Auf den 1966 angenommenen Verfassungsartikel 45 bia BV sind in den letzten Jahren verschiedene Erlasse gefolgt, welche die Stellung der über 300 000 Auslandschweizer verbessern sollen
[76]. Ein neues Bundesgesetz regelt nun auch ihre politischen Rechte. Es basiert auf dem Aufenthalterprinzip, d.h. der Auslandschweizer darf diese Rechte nicht etwa auf dem Korrespondenzweg ausüben, wie dies manche Kreise aus der Fünften Schweiz gefordert hatten ; er muss zu diesem Zweck in der von ihm bezeichneten Gemeinde (Heimatort oder früherer Wohnort) persönlich anwesend sein. Das Aufenthalterprinzip, von Kritikern als Minilösung deklamatorischen Charakters bezeichnet, benachteiligt faktisch viele Auslandschweizer, denen eine teure Heimreise finanziell nicht möglich ist, entspricht aber der Regelung für Ausländer in der Schweiz, die sich hier jeder politischen Tätigkeit enthalten müssen
[77].
[76] Vgl. SPJ, 1966, S 32 f. ; 1971, S. 57 ; 1972, S. 47 ; 1973, S. 42 ; 1974, S. 44 f. Vgl. auch M. Jaccard, « Auslandschweizer », in Handbuch..., S. 825 ff.
[77] Vgl. BBI, 1975, I, Nr. 15, S. 1285 ff.; II, Nr. 52, S. 2280 ff.; Amtl. Bull. NR., 1975, S. 1240 ff., 1697 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1975, S. 690 ff. Vgl. auch TA, 76, 3.4.75: NZZ, 92, 22.4.75 ; 104, 7.5.75 ; 259, 7.11.75 ; JdG, 96, 26.4.75 ; 138, 17.6.75 ; La Gruyère, 49, 21.4.75 ; 85, 26.7.75 ; Ww, 17, 30.4.75; Ldb, 226, 1.10.75 ; BüZ, 264, 8.10.75 sowie die Presse vom 12.4., 1.9. und 25.9.75.