Année politique Suisse 1972 : Politique sociale / Population et travail
 
Kollektive Arbeitsverträge
Die erwähnten arbeitsrechtlichen Probleme kehrten auch bei den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) wieder. Bei den Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebern und den Angestellten und Werkmeistern wurde die 44-Stunden-Woche als Regel beschlossen [45]. Im GAV der Papierindustrie legte man sich auf 45 Stunden fest [46]. Bessere Besoldungssätze konnten im neuen Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes erzielt werden : nicht nur wurden die Stundenlöhne um 80 Rappen erhöht, sondern auch die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes eingeführt [47]. Beim GAV der Basler Chemieindustrie wurde neben Lohn- und Zulagenerhöhungen auch die Mitbestimmung von Vertretern der Arbeiterkommissionen bei der Gestaltung und Anwendung der Lohnsysteme, bei der Unfallverhütung und Betriebshygiene, beim Vorschlagswesen u.a. gewährleistet. Ferner stellt der Arbeitgeberverband jährlich 70 Fr. für jeden dem GAV unterstellten Arbeitnehmer zur Verfügung [48]. Erstmals seit 1919 versuchte man im Gastgewerbe zu einem neuen, das ganze Land umfassenden GAV zu gelangen. Die Arbeitnehmerseite, repräsentiert durch die Union Helvetia, legte einen Entwurf vor, der u.a. einen garantierten Mindestverdienst, die Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 44 bis 48 Stunden (heute bis 66 Stunden) oder 3 bis 5 Wochen bezahlte Ferien forderte [49]. Langwierige Verhandlungen fanden zwischen dem Typographenbund (STB) und dem Buchdruckerverein (SBV) statt. Die Entlassung eines militanten Gewerkschafters brachte zusätzliche Spannungen [50]. Schliesslich konnten sich aber die Partner zu einem zweijährigen Interimsvertrag bereit finden [51]. Zur Kündigung des GAV kam es in der Bekleidungs- und in der Möbelindustrie, ohne dass eine neue Regelung vereinbart werden konnte [52].
 
[45] NZZ, 46, 28.1.72 ; 107, 3.3.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 12, 24.3.72.
[46] NZZ, 596, 21.12.72.
[47] AZ, 239, 11.10.72 ; 263, 8.11.72 ; NZZ (sda), 476, 12.10.72 ; 518, 6.11.72.
[48] NZ, 12, 9.1.72 ; BN, 22, 15./16.1.72 ; NZZ, 49, 30.1.72. Vgl. SPJ, 1966, S. 108.
[49] NZZ, 252, 2.6.72 ; NZZ (sda), 478, 13.10.72 ; Lib., 203, 2.6.72 ; Tat, 128, 2.6.72 ; Vat., 126, 2.6.72.
[50] AZ (sda), 27, 2.2.72 ; Tw, 41, 18.2.72 ; NZZ, 119, 10.3.72.
[51] NZZ (sda), 186, 21.4.72 ; 249, 31.5.72 ; 250, 1.6.72 ; AZ, 116, 19.5.72 ; Tw, 116, 19.5.72 ; VO, 146, 27.6.72.
[52] Vat. (sda), 251, 27.10.72 ; 277, 28.10.72 ; AZ, 280, 28.11.72.