.10.68; NZZ, 299, 16.5.68; 461, 29.7.68; 406, 4.7.68). Vgl. unten, S. 144, sowie SPJ, 1966, S. 71.
[23] NZ, 134, 21.3.68; NZZ, 181, 21.3.68.