Année politique Suisse 1969 : Infrastructure, aménagement, environnement / Sol et logement / Raumplanung und Bodenrecht
Da die 1961 eingeführte Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
auf Ende 1970 befristet ist, sah sich der Bundesrat veranlasst, eine Verlängerung um weitere fünf Jahre zu beantragen. Angesichts der seit 1967 wieder zunehmenden Landverkäufe an Ausländer, die zum Teil auf eine largere Bewilligungspraxis zurückzuführen sind, enthielt der Antrag eine Definition des bisher verschieden ausgelegten Begriffs des berechtigten Interesses, welches das Gesetz zur Bedingung für eine Bewilligung macht. Dabei wurde auf die bereits von der Eidg. Rekurskommission eingeführte Praxis abgestellt, die von den kantonalen Instanzen bisher nicht überall befolgt worden war
[20]. Im Vemehmlassungsverfahren hatten verschiedene Kantone eine Verlängerung des Bundesbeschlusses abgelehnt; in der Presse fand der Antrag des Bundesrates jedoch eine positive Aufnahme
[21].
[20] BBI, 1969, II, S. 1385 ff. Vgl. auch SPJ, 1965, in SJPW, 6/1966, S. 202 f. Zur Entwicklung der Verkäufe vgl. Die Volkswirtschaft, 42/1969, S. 407 ff. Am meisten Verkäufe wurden in den Fremdenverkehrskantonen Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis bewilligt, wobei insbesondere die Nachfrage nach Eigentumswohnungen stark zunahm.
[21] Vgl. GdL, 287, 9.12.69; NZZ, 718, 9.12.69; NZ, 566, 9.12.69; Lb, 287, 9.12.69; Bund, 305, 30.12.69.
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