Année politique Suisse 1973 : Economie / Politique économique générale / Kunjunkturpolitik
Die Vorbereitung eines neuen Konjunkturartikels der Bundesverfassung trat neben der auf der Basis des Notrechts und der Dringlichkeit betriebenen Konjunkturpolitik etwas in den Hintergrund und kam nur schleppend voran. Im Februar legte der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft mit einem Entwurf für den neuen Verfassungsartikel vor. Dieser hielt sich materiell weitgehend an den ins Vernehmlassungsverfahren gegangenen Vorentwurf
[57]. Die Vorlage gelangte zuerst an den Ständerat. Schon dessen vorberatende Kommission richtete Anträge an das Ratsplenum, welche die Fassung des Bundesrates bedeutend abschwächten. So beantragte sie, die zur Stabilisierung der Konjunktur vorgesehenen befristeten Fiskalzuschläge auf die indirekten Steuern zu beschränken. Daneben forderte sie, dass die Ausrichtung von Bundesbeiträgen nur von der Konjunkturlage und nicht auch, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte, vom Finanzgebaren der Kantone und Gemeinden abhängig gemacht werden dürfe
[58]. Die Ständekammer genehmigte im Sommer nicht nur die Anträge ihrer Kommission, sondern entfernte sich noch weiter von der bundesrätlichen Fassung. Ein Antrag des Liberalen Guisan (VD) auf Nichteintreten und ein Rückweisungsbegehren des Wallisers Bodenmann (cvp) wurden zwar abgelehnt, doch kamen in der Eintretensdebatte zahlreiche Einwände und Bedenken gegen die neue Verfassungsgrundlage zum Ausdruck, wobei föderalistische und regionalpolitische Argumente im Vordergrund standen. Die dominierenden regionalpolitischen Interessen bewogen in der Folge die Kleine Kammer, durch die Einfügung eines neuen Absatzes den Bund zu verpflichten, seine Konjunkturmassnahmen auf die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gebiete unseres Landes abzustimmen. Ohne materielle Änderungen konnte schliesslich auch der im Sinne eines Verzögerungsmanövers vorerst an die Kommission zurückgewiesene erste Absatz des geplanten Konjunkturartikels, der die Zielsetzungen und die nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichenden Interventionsbefugnisse des Bundes umschreibt, verabschiedet werden
[59].
[57] BBl, 1973, I, Nr. 6, S. 117 ff.; ferner NZZ, 59, 6.2.73 ; 60, 6.2.73 ; NZ, 41, 6.2.73 ; BN, 31, 6.2.73.
[58] NZZ (sda), 90, 23.2.73 ; 182, 18.4.73 ; 227, 18.5.73.
[59] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 318 ff., 371 ff. und 423 ff.
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