Année politique Suisse 1969 : Eléments du système politique / Institutions et droits populaires
 
Volksrechte
Auf dem Gebiet der Volksrechte war — abgesehen von der Frage ihrer Ausdehnung auf neue Träger (Frauen, Jugendliche) — wie schon 1968 eine Tendenz zum weiteren Ausbau festzustellen [48]. So erleichterte der Kanton Luzern das Zustandekommen des fakultativen Referendums und fügte zu diesem neu ein obligatorisches Finanzreferendum hinzu; Baselland, das als einziger Kanton die Gesetzesinitiative nur in der Form der allgemeinen Anregung gekannt hatte, führte die Möglichkeit zur Einreichung ausgearbeiteter Entwürfe ein. Es machte sich aber auch eine Gegentendenz geltend: in Luzern wurde gleichzeitig die Ausgabenkompetenz des Grossen Rates auf das Fünffache erhöht, und in den Kantonen Bern und Schaffhausen wurden Verfahren eingeleitet, um für Ausgaben geringerer Höhé das bisher gültige obligatorische durch'das fakultative Referendum zu ersetzen [49]. Die Verringerung der Zahl obligatorischer Referendumsabstimmungen wurde nicht zuletzt von der zunehmenden Stimmüdigkeit der Bürger nahegelegt. Auf eidgenössischer Ebene kam das Verlangen nach einem Ausbau der Volksrechte vor allem in der Totalrevisionsdiskussion zum Ausdruck, wo sich eine ganze Reihe von Stellungnahmen für die Gesetzesinitiative und für die Erweiterung des Staatsvertragsreferendums aussprach [50].
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P.G.
 
[48] Vgl. SPJ, 1968, S. 26. Zum Frauen- bzw. Jugendlichenstimmrecht vgl. oben, S. 14 f.
[49] Vgl. unten, S. 151 f.
[50] Vgl. oben, S. 11, Anm. 17, und unten, S. 39.