Année politique Suisse 1979 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
 
Grundrechte
Schon mehr als ein Jahrfünft steht nun in der Schweiz die Europäische Konvention der Menschenrechte in Kraft. Diese erste Anwendungsperiode gab dem Schweizerischen Juristenverein Anlass, die Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage an seiner Jahrestagung zur Diskussion zu stellen. In den vorbereitenden Referaten wurden namentlich die Konsequenzen der Konvention für die schweizerische Rechtssetzung und Rechtsprechung erörtert. Dabei kamen gewisse Auslegungsdifferenzen zwischen Rechtswissenschaftern, Bundesgericht und Bundesrat zum Ausdruck. Die Wissenschafter neigen dazu, mindestens einen Teil der Konventionsbestimmungen als unmittelbar anwendbares Recht zu betrachten. Das Bundesgericht zeigt sich bestrebt, das schweizerische Landesrecht nach Möglichkeit im Sinne der Konvention zu interpretieren, ohne sich aber direkt auf diese zu stützen, sofern sie nicht ausdrücklich angerufen wird. Der Bundesrat schliesslich versucht der Konvention dadurch gerecht zu werden, dass er die ihr nicht entsprechenden Erlasse so bald wie möglich auf dem Weg der Gesetzgebung anpassen lässt. Billigt man — wie es z.B. Prof. L. Wildhaber tut — der Konvention «Überverfassungsrang» zu, so bedeutet dies auch eine Einschränkung für die direkte Demokratie: Volksinitiativen, die ihr widersprechen, müssten dann als ungültig erklärt werden. Im allgemeinen sind die Kenner der Verhältnisse mit den Auswirkungen der Konvention zufrieden, wenn auch am Juristentag ein leises Unbehagen über die «fremden Richter» nicht ganz verschwiegen wurde [1]. Verschiedentlich wurde jedoch betont, die eigentliche Bewährungsprobe werde die Schweiz erst zu bestehen haben, wenn man in Strassburg einmal offiziell eine Verletzung der Konvention durch schweizerische Instanzen feststelle. Um für einen solchen Fall eine Rechtskrise zu vermeiden, hat ein sozialdemokratisches Postulat darum ersucht, dass man die Möglichkeit einer gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlage prüfe, die eine Revision schweizerischer Gerichtsurteile erlauben würde [2].
Ganz ohne blaues Auge ist unser Land freilich im Laufe des Berichtsjahres nicht davongekommen. Hart an den Rand einer Verurteilung geriet es durch die Beschwerde eines Soldaten gegen die Verfügung scharfen militärischen Arrests ohne Gerichtsentscheid. Die Europäische Menschenrechtskommission war als begutachtendes Organ 1978 zum Schluss gekommen, dass eine Verletzung der Konvention vorliege. Der Ministerrat, der mangels Anrufung des Gerichtshofs den Fall zu erledigen hatte, nahm im Oktober 1979 vom Bericht der Kommission Kenntnis, zugleich aber auch von der inzwischen durchgeführten Revision des schweizerischen Militärstrafgesetzes und liess damit das Urteil gewissermassen in der Schwebe. Zwei andere Beschwerden wurden durch Vergleiche geregelt, in denen die betroffenen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden Entschädigungen übernahmen [3]. Wesentlicher als solche «Niederlagen» erscheint allerdings, dass die erwähnten Beschwerden zu Gesetzesänderungen geführt haben, wodurch die Schweiz ihre Bereitschaft bekundete, aus den eingegangenen Verpflichtungen dauerhafte Konsequenzen zu ziehen [4].
Zwei weitere Grundrechtsdokumente des Europarates das erste Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention und vor allem die Sozialcharta. harren seit ihrer Unterzeichnung im Jahre 1976 der Ratifikation [5]. Nach den Nationalratswahlen unternahm der Sozialdemokrat R. Müller (BE) einen Vorstoss, in welchem der Bundesrat zur raschen Einleitung des Ratifizierungsverfahrens aufgefordert wurde. Seine Motion fand weit über seine Partei hinaus Unterstützung [6].
Die individuellen Grundrechte bilden eine wesentliche Voraussetzung für eine auf freie Meinungsbildung und allgemeine Teilnahmeberechtigung gegründete Demokratie. Die Achtung vor diesen Rechten kann aber nicht allein durch Gesetzgebung und Rechtsprechung garantiert werden; sie bedarf auch eines förderlichen gesellschaftlichen Klimas. Nun wird ein solches Klima durch die Polarisierung beeinträchtigt, die sich durch die Infragestellung traditioneller Werte und Einrichtungen auf der einen und durch die Verteidigung dieser Werte und Einrichtungen auf der anderen Seite herausgebildet hat. Insbesondere seit dem Einbruch der Rezession sehen sich die Verfechter ungewohnter Auffassungen einem gewissen sozialen Druck und gelegentlich der Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens ausgesetzt. In unserer Chronik ist wiederholt auf entsprechende Erscheinungen hingewiesen worden [7]. Für den erwähnten Druck hat sich namentlich in linken Kreisen die allgemeine Bezeichnung Repression verbreitet. Da es oft Anstellungen im öffentlichen Sektor (Bildungswesen, Verwaltung) sind, die politischen oder weltanschaulichen Aussenseitern verwehrt werden, lag es nahe, am Kongress des Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) den Schriftsteller Max Frisch zum Thema «Die politische Repression» sprechen zu lassen. Der Redner äusserte die Ansicht, dass man in der Schweiz keine repressiven Gesetze brauche, sondern durch die Zurückweisung einzelner Unbequemer ein Klima der Einschüchterung und Resignation entstehen lasse, in welchem sich eine «öffentliche Meinung» bilde, die vor der «Macht durch Kapital» kapituliere [8].
Zu einer solchen Charakterisierung des politischen Klimas trugen nicht zuletzt Erklärungen kantonaler Regierungen bei, für die man in Zürich den Ton angeschlagen hatte. Einem Medizinstudenten war von der Zürcher Erziehungsdirektion eine Unterassistentenstelle an der Universität nicht verlängert worden, weil er an einem Bildungskurs der PdA teilgenommen hatte. Auf eine sozialdemokratische Anfrage gab die Regierung zur Antwort, der Staatsschutz habe nicht erst bei eindeutig strafbarem Verhalten einzusetzen, sondern bereits in einer «Grauzone», in der sich staatsgefährdende Bestrebungen heimlich entwickeln könnten. Deshalb seien auch gewisse Aktivitäten der PdA zu überwachen, denn diese Partei schliesse die Anwendung von Gewalt als politisches Kampfmittel ausdrücklich nicht aus [9]. Die «Grauzone»-Theorie löste in Linkskreisen beträchtliche Erregung aus und gab Anlass zu Protesten [10] und zu weiteren parlamentarischen Vorstössen in verschiedenen Kantonen und im Bund. Die interpellierten Behörden beriefen sich im allgemeinen auf ihr Recht, öffentliche Funktionäre selber auszuwählen, und zugleich auf ihre Pflicht, sich gegen Tätigkeiten, welche die demokratische Staatsordnung bedrohten, rechtzeitig vorzusehen. Auf die Frage jedoch, welche Organisationen als potentiell staatsgefährlich betrachtet würden, fielen die Antworten sehr unterschiedlich aus. Während die Regierung von Basel-Stadt die Zürcher Erklärung eher noch verschärfte, enthielten sich die Sprecher Berns und der Waadt einer ausdrücklichen Verdächtigung der PdA, und der christlichdemokratische Polizeidirektor des Kantons Genf, Fontanet, bescheinigte dieser vollends die Legalität ihres Handelns, das weder zu einer Überwachung noch zu einer Diskriminierung ihrer Mitglieder Anlass gebe [11]. Der Bundesrat lehnte auf eine Einfache Anfrage Vincent (pda, GE) die Verantwortung für Entscheide kantonaler und kommunaler Behörden ab [12]. Gerade Kantons- bzw. Gemeindevertreter beriefen sich jedoch auf Weisungen der Bundesanwaltschaft, so dass nicht klar wurde, auf welcher Ebene über die Zuordnung der einzelnen Organisationen zur «Grauzone» entschieden wird [13]. Dass sich behördliche Sanktionen mitunter auch gegen rechtsextreme Amtsträger richten können, zeigte eine evangelische Kirchgemeinde im Kanton St. Gallen, die gegen einen deutsch-siebenbürgischen Pfarrer, der aus seinen Sympathien für das Dritte Reich kein Hehl machte, das Abberufungsverfahren einleitete [14].
Die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Missbrauch von Datensammlungen kam nur langsam voran. Neben die Ende 1977 eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe, die ein Gesetz für den Datenschutz in der Bundesverwaltung vorbereitet, ist eine gleichfalls von Prof. M. Pedrazzini präsidierte Kommission getreten, die den Datenschutz unter Privaten behandeln soll [15]. Unbefriedigt zeigte man sich im EJPD über die Vorkehren der Kantone auf diesem Gebiet. Nachdem Genf bereits 1976 ein Datenschutzgesetz erlassen hatte, waren gegen Ende 1979 erst fünf weitere Stände mit entsprechenden Gesetzesvorbereitungen beschäftigt. Blosse Verordnungen, wie sie einzelne Kantone kennen, sind in ihrer Wirksamkeit sehr beschränkt, da das Verwaltungsverfahren, um das es hier geht, im wesentlichen auf Gesetzgebungsstufe geregelt werden muss. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Kantone zu autonomen Massnahmen angeregt werden können oder ob der Bund — der parlamentarischen Initiative Gerwig (sp, BS) folgend — die Verfassungsgrundlage für ein eigenes Rahmengesetz schaffen soll. Das EJPD versuchte im Herbst, die Kantone auf indirektem Wege zu einer Verbesserung ihres Datenschutzes zu bringen; eine Revision der Verordnung über das Zentrale Ausländerregister sollte sie zur Verschärfung ihrer Vorschriften veranlassen. Wie an anderer Stelle zu zeigen sein wird, ist dieser Versuch jedoch noch nicht weit gediehen [16]. Im übrigen wurde auch die Meinung geäussert, dass im Zeitalter des Computers jeder Datenschutz nur eine begrenzte Wirkung haben könne [17].
Das private «Subversionsarchiv» Ernst Cinceras wurde nun vom Zürcher Bezirksgericht entsiegelt und durchgesehen. Noch vor Ende des Jahres stellte dieses jedoch die Untersuchung mit der Begründung ein, die wenigen anfechtbaren Fälle seien entweder verjährt, gehörten nicht in die Zuständigkeit der Zürcher Behörden oder die Zuträger der Dokumente hätten nicht ermittelt werden können. Allerdings blieben noch die Verfahren ausserhalb des Kantons hängig, wovon eines bei der Bundesanwaltschaft und eines bei der Militärjustiz. Cincera wurden immerhin wegen mangelnder Sorgfalt bei der Aufbewahrung vertraulicher Akten die Untersuchungskosten auferlegt [18]. Die ganze Affäre scheint seine Popularität eher erhöht als beeinträchtigt zu haben, wie sein Aufrücken zum ersten Ersatzmann der FDP-Stadtliste in den kurz vorangegangenen Nationalratswahlen andeutet [19].
Gibt es ausser den geläufigen Individualrechten auch ein ganz fundamentales Recht auf Leben? Die Europäische Menschenrechtskonvention bejaht es und stellt es an den Anfang ihres Katalogs, allerdings nicht ohne wesentliche Einschränkungen [20]. Ein Initiativkomitee, das neben verschiedenen CVP-Politikern auch Angehörige der meisten übrigen Parteien umfasst, trat im Februar mit einem Text an die Öffentlichkeit, der ein solches Recht in der Bundesverfassung verankern soll. Hauptanliegen der Initianten ist der Schutz des ungeborenen Lebens von der Zeugung an; gleichzeitig sollen aber für die Entscheidung weiterer aktuell gewordener Fragen aus dem Grenzbereich zwischen Leben und Tod (Sterbehilfe, Todesstrafe) grundrechtliche Voraussetzungen geschaffen werden [21]. Bei den Befürwortern einer freieren Regelung des Schwangerschaftsabbruchs stiess die Initiative auf scharfe Ablehnung [22]. Es wurde aber auch bezweifelt, ob ihre Formulierungen für die Gesetzgebung über Abtreibung, Euthanasie oder Organtransplantation eindeutige Normen böten [23].
 
[1] Inkrafttreten: SPJ, 1974. S. 13. Juristentag: NZZ, 221. 24.9.79. Referate: J. Raymond. «La Suisse devant les organes de la Convention européenne des Droits de l'Homme», in Zeitschrift für schweiz. Recht, NF, 98/1979. II. S. 1 ff. und L. Wildhaber. «Erfahrungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention », ebenda. S. 229 ff. Vgl. JdG, 212. 12.9.79; BaZ, 221, 21.9.79; LNN, 222. 25.9.79. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. J.-Fr. Aubert. «Les droits fondamentaux dans la jurisprudence récente du Tribunal fédéral suisse, Essai de synthèse». in Menschenrechte, Föderalismus. Demokratie, Festschrift zum 70. Geburtstag von W. Kägi. Zürich 1979. S. 1 ff.
[2] Bewährungsprobe: NZZ, 221. 24.9.79; LNN. 222. 25.9.79. Postulat Reiniger (sp. SH): Verhandl. B.vers., 1979. III, S. 59. Der BR erklärte sich zur Entgegennahme bereit (NZZ, sda. 276. 27.11.79).
[3] Beschwerde Eggs wegen militärischen Arrests: TA, 265.14.11.79; Jahrbuch der Europäischen Konvention für Menschenrechte. 22, 1979 (Affaires portées devant le Comité des Ministres): vgl. SPJ, 1976. S. 51; 1977. S. 52 f.; 1978. S. 51. Vergleiche: TA, 157. 10.7.79; BaZ, 176. 31.7.79. Nach einer Information des Bundesamtes für Justiz sind der Kommission vom 28.11.1974 bis Ende 1979 550 die Schweiz betreffende Beschwerden zugegangen. Davon wurden im genannten Zeitraum 162 registriert. aber bloss 8 als zulässig erklärt. Fünf Verfahren wurden zu Ende geführt; die drei im Text erwähnten sowie zwei, in denen die schweizerische Rechtsprechung gutgeheissen wurde. Unter den letzteren befindet sich auch die Anfechtung der Haftverfügungskompetenz des zürcherischen Bezirksanwalts (vgl. SPJ, 1976. S. 14).
[4] Vgl. SPJ, 1978. S. 14 f. (fürsorgerischer Freiheitsentzug) und 51 (Militärstrafgesetz).
[5] Vgl. SPJ, 1976, S. 14; 1977. S. 13; 1978. S. 14; ferner F. Renner. «Die Europäische Sozialcharta und die schweizerische Verfassungsautonomie». in Schweizer Monatshefte, 59/1979. S. 535 ff.
[6] Die Motion Müller enthielt 63 Unterschriften. davon 42 aus der SP. Nur die Liberalen und die Nationale Aktion waren nicht vertreten (Verhandl. B.vers., 1979. IV. S. 50). Vgl. BaZ, 287. 7.12.79.
[7] Vgl. SPJ, 1976. S. 15, 136 ff.. 151 f.; 1977, S. 138 ff.; 1978, S. 16, 50, 137 f., 142; ferner unten, Teil I, 8a (Ecoles primaires et secondaires).
[8] Text in BaZ, 151. 2.7.79. Vgl. auch H. Hubacher in BaZ, 159, 11.7.79. ferner die juristische Abhandlung von H. Rausch. « Die Meinungsäusserungsfreiheit der Staatsangestellten ». in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 80/1979, S. 97 ff.
[9] Stellenverweigerung: Vr, 45. 22.2.79. Antwort: TA, 120. 26.5.79; Vr, 121. 26.5.79; Vorwärts. 22. 31.5.79.
[10] Proteste: TA, 61. 14.3.79 ; 257, 5.1 1.79 (Demokratische Juristen); Vr. 124. 30.5.79 (VPOD); 125. 31.5.79 (SP der Stadt Zürich) ; 126. 1.6.79 (Demokratisches Manifest) ; 219, 19.9.79 ; Vorwärts, 22, 31.5.79 (PdAS) ; TLM, 266. 23.9.79. Vgl. auch Artikelreihe in Vorwärts, 26-33, 28.6.-16.8.79 sowie gegen die PdA gerichtete sozialdemokratische Stellungnahme in Schafthauser AZ, 170. 25.7.79.
[11] Basel-Stadt: Vorwärts, 22. 31.5.79; 27. 5.7.79. Bern: BaZ, 208. 6.9.79; TW, 208, 6.9.79; Waadt: TLM, 186. 5.7.79. Genf: JdG, 216. 17.9.79. Stadt Zürich: NZZ, 200. 30.8.79; TA, 200. 30.8.79. Zweiter Vorstoss im Kantonsrat von ZH: NZZ, 228. 2.10.79; TA, 228. 2.10.79 (auch einzelne bürgerliche Kantonsräte stellten die Praxis der Verwaltung in Frage; vgl. dazu ferner NZZ, 137. 16.6.79).
[12] Amtl. Bull. NR, 1979. S. 897 f.
[13] Vorwärts, 27. 5.7.79 (BS); 28. 12.7.79 (ZH); NZZ, 200. 30.8.79 (Stadt Zürich).
[14] NZZ (sda). 278. 29.11.79. Vgl. dazu J. Frischknecht et al.. Die unheimlichen Patrioten, Zürich 1979. S. 457 ff.
[15] Bundesverwaltung: vgl. SPJ, 1978. S. 15. Private: NZZ (sda). 226. 29.9.79.
[16] LNN. 210. 11.9.79; BaZ, 262. 8.11.79; SGT, 286. 7.12.79. Vgl. auch Verwahrungspraxis. 33/1979. Nr. 11/12, S. 2 ff.. ferner unten, Teil I, 7d (Politique â l'égard des étrangers) sowie Mitteilungen der Bundesämter für Justiz und für Ausländerfragen.
[17] BaZ, 75. 29.3.79.
[18] Entsiegelung: TA, 98. 28.4.79. Einstellung des Verfahrens: NZZ, 283. 5.12.79; TA, 283. 5.12.79. Im Vr (282. 6.12.79) wurde die Ernsthaftigkeit der Untersuchung in Zweifel gezogen. Zu den verschiedenen Verfahren vgl. SPJ, 1977. S. 14 f.; 1978. S. 15 f. Von einem Divisionsgericht wurde ein Justizoffizier wegen Weitergabe von Akten an Cincera verurteilt (Bund, 203. 31.8.79).
[19] 1975 wurde Cincera 3. Ersatzmann mit 29 221 Stimmen (BM, 1975. 11. S. 1957). 1979 1. Ersatzmann mit 39 811 Stimmen (BBI, 1979. III. S. 892).
[20] Die Menschenrechtskonvention behält namentlich die Todesstrafe, die Notwehr sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vor (Art. 2).
[21] Lancierung: Presse vom 7.2.79. Nach der Initiative sollen Eingriffe in das Leben «nicht mit Rücksicht auf weniger hohe Rechtsgüter» und «nur auf rechtsstaatlichem Wege» zulässig sein. Das Volksbegehren wurde von der Schweizerischen katholischen Bischofskonferenz unterstützt (Vat., 154. 6.7.79). Vgl. auch Prof. W. Kägi in Vat., 180. 6.8.79.
[22] TA (sda, ddp), 36. 13.2.79. Zum Schwangerschaftsabbruch vgl. unten, Teil I. 7d (Avortement).
[23] BaZ, 150. 30.6.79.