Année politique Suisse 1969 : Chronique générale / Finances publiques
 
Neue Bundesfinanzordnung
Die Diskussion um eine neue Bundesfinanzordnung wurde fortgesetzt. Sie konzentrierte sich auf die sogenannte kleine Reform, die nach dem Scheitern des Sofortprogramms von 1966/67 in Angriff genommen worden war [14]. Der Vorentwurf des Bundesrates vom November 1968 hatte als Nahziel eine Anpassung der Finanzordnung an den gesteigerten Finanzbedarf angestrebt. Es war vorgesehen, bei der Wehrsteuer (West) wie bei der Warenumsatzsteuer (Wust) die Rabatte von 10 % aufzuheben. Bei der Wust war zudem noch eine Erhöhung der Sätze um einen Zwanzigste] und eine Erhöhung des steuerbaren Teils bei den baugewerblichen Arbeiten ins Auge gefasst worden. Als mittelfristige Ziele hatte der Vorentwurf den Verzicht auf die zeitliche und sachliche Beschränkung der beiden Hauptsteuern und die Schaffung eines Kompetenzartikels für die Einführung besonderer Verbrauchsabgaben angeführt [15]. In den Vernehmlassungen zeigte man sich im allgemeinen bereit, dem Bund die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen [16], nannte dabei aber sofort Bedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen direkten und indirekten Steuern. Weite Kreise vertraten die Ansicht, für eine Kompensation der Einnahmenausfälle bei den gesenkten Zöllen biete sich nur die Wust an [17]. Die West dürfe überhaupt nicht [18] oder nur um 5 % [19] erhöht werden. Gegen die West wurde auch das Argument vorgebracht, die Erhebung direkter Steuern müsse allein den Kantonen und Gemeinden, die sich in einer schwierigeren Situation befänden, überlassen werden [20]. Am meisten Publizität erhielt die Überlegung, dass die schweizerische Exportindustrie infolge des ungünstigen Verhältnisses zwischen indirekten und direkten Steuern im Aussenhandel einen Wettbewerbsnachteil in Kauf nehmen müsse [21]. Sie wurde dahin präzisiert, dass die preisliche Wettbewerbstellung nicht von der Höhe der an der Grenze ausgleichbaren Umsatzsteuern, sondern einzig von der Höhe der im Ursprungsland erhobenen direkten Ertrags- und Vermögenssteuern abhänge. Obschon diese in der Schweiz ausgesprochen niedrig seien, sei die schweizerische Industrie im Nachteil, da die Privatwirtschaft in der Sozialpolitik und bei der Forschung Aufgaben zu bewältigen habe, die im Ausland vom Staate übernommen würden. Die Anpassung an die europäischen Entwicklungstendenzen erfordere deshalb für die schweizerische Fiskalpolitik eine deutliche Umlagerung auf die Verbrauchsbesteuerung, wobei auf die Dauer das Mehrwertsteuersystem einzuführen sei [22].
Eine Expertenkommission kam allerdings zur Ansicht, das geltende Grossistensystem habe sich bewährt, sei ausbaufähig und müsse so lange als möglich beibehalten werden [23]. Überhaupt wurde das «Kesseltreiben» gegen die West im besonderen und gegen Staatsausgaben und Steuern im allgemeinen auch von nichtsozialistischer Seite als übertrieben empfunden [24]. Unter dem Gesichtspunkt einer konjunkturgerechten Finanzpolitik forderte die Kommission für Konjunkturfragen über den Vorentwurf hinausgehende grössere Mehreinnahmen, die durch eine stärkere Erhöhung der Wust-Sätze und durch den Übergang zur alljährlichen Veranlagung bei der West zu erreichen wären [25]. Der politischen Linken ging es um die Ausmerzung der kalten Progression und um eine stärkere Belastung der höheren Einkommen bei der West. Eine Erhöhung der Wust allein wurde deshalb abgelehnt, weil diese wegen ihrer Linearität die niedrigeren Einkommen tendenziell stärker belaste [26]. Der Schweizerische Konsumentenbund seinerseits begrüsste eine Erhöhung der Wust; eine solche werde zum Teil von den leistungsfähigen Unternehmungen selbst getragen. Der Rest gehe in den Preisindex ein und könne ohne Mühe wieder auf den Arbeitgeber abgewälzt werden [27]. Die ganze Problematik der Überwälzung von Steuern scheint jedoch von der Finanzwissenschaft noch nicht eindeutig geklärt zu sein [28].
Neben dem Nahziel der Steuererhöhung blieben aber auch die mittelfristigen Ziele des bundesrätlichen Vorentwurfes umstritten. Politische und wirtschaftliche Kreise verschiedener Färbung wollten die Fixierung von Maximalsätzen in der Verfassung beibehalten. Eine erneute verfassungsmässig festgesetzte Befristung wurde mehrheitlich nur für die West gefordert [29]. Von verschiedener Seite wurde an die kleine Finanzreform auch die Bedingung geknüpft, dass gleichzeitig der Finanzausgleich verstärkt und eine Harmonisierung der kantonalen Finanz- und Steuerordnungen an die Hand genommen werde [30]. Nach dem Bekanntwerden der Zahlen der Staatsrechnung 1968 behielten sich die meisten politischen Gruppierungen vor, auf ihre Stellungnahmen zurückzukommen. Einzelne Stimmen verlangten ein Verschieben der Inkraftsetzung der neuen Ordnung oder ein Abbrechen der Reformbemühungen überhaupt [31].
Der Bundesrat nahm auf die neue Situation und die im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Einwände teilweise Rücksicht; im September legte er seine bereits bei verschiedener Gelegenheit angekündigten Pläne [32] in einer Botschaft vor. Er schlug vor, als Nahziel in den Jahren ab 1971 Mehreinnahmen vornehmlich durch die Wust zu beschaffen, und zwar nur noch etwa 200 bis 300 Mio Fr. (Aufhebung des 10 %igen Rabatts). Bei der West empfahl er, lediglich die Struktur zu revidieren : bis zu Einkommen von 88 700 Fr. sollten Erleichterungen entstehen, höhere Einkommen sollten stärker als bisher belastet und die Höchstsätze für Einzelpersonen auf 8,55 % (9 % abzüglich 5 % Rabatt), für juristische Personen auf 7,6 % (8 % abzüglich 5 % Rabatt) fixiert werden. Zur Erreichung einer gewissen Flexibilität wurde die Möglichkeit vorgesehen, die Rabatte durch einen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss auf 10 % auszudehnen oder ganz aufzuheben. Bei den mittelfristigen Zielen hielt der Bundesrat an der Beseitigung der zeitlichen und sachlichen Begrenzung der beiden Hauptsteuern in der Verfassung fest. Die im Vorentwurf vorgesehene Kompetenz des Bundes, Zölle fiskalischen Charakters in Sonderverbrauchssteuern umzuwandeln, wurde auf Erdöl und Erdgas beschränkt. In einer Übergangsbestimmung sollte schliesslich zur Verstärkung des Finanzausgleichs die Provision der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 6 % auf 10 % erhöht werden [33].
In der Debatte des Ständerates während der Wintersession schälten sich im wesentlichen drei Kernfragen heraus: das Nahziel der vom Bundesrat angestrebten « Minireform », d. h. die Anpassung der beiden Hauptsteuern, war grundsätzlich nicht bestritten; der Aufhebung der Befristung der Steuern in der Verfassung stimmte der Rat mit 28 zu 13 Stimmen zu; mit 20 zu 17 Stimmen wurde aber beschlossen, an der Fixierung der Steuersätze in der Verfassung festzuhalten [34].
Bei den Diskussionen im Ständerat wurden die Probleme der Finanzreform erneut mit jenen des Finanzausgleichs und der Harmonisierung der Steuersysteme in engen Zusammenhang gebracht [35]. Nicht nur wurde die Provision der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer auf 12 % erhöht; es wurde auch eine Motion der Finanzkommission überwiesen, die eine Milderung der Auswirkungen des Durcheinanders in der schweizerischen Steuergesetzgebung anstrebte [36]. Ähnliche Vorstösse. waren schon in früheren Sessionen der eidgenössischen Räte unternommen worden [37]. Um die sehr unterschiedliche steuerliche Belastung in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden und die damit verbundenen Strukturverzerrungen und Benachteiligungen für die wirtschaftlichen Randgebiete abzubauen [38], wurden die Vergleichbarkeit der kantonalen Finanzen und eine grössere Übereinstimmung der Steuersysteme angestrebt [39]. Zwei grundsätzliche Möglichkeiten, das Problem zu lösen, wurden genannt: die eine, nach welcher die Einkommens- und Vermögenssteuern zur Bundessache erklärt und der Steuerertrag auf die verschiedenen Staatshaushalte aufgeteilt würde, schien den meisten zu zentralistisch [40]; die andere bestünde in einem etappenweisen Vorgehen, wobei in einem ersten Schritt eine sogenannte Anrechnungssteuer realisiert werden könnte. Diese würde zwar noch nicht zu einer absolut gleichen Steuerbelastung in allen Kantonen führen; eine gewisse Harmonisierung würde aber dennoch erreicht, und zwar ohne dass die Steuergesetzgebungen aller Kantone gleichzeitig geändert werden müssten. Die kantonale Steuerhoheit würde grundsätzlich nicht tangiert. Es stünde den Kantonen vielmehr frei, bei der Anrechnung der ihnen zustehenden Anteile an der vom Bund zu erhebenden Einkommenssteuer ihre eigenen Steuersysteme weiter in Anwendung zu bringen. Sie hätten zudem die Möglichkeit, über die anrechenbare Quote hinaus zusätzliche Steuerzehntel zu erheben [41]. Es wurde auch bekannt, dass eine Kommission unter dem Vorsitz des solothurnischen Finanzdirektors Ritschard eine Vorlage zu einem Rahmengesetz ausarbeite, das den Kantonen eine Angleichung ihrer Steuergrundlagen ermöglichen würde [42]. Eine besondere Art von Lastenausgleich, die auch als Sonderfall bezeichnet wurde, kam dem Kanton Genf zugute. Der Bund gewährte ihm einen Beitrag an die Kosten für internationale Organisationen [43]. Dieser Beitrag wurde indessen auch als gefährliches Präjudiz kritisiert [44].
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Steueramnestie
Um der im Jahr 1968 beschlossenen Steueramnestie zum Erfolg zu verhelfen, wurden 700 000 Fr. für Aufklärung aufgewendet. Bundesrat Celio setzte sich in Fragestunden vor dem Fernsehen und mit verschiedenen Appellen an die Bevölkerung und an die Steuerbehörden für ein Gelingen ein. Auch die kantonalen Finanzdirektoren unterstützten die Aktion in Pressekonferenzen, so dass nach provisorischen Angaben schliesslich 8 bis 10 Mia Fr. verstecktes Vermögen zum Vorschein kamen [45].
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Tabakbesteuerung
Der nach der Referendumsabstimmung von 1968 notwendig gewordene neue Entwurf für ein Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung [46] war nur noch in einem Punkt umstritten. Aus Gewerbekreisen wurde gefordert, die Vorschrift des Preisaufdrucks auf Tabakwaren sei zu streichen. Ein entsprechender Antrag von Nationalrat Rohner (k.-chr., BE) unterlag indessen [47]. Nachdem der Bundesrat auf den 1. Januar 1969 die Monopolgebühren bei der Einfuhr von gebrannten Wassern im Mittel um 50 % erhöht hatte, beschloss er, mit Rücksicht auf die Bestimmungen der EFTA und des GATT auf den 1. April 1970 auch die Spezialitätensteuer auf inländischen Spirittiosen zu erhöhen [48].
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U.K.
 
[14] Vgl. SPJ, 1967, S. 63 f.; SPJ, 1968, S. 65 ff.
[15] Vgl. SPJ, 1968, S. 68 f.; Bericht und Vorentwurf zu einer Vorlage über die Anpassung der Finanzordnung des Bundes an den gesteigerten Finanzbedarf, EFZD, November 1968. Zur Vorgeschichte vgl. MAX WEBER, Geschichte der schweizerischen Bundesfinanzen, Bern 1969; WALTER WITTMANN, Die Finanzgesinnung des Bundes im Lichte der parlamentarischen Beratungen, Von der Weltwirtschaftskrise bis zur Gegenwart, Zürich 1969; wf, Dokumentations- und Pressedienst, 5, 3.2.69.
[16] Z. B. Schweizerischer Bauernverband (Vat., 71, 26.3.69), Konservativ-christlichsoziale Volkspartei (Vat., 109, 12.5.69), BGB (NBZ, 63, 17.3.69); Lib., 191, 20.5.69; Vat., 294, 20.12.69; wf, Dokumentations- und Pressedienst, 3, 20.1.69.
[17] Konservativ-christlichsoziale Volkspartei (Vat., 109, 12.5.69); BGB (NBZ, 63, 17.3.69); wf, Dokumentations- und Pressedienst, 17, 28.4.69; NZN, 23, 29.1.69.
[18] In diesem Sinne äusserten sich der Handels- und Industrieverein und die Schweizerische Bankiervereinigung (GdL, 68, 22./23.3.69). Vgl. auch NZZ, 57, 28.1.69. Die Schweizerische Gewerbekammer (NZZ, 156, 11.3.69) verlangte gleichzeitig mit Nachdruck die Schaffung einer verfassungsmässigen Grundlage zur gerechten steuerlichen Belastung der Grossbetriebe des Detailhandels (Vgl. Gewerbliche Rundschau, 14/1969, S. 121 ff.). Eingabe des Schweiz. Gewerbeverbandes in Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 12, 21.3.69; 14, 4.4.69.
[19] Diesen Vorschlag machten die Freisinnig-demokratische Partei (Bund, 72, 27.3.69) und die Vereinigung des schweiz. Import- und Grosshandels (NZZ, 199, 31.3.69).
[20] Stellungnahme z. B. des Kantons Wallis (NZZ, 199, 31.3.69), der Genfer Liberalen Partei (JdG, 85, 14.4.69), der Schweizerischen Handelskammer (NZZ, 166, 17.3.69), der BGB (NBZ, 63, 17.3.69) der Kantone Freiburg (TdG, 62, 14.3.69) und Wallis (JdG, 73, 28.3.69). Vgl. auch Prof. E. Höhn (NZZ, 481, 8.8.69) und JdG, 19, 24.1.69.
[21] Die Fiskalpolitik im Lichte der Schweizerischen Exportwirtschaft, Fédération Horlogère, Biel, Juni 1969; wf, Dokumentations- und Pressedienst, 1/2, 13.1.69; 7, 17.2.69; 8, 24 2.69; 9, 3.3.69; 10, 10.3.69; 12, 24.3.69; 22, 2.6.69; 39, 22.9.69; 41, 6.10.69; 44, 27.10.69; 45, 3.11.69.
[22] WALTER BRODMANN, « Steuern und Wettbewerb im internationalen Handel », in Wirtschaft und Recht, 21/1969, S. 27 ff.; Prof. W. Wittmann in NZZ, 498, 12.8.69 und NZN, 11, 15.1.69. Im GATT wurde die Frage diskutiert, ob nicht auch direkte Steuern an der Grenze zurückerstattet werden könnten (NZZ, 408, 7.7.69).
[23] Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuer, EFZD 1969 (Bericht der Subkommission Verbrauchsteuern der Expertenkommission für die Beschaffung zusätzlicher Bundeseinnahmen), Vgl. auch Vortrag von H. Gerber, Chef der Abt. Wust der Eidg. Steuerverwaltung (NZZ, 461 30.7.69).
[24] Lb, 18, 23.1.69; 82, 11.4.69; 99, 1.5.69; NZ, 302, 6.7.69.
[25] Mitteilung Nr. 198 der Kommission für Konjunkturfragen, Beilage zu Die Volkswirtschaft, 42/1969, Oktober.
[26] Tw, 14,18./19.1.69; VO, 23, 29.1.69; 64, 18.3.69; 65, 19.3.69; 66, 20.3.69. Geschäftsleitung der Vereinigung schweiz. Angestelltenverbände (NZZ, 91, 11.2.69 und 149, 9.3.69); Aktionsgemeinschaft der Arbeitnehmer und Konsumenten (Bund, 33, 10.2.69); Tw, 45, 24.2.69; Geschäftsleitung der SPS (NZZ, 123, 25.2.69; Tw, 58,11.3.69); Schweizerischer Gewerkschaftsbund (Bund, 50, 2.3.69; Vr, 57, 10.3.69); gk, 9, 6.3.69; 10, 13.3.69; 11, 20.3.69; 27, 14.8.69. Schweiz. Kaufmännischer Verein (Tw, 114, 19.5.69); Nationale Arbeitnehmergemeinschaft (NZZ, 167, 17.3.69). Ein Postulat Welter (soz., ZH) auf Erhöhung der Abzüge bei der West (NZ, 106, 6.3.69) wurde im NR überwiesen.
[27] Lb, 109, 13.5.69.
[28] NZN, 11, 15.1.69; NZZ, 443, 22.7.69. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, Überwälzungselastizitäten seien unbekannt (NZZ, 499,-15.8.69).
[29] BBl, 1969, II, S. 757; z. B. Regierung des Kantons Glarus (NZZ, 151, 10.3.69); Freisinnig-demokratische Partei (Bund, 72, 27.3.69); wf, Dokumentations- und Pressedienst, 20/21, 19.5.69.
[30] Christlich-nationaler Gewerkschaftsbund (NZZ, 117, 23.2.69); Konservativ-christlichsoziale Volkspartei (NZN, 23, 29.1.69); Vereinigung schweiz. Angestelltenverbände (NZZ, 91, 11.2.69); Schweiz. Gewerkschaftsbund (Bund, 50, 2.3.69; Vr, 57, 10.3.69); vgl. auch GdL, 30, 6.2.69; NZZ, 219, 11.4.69; Lb, 83, 12.4.69; BGB (NZZ, 165, 16.3.69; NBZ, 63, 17.3.69); Sozialdemokratische Partei (NZZ, 123, 25.2.69). Vgl. oben S. 61.
[31] Nationalrat Eisenring (k.-chr., ZH) in Vat., 56, 8.3.69; sprach von « Abblasen ». GERHARD WINTERBERGER, « Das Finanzprogramm des Bundes », in Schweizer Monatshefte, 49/ 1969-70, S. 148 ff. erwog in seiner Übersicht über die Auffassungen der Industriekreise ein späteres Inkraftsetzen der neuen Ordnung.
[32] Grundzüge der modifizierten Vorlage wurden bekannt bei einer Zusammenkunft der kantonalen Finanzdirektoren (Bund, 129, 6.6.69); durch Vorträge von Bundesrat Celio vor der Zürcher Volkswirtschaftlichen Gesellschaft (NZ, 174, 17.4.69), vor der Waadtländer Industrie- und Handelskammer (NZZ, 292, 15.5.69), bei der Kommentierung der Staatsrechnung 1968 (NZ, 196, 30.4.69; GdL, 111, 14.5.69; TLM, 120, 30.4.69), vor der 50. Steuerberaterkonferenz in Lichtensteig (Ostschw., 215, 16.9.69) und bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse: Motion Eisenring (k.-chr., ZH) als Postulat überwiesen (NZ, 260; 11.6.69; NZZ, 347, 10.6.69) und Interpellation Bachmann (rad., AG); Sten. Bull. StR, 1969, S. 116 ff. Vgl. auch TLM, 150, 30.5.69; NZZ, 293, 16.5.69.
[33] BBl, 1969, II, S. 749 ff.
[34] Sten. Bull. StR, 1969, S. 251 ff. Der Nationalrat behandelte die Vorlage 1969 noch nicht.
[35] Vgl. Vernehmlassungen in der Anmerkung 158 dieses Kapitels.
[36] NZZ, 363, 17.6.69; Sten. Bull. StR, 1969, S. 293 ff.
[37] Postulat von Max Weber (soz., BE) im NR betr. Bundessteuer für juristische Personen (Verhandl. B.vers., 1969, I, S. 40) und Motion Wyer (als Postulat angenommen), Verhandl. B.vers., 1969, I, S. 42; Lb, 74, 31.3.69. Gleichlautende BGB-Motionen von Conzett (ZH) im NR (NZZ, 353, 12.6.69) und von Herzog (TG) im StR (NZZ, 363, 17.6.69) wurden überwiesen.
[38] Steuerbelastung in der Schweiz, 1968 (Statistische Quellenwerke der Schweiz, Reihe Mg 39, Heft 440); TdG, 280, 29./30.11.69. HANS LETSCH, « Bundesstaatlicher Finanzausgleich — Anforderungen an die Statistik », in Wirtschaft und Recht, 21/1969, S. 224 ff. Die beträchtlichen strukturellen Unterschiede zwischen den Kantonen zeigten sich auch bei den Ausgaben. Für Gesundheitswesen gaben 1967 Uri 11 Fr., Basel 688 Fr. pro Kopf aus. Für Strassen lauten die entsprechenden Zahlen: Uri 1087 Fr., Bern 182 Fr. Vgl. Finanzen und Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden, 1967 (Statistische Quellenwerke der Schweiz, Heft 445, Reihe Ma 26), Tabellen 1, 2; wf, Dokumentations- und Pressedienst, 49, 1.12.69.
[39] NZZ, 206, 2.4.69; 219, 11.4.69; Arbeitstagung über die Vereinheitlichung des schweizerischen Steuerwesens (Ostschw., 90, 18.4.69; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 19, 19.5.69); Lb, 184, 11.8.69; Vr, 195, 22.8.69; PS, 73, 31.3.69; Ostschw., 277, 29.11.69.
[40] Der Landesring hatte in seiner Vernehmlassung ein solches Vorgehen vorgeschlagen, wobei es den Kantonen und Gemeinden überlassen wäre, zusätzliche Steuern in einem Prozentsatz der Bundessteuern zu erheben. Vgl. NZZ, 158, 12.3.69.
[41] BBI, 1969, II, S. 780 f.; verschiedene Varianten brachte z. B. der Vorschlag von StR Rohner in NZZ, 219, 11.4.69.
[42] Bundesrat Celio im StR: Sten. Bull. StR, 1969, S. 114 ff., im NR: NZZ, 353, 12.6.69. Es handelt sich um eine Subkommission der Finanzdirektorenkonferenz.
[43] BBI, 1969, I, S. 1173 ff. (Botschaft); BBI, 1969, II, S. 1522, Beschlüsse der beiden Räte vom 16.12.69). Vgl. oben, S. 40 f.
[44] Trumpf Buur, in Tat, 226, 26.9.69; Ostschw., 127, 3.6.69.
[45] NZZ, 34, 17.1.69; Bund, 13, 17.1.69; La Gruyère, 8, 20.1.69; GdL, 25, 31.1.69; NBüZ, 7, 9.1.69; Tw, 17, 22.1.69; TdG, 20, 24.1.69; TLM, 29, 29.1.69; 41, 10.2.69; 53, 22.2.69; NZ, 54, 3.2.59; GdL, 36, 13.2.69; NZZ, 195, 28.3.69; Zürcher AZ, 61, 16.3.70.
[46] Vgl. SPJ, 1968, S. 70; SPJ, 1967, S. 65.
[47] Annahme im NR und im StR am 21.3.1969 (Sten. Bull. NR, 1969, S. 148 ff. und S. 220; Sten. Bull. StR, 1969, S. 90); NZZ, 86, 10.2.69; 96, 13.2.69; NZ, 91, 24.2.69; AS, 1969, S. 645 ff.
[48] Vgl. unten, S. 126 und SPJ, 1968, S. 71; AS, 1969, S. 1274 ff.