Année politique Suisse 1970 : Enseignement, culture et médias / Culture, langues, églises
Sprachen
Der in einer Motion geforderten besseren
Berücksichtigung der italienischen Sprache in der Bundesversammlung entsprach der Bundesrat mit Antrag auf Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes: für die Promulgation von Gesetzen sollte auch ein italienisches Original vorliegen. Das in der Verfassung verankerte Recht des Parlamentariers auf Gebrauch seiner Muttersprache bei der Gesetzgebung sollte durch die Bereitstellung der Texte in den drei Amtssprachen für jede Session gewährleistet werden. Bisher war der italienische Text nur zu Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens vorgelegt worden, ohne dass Textänderungen nachgetragen worden wären. An der faktischen Zweisprachigkeit des Parlaments würde sich jedoch nichts ändern
[11].
Zur Förderung sprachlicher Minderheiten wurden weitere Massnahmen getroffen: Eine von der Ligia Romantscha patronierte Dieta Romantscha diskutierte Massnahmen zur
Stärkung des Romanischen; sie sollte alle zwei Jahre zusammentreten
[12]. Die bemische Kommission, die sich mit der Gründung eines jurassischen Kulturzentrums befasst, machte, nachdem grundlegende Meinungsverschiedenheiten beseitigt werden konnten, erste Vorschläge
[13]. Einen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Sprachgruppen leistete der Kanton Freiburg mit einer Sprachencharta, die als Basisdokument für ein modernes Sprachenrecht bezeichnet wurde
[14]. Einige Kritik erwuchs aus der mit dem Prinzip der Universalität der auswärtigen Beziehungen begründeten Nichtbeteiligung der Schweiz an der Konferenz von Niamey. Obwohl eine Mitgliedschaft in der neugegründeten « Agence de coopération culturelle et technique dans le cadre de la francophonie» abgelehnt wurde, wäre es nach Ansicht des Bundesrates möglich, an einzelnen Aktionen teilzunehmen
[15].
[11] Vgl. SPJ, 1969, S. 142. Botschaft des Bundesrates über den italienischen Text der Erlasse in BBl, 1970, II, S. 136 ff.
[12] Vgl. Lb, 264, 12.11.70; NZZ, 527, 12.11.70.
[13] Vgl. Lib., 274, 20./21.6.70; 34, 19.11.70; TdG, 154, 4./5.7.70; NZ, 302, 6.7.70; PS, 245, 26.10.70.
[14] Vgl. Lb, 2, 5.1.70; NZZ, 11, 8.1.70.
[15] Vgl. PS, 14, 2.4.70; TdG, 158, 9.7.70; JdG, 158, 10.7.70; NZZ, 315, 10.7.70; ferner oben, S. 40.
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