Année politique Suisse 1973 : Infrastructure, aménagement, environnement / Sol et logement
 
Mietwesen
Im Zusammenhang mit der Angespanntheit des Wohnungsmarktes blieb die Gestaltung des Mietwesens ein Gegenstand politischer Auseinandersetzung. Namentlich in den grösseren Agglomerationen unseres Landes konnte eine zunehmende Sensibilisierung für Mieterfragen beobachtet werden [36]. So erstaunte es weiter kaum, dass die 1972 durch Mieterverbände lancierte Volksinitiative für einen wirksamen Mieterschutz mit 142 000 gültigen, vorwiegend aus der Westschweiz stammenden Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht wurde [37]. Dem Volksbegehren sagte der Hauseigentümerverband in der Folge den schärfsten Kampf an [38]. Der Mieterverband Zürich unterbreitete dem Bundesrat eine Eingabe, in der um eine rasche Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters ersucht wurde [39]. Mit einer als Postulat entgegengenommenen Motion forderte der Sozialdemokrat Muheim (LU) die Regierung auf, eine Totalrevision der Gesetzesbestimmungen über die Miete im OR einzuleiten [40]. Eine Motion seines St. Galler Kollegen H. Schmid (sp), welche für die Einfrierung der Mietzinse eintrat, wurde dagegen von der Volkskammer abgelehnt [41]. Auch 1973 konnte der weit überwiegende Teil der Einsprachen im Mietwesen durch die im Vorjahr eingeführten paritätischen Schlichtungsstellen erledigt werden, was die Mietgerichte weiter entlastete. Doch liess das Vertrauen der Mieter in diese Schlichtungsstellen noch sehr zu wünschen übrig, da die Furcht vor Repressalien verbreitet war [42]. Für die im neuen Verfassungsartikel 34 septies als Alternative zu einem generellen Mieterschutz vorgesehene Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen unterbreitete das EVD einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung. Danach sollen Rahmenmietverträge dann allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie auf die Mehrheit der Mietverhältnisse im örtlichen und sachlichen Geltungsbereich Anwendung finden [43].
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M.D.
 
[36] Häuserbesetzungen in Basel, Bem und Genf : TA, 150, 2.7.73 ; 159, 12.7.73 ; Tw, 99, 30.4.73 ; Bund, 104, 6.5.73 ; TLM, 76, 173.73 ; GdL, 103, 4.5.73.
[37] NZZ (sda), 276, 18.6.73 ; 299, 2.7.73 ; BBI, 1973, II, Nr. 31, S. 17 ff. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 107.
[38] NZZ (sda), 561, 3.12.73.
[39] NZZ, 286, 24.6.73.
[40] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 370 ff.
[41] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1648 ff.
[42] Bund, 128, 4.6.73 ; TA, 144, 25.6.73 ; Vat., 179, 4.8.73. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 107.
[43] NZZ (sda), 413, 6.9.73 ; NZZ, 461, 5.10.73 ; Vgl. auch SPJ, 1972, S:107.