Année politique Suisse 1970 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique / Öffentliche Ordnung
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Polizei
Die Bestrebungen, die kantonalen Polizeikorps durch eine Interkantonale Mobile Polizei (IMP) zu verstärken, die sich rechtlich auf ein Konkordat und materiell auf Bundessubventionen stützen sollte, endeten mit einem Misserfolg. Nachdem sich schon Zürich und Baselstadt dem Konkordat gegenüber desinteressiert verhalten hatten, bildeten sich in verschiedenen Kantonen, deren Parlamente einem Beitritt zustimmten, Referendumsbewegungen, die vor allem von den Sozialdemokraten, dem Landesring und der PdA getragen wurden; dabei verbanden sich Abneigung gegen polizeiliche Gewalt und Opposition gegen zentralistische Tendenzen [48]. Der Geschäftsführer der Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit, M. Frenkel, erklärte die vorgesehene Ausstattung des Bundesrates mit der Kompetenz, die IMP in gewissen Fällen nach eigenem Ermessen einzusetzen, als verfassungswidrig [49]. Anderseits liessen die Flugzeugentführungen im September erneut ein Bedürfnis nach einem zusätzlichen Ordnungsinstrument erkennen [50]. Im November fand in Schwyz, im Dezember in Genf die Volksabstimmung statt; in beiden Kantonen wurde die Beteiligung an der IMP stark verworfen [51]. Angesichts dieser negativen Reaktionen und nicht zuletzt der Tatsache, dass der Anstoss zu einer Verstärkung der kantonalen Polizeikräfte gerade von Genf ausgegangen war, betrachtete man das Projekt als gescheitert [52]. Als Frucht interkantonaler Zusammenarbeit im Polizeisektor konnte nur die Eröffnung einer schweizerischen Polizeischule in Neuenburg verzeichnet werden [53]. Dass jedoch Genf Mühe hat, seinen Bedarf an Polizeischutz aus eigenen Kräften zu decken, zeigten Rekrutierungsaktionen in anderen Kantonen, die dort zu Protest Anlass gaben [54].
 
[48] So in Schwyz (Vat., 8, 12.1.70; 36, 13.2.70), Uri (TdG, 111, 14.5.70; NZZ, sda, 360, 6.8.70) und Genf (JdG, 144, 24.6.70; 173, 28.7.70), während für den Thurgau das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin feststellte, dass ein Beitritt dem obligatorischen Referendum unterstehe (NZZ, sda, 210, 9.5.70; 211, 10.5.70; NZZ, 432, 17.9.70). Vgl. dazu SPJ, 1969, S. 18 f.
[49] MAX FRENKEL, « Die Verfassungsmässigkeit von Art. 4/la und 4/2 der Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen vom 28.3.1968 (IMPKonkordat), insbesondere im Hinblick auf BV 7/2 letzter Satz », in Schweizerische Juristenzeitung, 66/1970, S. 129 ff. Vgl. dazu anderseits Prof. H. Huber in Bund, 227, 29.9.70.
[50] Vgl. Antwort des Bundesrates auf dringliche Kleine Anfrage von NR Egli (k.-chr., LU) (Bund, 234, 7.10.70; TdG, 234, 7.10.70). Vgl. unten, S. 42 f.
[51] Schwyz: Verwerfung am 15.11. mit 8421: 4338 Stimmen, keine annehmende Gemeinde (NZZ, 543, 21.11.70; BN. 21./22.11.70); Genf: Verwerfung am 6.12. mit 25 097: 14 035 Stimmen (TdG, 286, 7.12.70).
[52] NZ, 565, 7.12.70; NZZ. 575, 10.12.70; JdG, 291, 14.12.70.
[53] TLM, 6, 6.1.70; Bund, 6, 9.1.70.
[54] TLM, 98, 8.4.70; 102, 12.4.70; GdL, 90, 20.4.70.