Année politique Suisse 1973 : Chronique générale / Politique étrangère suisse / Aussenwirtschaftspolitik
Auf dem Gebiete der bilateralen Aussenwirtschaftsbeziehungen konnten 1973 die schweizerischen Bemühungen zur Einführung zeitgemässer Vertragsinstrumente für den wirtschaftlichen Verkehr mit den
osteuropäischen Staatshandelsländern weitgehend abgeschlossen werden. Die 1972 mit Polen aufgenommenen Verhandlungen führten zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Wirtschaftsverkehr und zu einer gesonderten Vereinbarung über den Zahlungsverkehr. Gründe der internen Zuständigkeit auf polnischer Seite hatten es notwendig gemacht, die Materie, die in ähnlichen Abkommen mit andern Staatshandelsländem in einem einzigen Vertragswerk hatte geregelt werden können, auf zwei Verträge aufzuteilen
[75]. Mit Ungarn wurde ein analoges Abkommen über den Wirtschaftsverkehr abgeschlossen. Die Unterzeichnung musste vorerst allerdings aufgeschoben werden, bis Ungarn dem GATT beigetreten war
[76]. Die Abkommen mit Polen und Ungarn bewirkten einen weiteren Abbau des gebundenen Zahlungsverkehrs, der von der Schweiz im Verhältnis zu osteuropäischen Staatshandelsländern nur noch mit der DDR aufrechterhalten wird
[77]. Im Bereiche der sowjetisch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen konnten 1973 durch die Bestellung einer aus Delegierten beider Staaten zusammengesetzten Gemischten Kommission entscheidende Fortschritte erzielt werden. Die Kommission tagte in der Folge in Moskau und in der Schweiz, wobei hauptsächlich Kontakte angeknüpft und künftige Verhandlungsziele abgesteckt wurden
[78]. Ferner schloss die Schweiz ein Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz mit der Zentralafrikanischen Republik
[79]. In einem Vertrag vereinbarte unser Land zudem mit Aegypten die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen. Bei diesem Abkommen handelt es sich um das erste dieser Art, das die arabische Republik mit einem andern Staat abgeschlossen hat
[80]. Nach vorausgegangenen Erkundungsgesprächen trat schliesslich im August eine Vereinbarung zwischen Nordkorea und der Schweiz über den Austausch von Handelsmissionen in Kraft. Die Interessen unseres Landes werden vorderhand durch die schweizerische Botschaft in Peking wahrgenommen
[81].
Im Sinne einer Erleichterung und Vereinfachung des grenzüberschreitenden Steuerwesens konnte die Schweiz 1973
Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark sowie mit Trinidad und Tobago unterzeichnen. Analoge Abkommen wurden daneben mit Österreich und Portugal paraphiert
[82]. Die langwierigen Verhandlungen mit den USA über ein Rechtshilfeabkommen fanden wie erwähnt endlich ihren Abschluss
[83]. Die ständig wachsende weltwirtschaftliche Verflechtung und die immer intensiveren multi- und bilateralen Beziehungen liessen der Schweiz 1973 für selbständige aussenwirtschaftliche Massnahmen nur einen kleinen Raum. Im Juli erlies der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur modifizierten Exportrisikogarantie, die dem Exporteur angesichts des stark gestiegenen Währungsrisikos mehr Sicherheit gewähren soll ; die Gebühren für die Deckung des Währungsrisikos wurden in der Folge dementsprechend um 100 % erhöht
[84]. Auf die Erhebung des im Rahmen des Konjunkturdämpfungsprogramms vorgesehenen Exportdepots wurde im Hinblick auf die durch die Wechselkursfreigabe entstandene Situation vorläufig verzichtet
[85]. Unbedeutende Änderungen erfuhr schliesslich der schweizerische Gebrauchszolltarif
[86].
[75] Vgl. SPJ, 1972, S. 72 f. ; NZZ (sda), 290, 26.6.73 ; BBI, 1973, II, Nr. 35, S. 193 ff. Vgl. auch oben, S. 36.
[76] Vat., 18, 23.1.73 ; NZZ (sda), 506, 31.10.73 ; BBl, 1974, I, Nr. 8, S. 366. Vgl. auch oben, S. 36.
[77] BBI, 1974, I, Nr. 8, S. 366. Vgl. auch oben, S. 36.
[78] Vat., 33, 9.2.73 ; TA, 64, 17.3.73 ; NZZ (sda), 136, 22.3.73 ; 265, 12.6.73 ; 544, 22.11.73 ; TG, 72, 28.3.73 ; JdG (ats), 73, 28.3.73 ; NZZ, 164, 8.4.73 ; 276, 18.6.73 ; 284, 22.6.73. Vgl. auch oben, S. 36.
[79] BBI, 1973, II, Nr. 35, S. 197.
[80] Bund, 172, 26.7.73 ; NZZ (sda), 341, 26.7.73 ; Vat., 188, 16.8.73 ; NZZ, 387, 22.8.73.
[81] NZZ, 385, 21.8.73 ; 386, 22.8.73 ; TG, 195, 22.8.73.
[82] NZZ (sda), 56, 4.2.73 (Österreich) ; Vat., 35, 12.2.73 (Trinidad und Tobago) ; NZZ (sda), 262, 8.6.73 (Portugal) und NZZ (sda), 551, 27.11.73 (Dänemark). Vgl. auch unten, S. 73 und oben, S. 36.
[84] BBI, 1973, I, Nr. 13, S. 783 f. ; Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1973, Zürich 1973, S. 11. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 73.
[85] Vgl. dazu oben, S. 57.
[86] Vgl. dazu BBI, 1973, II, Nr. 35, S. 228 ff. ; 1974, I, Nr. 8, S. 379 ff.
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