Année politique Suisse 1979 : Eléments du système politique
Droits, ordre public et juridique
Discussions à propos de l'incidence de la Convention des droits de l'homme dans la juridiction suisse — La surveillance au milieux de l'extrême-gauche par les diverses polices cantonales, jugée comme un moyen d'instaurer un climat de répression, est vivement critiquée — Les efforts visant à assurer la protection des données progressent lentement — Les autorités judiciaires de Zurich arrêtent l'enquête menée contre E. Cincera — Une initiative pour le « droit à la vie» est lancée — L'abaissement du droit de vote à 18 ans n'est rejeté que de justesse par le souverain — Nouveaux échecs du suffrage féminin dans les deux Appenzell — Tentatives visant à faciliter l'accès au droit de cité pour les enfants de mères de nationalité suisse — Un concordat concernant la coopération en matière policière entre les cantons de la Suisse centrale se heurte à des oppositions — Nouvelle ordonnance sur le recours à la troupe pour assurer le service d'ordre — Le projet d'un arrangement entre la Confédération et les cantons en vue de l'introduction d'un système d'information en matière criminelle suscite des réserves — Dans le cadre de la lutte contre le terrorisme, le Conseil fédéral propose de n'apporter que des modifications mineures au Code pénal — Le Conseil national préconise une entraide judiciaire internationale dans les cas d'escroqueries fiscales.
 
Grundrechte
Schon mehr als ein Jahrfünft steht nun in der Schweiz die Europäische Konvention der Menschenrechte in Kraft. Diese erste Anwendungsperiode gab dem Schweizerischen Juristenverein Anlass, die Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage an seiner Jahrestagung zur Diskussion zu stellen. In den vorbereitenden Referaten wurden namentlich die Konsequenzen der Konvention für die schweizerische Rechtssetzung und Rechtsprechung erörtert. Dabei kamen gewisse Auslegungsdifferenzen zwischen Rechtswissenschaftern, Bundesgericht und Bundesrat zum Ausdruck. Die Wissenschafter neigen dazu, mindestens einen Teil der Konventionsbestimmungen als unmittelbar anwendbares Recht zu betrachten. Das Bundesgericht zeigt sich bestrebt, das schweizerische Landesrecht nach Möglichkeit im Sinne der Konvention zu interpretieren, ohne sich aber direkt auf diese zu stützen, sofern sie nicht ausdrücklich angerufen wird. Der Bundesrat schliesslich versucht der Konvention dadurch gerecht zu werden, dass er die ihr nicht entsprechenden Erlasse so bald wie möglich auf dem Weg der Gesetzgebung anpassen lässt. Billigt man — wie es z.B. Prof. L. Wildhaber tut — der Konvention «Überverfassungsrang» zu, so bedeutet dies auch eine Einschränkung für die direkte Demokratie: Volksinitiativen, die ihr widersprechen, müssten dann als ungültig erklärt werden. Im allgemeinen sind die Kenner der Verhältnisse mit den Auswirkungen der Konvention zufrieden, wenn auch am Juristentag ein leises Unbehagen über die «fremden Richter» nicht ganz verschwiegen wurde [1]. Verschiedentlich wurde jedoch betont, die eigentliche Bewährungsprobe werde die Schweiz erst zu bestehen haben, wenn man in Strassburg einmal offiziell eine Verletzung der Konvention durch schweizerische Instanzen feststelle. Um für einen solchen Fall eine Rechtskrise zu vermeiden, hat ein sozialdemokratisches Postulat darum ersucht, dass man die Möglichkeit einer gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlage prüfe, die eine Revision schweizerischer Gerichtsurteile erlauben würde [2].
Ganz ohne blaues Auge ist unser Land freilich im Laufe des Berichtsjahres nicht davongekommen. Hart an den Rand einer Verurteilung geriet es durch die Beschwerde eines Soldaten gegen die Verfügung scharfen militärischen Arrests ohne Gerichtsentscheid. Die Europäische Menschenrechtskommission war als begutachtendes Organ 1978 zum Schluss gekommen, dass eine Verletzung der Konvention vorliege. Der Ministerrat, der mangels Anrufung des Gerichtshofs den Fall zu erledigen hatte, nahm im Oktober 1979 vom Bericht der Kommission Kenntnis, zugleich aber auch von der inzwischen durchgeführten Revision des schweizerischen Militärstrafgesetzes und liess damit das Urteil gewissermassen in der Schwebe. Zwei andere Beschwerden wurden durch Vergleiche geregelt, in denen die betroffenen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden Entschädigungen übernahmen [3]. Wesentlicher als solche «Niederlagen» erscheint allerdings, dass die erwähnten Beschwerden zu Gesetzesänderungen geführt haben, wodurch die Schweiz ihre Bereitschaft bekundete, aus den eingegangenen Verpflichtungen dauerhafte Konsequenzen zu ziehen [4].
Zwei weitere Grundrechtsdokumente des Europarates das erste Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention und vor allem die Sozialcharta. harren seit ihrer Unterzeichnung im Jahre 1976 der Ratifikation [5]. Nach den Nationalratswahlen unternahm der Sozialdemokrat R. Müller (BE) einen Vorstoss, in welchem der Bundesrat zur raschen Einleitung des Ratifizierungsverfahrens aufgefordert wurde. Seine Motion fand weit über seine Partei hinaus Unterstützung [6].
Die individuellen Grundrechte bilden eine wesentliche Voraussetzung für eine auf freie Meinungsbildung und allgemeine Teilnahmeberechtigung gegründete Demokratie. Die Achtung vor diesen Rechten kann aber nicht allein durch Gesetzgebung und Rechtsprechung garantiert werden; sie bedarf auch eines förderlichen gesellschaftlichen Klimas. Nun wird ein solches Klima durch die Polarisierung beeinträchtigt, die sich durch die Infragestellung traditioneller Werte und Einrichtungen auf der einen und durch die Verteidigung dieser Werte und Einrichtungen auf der anderen Seite herausgebildet hat. Insbesondere seit dem Einbruch der Rezession sehen sich die Verfechter ungewohnter Auffassungen einem gewissen sozialen Druck und gelegentlich der Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens ausgesetzt. In unserer Chronik ist wiederholt auf entsprechende Erscheinungen hingewiesen worden [7]. Für den erwähnten Druck hat sich namentlich in linken Kreisen die allgemeine Bezeichnung Repression verbreitet. Da es oft Anstellungen im öffentlichen Sektor (Bildungswesen, Verwaltung) sind, die politischen oder weltanschaulichen Aussenseitern verwehrt werden, lag es nahe, am Kongress des Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) den Schriftsteller Max Frisch zum Thema «Die politische Repression» sprechen zu lassen. Der Redner äusserte die Ansicht, dass man in der Schweiz keine repressiven Gesetze brauche, sondern durch die Zurückweisung einzelner Unbequemer ein Klima der Einschüchterung und Resignation entstehen lasse, in welchem sich eine «öffentliche Meinung» bilde, die vor der «Macht durch Kapital» kapituliere [8].
Zu einer solchen Charakterisierung des politischen Klimas trugen nicht zuletzt Erklärungen kantonaler Regierungen bei, für die man in Zürich den Ton angeschlagen hatte. Einem Medizinstudenten war von der Zürcher Erziehungsdirektion eine Unterassistentenstelle an der Universität nicht verlängert worden, weil er an einem Bildungskurs der PdA teilgenommen hatte. Auf eine sozialdemokratische Anfrage gab die Regierung zur Antwort, der Staatsschutz habe nicht erst bei eindeutig strafbarem Verhalten einzusetzen, sondern bereits in einer «Grauzone», in der sich staatsgefährdende Bestrebungen heimlich entwickeln könnten. Deshalb seien auch gewisse Aktivitäten der PdA zu überwachen, denn diese Partei schliesse die Anwendung von Gewalt als politisches Kampfmittel ausdrücklich nicht aus [9]. Die «Grauzone»-Theorie löste in Linkskreisen beträchtliche Erregung aus und gab Anlass zu Protesten [10] und zu weiteren parlamentarischen Vorstössen in verschiedenen Kantonen und im Bund. Die interpellierten Behörden beriefen sich im allgemeinen auf ihr Recht, öffentliche Funktionäre selber auszuwählen, und zugleich auf ihre Pflicht, sich gegen Tätigkeiten, welche die demokratische Staatsordnung bedrohten, rechtzeitig vorzusehen. Auf die Frage jedoch, welche Organisationen als potentiell staatsgefährlich betrachtet würden, fielen die Antworten sehr unterschiedlich aus. Während die Regierung von Basel-Stadt die Zürcher Erklärung eher noch verschärfte, enthielten sich die Sprecher Berns und der Waadt einer ausdrücklichen Verdächtigung der PdA, und der christlichdemokratische Polizeidirektor des Kantons Genf, Fontanet, bescheinigte dieser vollends die Legalität ihres Handelns, das weder zu einer Überwachung noch zu einer Diskriminierung ihrer Mitglieder Anlass gebe [11]. Der Bundesrat lehnte auf eine Einfache Anfrage Vincent (pda, GE) die Verantwortung für Entscheide kantonaler und kommunaler Behörden ab [12]. Gerade Kantons- bzw. Gemeindevertreter beriefen sich jedoch auf Weisungen der Bundesanwaltschaft, so dass nicht klar wurde, auf welcher Ebene über die Zuordnung der einzelnen Organisationen zur «Grauzone» entschieden wird [13]. Dass sich behördliche Sanktionen mitunter auch gegen rechtsextreme Amtsträger richten können, zeigte eine evangelische Kirchgemeinde im Kanton St. Gallen, die gegen einen deutsch-siebenbürgischen Pfarrer, der aus seinen Sympathien für das Dritte Reich kein Hehl machte, das Abberufungsverfahren einleitete [14].
Die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Missbrauch von Datensammlungen kam nur langsam voran. Neben die Ende 1977 eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe, die ein Gesetz für den Datenschutz in der Bundesverwaltung vorbereitet, ist eine gleichfalls von Prof. M. Pedrazzini präsidierte Kommission getreten, die den Datenschutz unter Privaten behandeln soll [15]. Unbefriedigt zeigte man sich im EJPD über die Vorkehren der Kantone auf diesem Gebiet. Nachdem Genf bereits 1976 ein Datenschutzgesetz erlassen hatte, waren gegen Ende 1979 erst fünf weitere Stände mit entsprechenden Gesetzesvorbereitungen beschäftigt. Blosse Verordnungen, wie sie einzelne Kantone kennen, sind in ihrer Wirksamkeit sehr beschränkt, da das Verwaltungsverfahren, um das es hier geht, im wesentlichen auf Gesetzgebungsstufe geregelt werden muss. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Kantone zu autonomen Massnahmen angeregt werden können oder ob der Bund — der parlamentarischen Initiative Gerwig (sp, BS) folgend — die Verfassungsgrundlage für ein eigenes Rahmengesetz schaffen soll. Das EJPD versuchte im Herbst, die Kantone auf indirektem Wege zu einer Verbesserung ihres Datenschutzes zu bringen; eine Revision der Verordnung über das Zentrale Ausländerregister sollte sie zur Verschärfung ihrer Vorschriften veranlassen. Wie an anderer Stelle zu zeigen sein wird, ist dieser Versuch jedoch noch nicht weit gediehen [16]. Im übrigen wurde auch die Meinung geäussert, dass im Zeitalter des Computers jeder Datenschutz nur eine begrenzte Wirkung haben könne [17].
Das private «Subversionsarchiv» Ernst Cinceras wurde nun vom Zürcher Bezirksgericht entsiegelt und durchgesehen. Noch vor Ende des Jahres stellte dieses jedoch die Untersuchung mit der Begründung ein, die wenigen anfechtbaren Fälle seien entweder verjährt, gehörten nicht in die Zuständigkeit der Zürcher Behörden oder die Zuträger der Dokumente hätten nicht ermittelt werden können. Allerdings blieben noch die Verfahren ausserhalb des Kantons hängig, wovon eines bei der Bundesanwaltschaft und eines bei der Militärjustiz. Cincera wurden immerhin wegen mangelnder Sorgfalt bei der Aufbewahrung vertraulicher Akten die Untersuchungskosten auferlegt [18]. Die ganze Affäre scheint seine Popularität eher erhöht als beeinträchtigt zu haben, wie sein Aufrücken zum ersten Ersatzmann der FDP-Stadtliste in den kurz vorangegangenen Nationalratswahlen andeutet [19].
Gibt es ausser den geläufigen Individualrechten auch ein ganz fundamentales Recht auf Leben? Die Europäische Menschenrechtskonvention bejaht es und stellt es an den Anfang ihres Katalogs, allerdings nicht ohne wesentliche Einschränkungen [20]. Ein Initiativkomitee, das neben verschiedenen CVP-Politikern auch Angehörige der meisten übrigen Parteien umfasst, trat im Februar mit einem Text an die Öffentlichkeit, der ein solches Recht in der Bundesverfassung verankern soll. Hauptanliegen der Initianten ist der Schutz des ungeborenen Lebens von der Zeugung an; gleichzeitig sollen aber für die Entscheidung weiterer aktuell gewordener Fragen aus dem Grenzbereich zwischen Leben und Tod (Sterbehilfe, Todesstrafe) grundrechtliche Voraussetzungen geschaffen werden [21]. Bei den Befürwortern einer freieren Regelung des Schwangerschaftsabbruchs stiess die Initiative auf scharfe Ablehnung [22]. Es wurde aber auch bezweifelt, ob ihre Formulierungen für die Gesetzgebung über Abtreibung, Euthanasie oder Organtransplantation eindeutige Normen böten [23].
 
Stimmrecht
Der Beschluss beider eidgenössischen Räte, eine Erweiterung des Stimmrechts auf die 18–20jährigen zu bejahen und dem Volksentscheid zu unterbreiten, zeitigte ein überraschendes Resultat [24]. Bereits in der Abstimmungskampagne, in der die Vorlage freilich neben den Initiativen zum Atomkraftwerkbau und zur Suchtmittelreklame nicht recht zur Geltung kam [25], überwogen die befürwortenden Stellungnahmen bei weitem. Von den Landesparteien gaben nur die Nationale Aktion und die Republikaner die Neinparole aus [26]. Konservative Stimmen bestritten der in Frage stehenden Altersstufe einerseits die genügende Reife und anderseits ein verbreitetes Interesse für politische Rechte. Auch wurde betont, dass die zivilrechtliche und die politische Mündigkeit zur gleichen Zeit zuerkannt werden sollten. Demgegenüber verwiesen die Befürworter aufdie akzelerierte Entwicklung der jüngsten Generation, auf die weitgehende Einordnung der Jugendlichen in die Gesellschaft (durch Besteuerung, AHV-Beitragspflicht, Führerscheinberechtigung, strafrechtliche Verantwortung), auf die Gefahr einer Überalterung der Aktivbürgerschaft sowie auf die integrierende Wirkung des Stimmrechts [27]. Am 18. Februar wurde die Vorlage zwar verworfen ; sie fand aber die Zustimmung von 49,2% der Urnengänger und von 9 Ständen, darunter auch von solchen, welche die Neuerung in früheren Jahren abgelehnt hatten. In der welschen Schweiz überwogen die befürwortenden Stimmen [28]. Das Ergebnis, zu dem eine stärkere Mobilisierung jüngerer Stimmbürger durch die Atomschutzinitiative beigetragen haben mag, regte verschiedenenorts dazu an, die Heranziehung der Jugendlichen zu den politischen Rechten wie seinerzeit diejenige der Frauen auf kantonaler Ebene vorzubereiten [29]. Bereits 1979 fiel in zwei Kantonen der Entscheid an der Urne: in Neuenburg positiv, im Tessin dagegen negativ [30].
Erfolglos waren erneut die Bestrebungen, dem Frauenstimmrecht auch in den appenzellischen Halbkantonen ganz oder teilweise zum Durchbruch zu verhelfen. Die Ausserrhoder Landsgemeinde verwarf, allerdings knapp, eine Kompromissvorlage. die den Frauen vorerst einmal die Teilnahme an Urnenwahlen (für Kantons- und Ständerat) sowie an Volksinitiativen gewährt hätte [31]. In Innerrhoden wurde ein Antrag der Regierung für volle Gleichberechtigung vom Grossen Rat nicht an die Landsgemeinde weitergeleitet [32].
 
Bürgerrecht
Die Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts blieben ein juristischer wie auch ein politischer Streitgegenstand, wobei die Forderung nach Gleichberechtigung der Frau im Vordergrund stand. Dass wohl Väter, nicht aber Mütter ihre schweizerische Nationalität ohne Einschränkung auf ihre Kinder übertragen können, wurde weiterhin als stossend empfunden; ausserdem verbreitete sich die Auffassung. dass eine zeitgemässere Regelung mit Sinn und Wortlaut von Art. 44 BV gar nicht unvereinbar wäre [33]. Dazu kam, dass das Bundesgericht im Juni die bisherige Praxis der Behörden desavouierte. indem es auch eine Frau als Schweizer Bürgerin « von Abstammung» anerkannte, die das Bürgerrecht erst durch Einbezug in die Einbürgerung ihrer Eltern oder aber durch . erleichterte Einbürgerung als Tochter einer Schweizerin erhalten hat [34]. Der von verschiedenen Seiten bestürmte Bundesrat begnügte sich einstweilen damit, die Ende 1978 abgelaufene Einbürgerungsaktion für Kinder aus national gemischten Ehen noch einmal wiederholen zu lassen, um denjenigen, die erst aufgrund der neuen Interpretation des Bundesgerichts für eine Naturalisierung in Betracht fielen, gleiches Recht zu gewähren. Die Räte folgten ihm dabei und lehnten Anträge für eine gründlichere Revision des Bürgerrechtsgesetzes noch ab. wobei sie vor allem die Frage der Verfassungsmässigkeit aufwarfen [35]. Ein weiterer Vorstoss nahm schliesslich die Forderung wieder auf, dass eine Schweizerin bei der Heirat mit einem Schweizer aus einem anderen Kanton ihr bisheriges Bürgerrecht behalten könne [36].
 
Öffentliche Ordnung
Nach dem Scheitern der «Busipo» wurde die Verstärkung der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus und zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf neuen Wegen angestrebt. War 1970 der Versuch mit einem alle Kantone umfassenden Konkordat und 1978 die Abstützung auf ein Bundesgesetz misslungen. so sollte jetzt das Ziel von regionalen Vereinbarungen her angestrebt werden [37]. Bereits 1977 war eine solche für die Ostschweiz in Kraft getreten; wenige Wochen nach der Verwerfung der «Busipo»-Vorlage wurde ein entsprechender Konkordatsentwurf der Zentralschweizer Kantone bekanntgegeben; dessen Text bezog ausdrücklich die Hilfe bei «schweren aufrührerischen Angriffen gegen Personen und Eigentum» ein [38]. Doch auch dieser «Zesipo» (Zentralschweizer Sicherheitspolizei) sagten die Linksparteien den Kampf an. Die Parlamente der meisten beteiligten Kantone stimmten dem Konkordatsbeitritt bis zum Sommer zu; nur Uri verschob den Entscheid auf das folgende Jahr. In Luzern und Zug kam es darauf zu Referendumsbewegungen; die Zuger Bürger erteilten jedoch im Oktober dem Vorhaben ihre Genehmigung [39].
Gleichzeitig mit dem Konkordatsentwurf wurde auch eine neue Bundesverordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst bekanntgegeben. Sie war seit den Luftterrorakten des Jahres 1970 vorbereitet worden und präzisierte namentlich Kompetenzfragen. So wird der Kommandant der Ordnungstruppen, falls nicht ein Kanton diese aufbietet, künftig vom Bundesrat und nicht mehr vom EMD ernannt. Ferner dürfen Schusswaffen und Sprengmittel — Notwehr und Notstand vorbehalten — nur mit Ermächtigung durch die Zivilbehörden eingesetzt werden. Auch legt die Verordnung Gewicht auf eine besondere Ausbildung der zu verwendenden Truppen. Sie regelt schliesslich die bisher der Praxis überlassene Ernennung und Funktion eines eidgenössischen Zivilkommissärs bei einer bewaffneten Intervention [40]. Auf eine sozialdemokratische Interpellation teilte der Bundesrat mit, dass für einen allfälligen Einsatz im Innern ein bestimmter Truppenverband ständig zur Verfügung gehalten werden soll [41].
Das Misstrauen insbesondere linker Kreise gegen jede Zentralisierung des Polizeiwesens trat namentlich in einer Auseinandersetzung um das geplante kriminalpolizeiliche Informationssystem KIS zutage. 1979 sollte von den Regierungen der Kantone und des Bundes eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet werden, die — gestützt auf die Rechtshilfepflicht der Kantone nach Art. 352 des Strafgesetzbuches— als Rechtsgrundlage des neuen Systems gedacht war. Gegen diesen Plan erhoben sich verschiedenerlei Bedenken. Vor allem wurde geltend gemacht, für ein so umfassendes elektronisches Speichersystem sei der Datenschutz noch ungenügend entwickelt. Die Versicherung des Bundesrates, ein besonderes Reglement sei dafür vorgesehen und werde auf die kommende Datenschutzgesetzgebung abgestimmt, vermochte die Kritiker nicht zu befriedigen, da in den Kantonen mit Ausnahme von Genf gleichfalls noch keine entsprechenden Gesetze bestehen. Unbehagen bereitete sodann die Tatsache, dass der Bereich der zu speichernden Daten nicht klar abgegrenzt schien. So befürchtete man, es würden neben den zu Fahndungen benötigten Angaben über Personen und Gegenstände auch frühere Vergehen, Verdachtmomente, ja die Teilnahme an Streiks und Demonstrationen zentral registriert. Beanstandet wurde ferner, dass die Materie weitgehend auf Verordnungsstufe geregelt und damit dem Referendum in Bund und Kantonen entzogen werden sollte. Und schliesslich verwies man auf die internationale Dimension der Speichertätigkeit; soll doch das KIS auch der Rechtshilfe gegenüber dem Ausland dienen [42].
Obwohl der Chef des EJPD im Nationalrat — und Sprecher kantonaler Behörden in einem weniger öffentlichen Kreis — die geäusserten Bedenken zu widerlegen suchten, verdichtete sich die Opposition gegen das Projekt. Der Parteitag der SPS sagte ihm grundsätzlich den Kampf an [43]. In Basel-Land wurde gegen einen Kreditbeschluss des Landrats zugunsten des KIS das Referendum ergriffen, in anderen Kantonen eine Kreditgewährung für 1980 noch ausgesetzt. Ein Rechtsgutachten, das die Zürcher Regierung einholte, stellte Mängel fest [44]. Dies alles veranlasste die zuständigen Behörden, den Speicherungsbereich auf rein kriminalpolizeiliche Informationen zu beschränken und das ganze Projekt zu überarbeiten [45].
Die internationale Terrorszene stand 1979 weniger im Brennpunkt des Interesses. Im November gelang immerhin in Zürich anlässlich eines Banküberfalls die Verhaftung eines weiteren in der Bundesrepublik als Terrorist gesuchten Deutschen. Der Vollzug der Zuchthausstrafe an der im Vorjahr verurteilten Gabriele Kröcher fand keine dauerhafte Lösung; angesichts des erhöhten Sicherheitsrisikos wurde die Delinquentin von Gefängnis zu Gefängnis geschoben [46]. Eine neue Vorlage des Bundesrates für eine Antiterrorpolizei kam noch nicht in Sicht [47]. An Gewaltdrohungen und Gewaltakten fehlte es freilich nicht, doch hingen sie meist mit innenpolitischen Konflikten (Jurafrage. Atomkraftwerkbau) zusammen [48]. Auch das eidgenössische Waffengesetz liess auf sich warten. Um so mehr wurde eine entsprechende Regelung in Basel-Stadt beachtet, von der man eine «Lokomotivwirkung» auf andere Kantone erwartete. Am Eidgenössischen Schützenfest in Luzern protestierte freilich eine Waffensammler-Vereinigung gegen die angestrebten Einschränkungen [49].
 
Strafrecht
Die vom Bundesrat als Waffe gegen den Terrorismus angekündigte Verschärfung des Strafrechts wird wohl bescheidener ausfallen, als es die vom EJPD eingesetzte Expertenkommission vorgeschlagen hat. Das 1978 eingeleitete Vemehmlassungsverfahren über deren Entwurf brachte Bedenken zutage, und zwar nicht nur auf der politischen Linken, sondern auch in der CVP und bei den Liberalen sowie in Anwaltskreisen und in mehreren Kantonen. So beschloss der Bundesrat im August, die Gesetzesrevision solle wohl Freiheitsberaubung und Entführung strenger ahnden und Geiselnahme als neuen Straftatbestand einführen, aufdie umstrittenen Vorschläge der Experten (Strafbarkeit der Aufforderung zur Gewalttat, der Beteiligung an «kriminellen Gruppen» und der Vorbereitung von Terrorakten) dagegen verzichten. Eine entsprechende Vorlage wurde noch vor Jahresende verabschiedet [50]. Schon im Oktober lehnte die Volkskammer die von V. Oehen (na, BE) beantragte verfassungsmässige Zulassung der Todesstrafe für Mord und Geiselnahme entschieden ab [51].
Nach dem Ständerat nahm nun auch der Nationalrat Stellung zum Rechtshilfegesetz, das eine allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Staaten in Strafangelegenheiten schaffen soll. Dabei zeigte er in der Frage der Steuerdelikte grösseres Verständnis für die Anliegen der Regierung als die kleine Kammer. Doch im Unterschied zur Exekutive. die für die Zulässigkeit einer Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung auf das Kriterium des Landesinteresses hatte abstellen wollen, wählte die Ratsmehrheit eine konkretere Voraussetzung: den Steuerbetrug. Noch weitergehende Anträge. die namentlich von der Linken unterstützt wurden, drangen nicht durch. Die Volkskammer genehmigte im übrigen wie die Ständevertreter die vom Bundesrat beantragte Ergänzung des Strafgesetzbuches, nach der besonders schwere Verbrechen (Genozid, Kriegsverbrechen, Terrorakte) unverjährbar sein sollen; verschiedene Stimmen beanstandeten freilich die ungenügende Umschreibung der fraglichen Tatbestände [52].
Zu Beginn des Jahres stellte die Aktion Strafvollzug (Astra) mangels breiterer Unterstützung ihre kritische Tätigkeit ein [53]. Wissenschaftliche, politische und administrative Reformbestrebungen werden aber fortgesetzt [54]. In verschiedenen Kantonen sind zeitgemässere Gefängnisbauten geplant oder im Gang [55]. Dass eine Humanisierung der Haftbedingungen jedoch nicht allein durch die Verbesserung von Einrichtungen und Organisation erzielt werden kann, zeigte eine Meuterei im Genfer Untersuchungsgefängnis Champ-Dollon, das bei seiner Eröffnung 1977 vielfach als Musteranstalt gepriesen worden war. Trotz moderner Bauart, Komfort und allerlei Erleichterungen häuften sich die Selbstmordversuche, da es offenbar an einem günstigen menschlichen Klima fehlte. Nach dem Vorfall, der einen weiteren Selbstmord zur Folge hatte, versprach Polizeidirektor Fontanet, die Gründe des Versagens untersuchen zu lassen [56].
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P.G.
 
[1] Inkrafttreten: SPJ, 1974. S. 13. Juristentag: NZZ, 221. 24.9.79. Referate: J. Raymond. «La Suisse devant les organes de la Convention européenne des Droits de l'Homme», in Zeitschrift für schweiz. Recht, NF, 98/1979. II. S. 1 ff. und L. Wildhaber. «Erfahrungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention », ebenda. S. 229 ff. Vgl. JdG, 212. 12.9.79; BaZ, 221, 21.9.79; LNN, 222. 25.9.79. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. J.-Fr. Aubert. «Les droits fondamentaux dans la jurisprudence récente du Tribunal fédéral suisse, Essai de synthèse». in Menschenrechte, Föderalismus. Demokratie, Festschrift zum 70. Geburtstag von W. Kägi. Zürich 1979. S. 1 ff.
[2] Bewährungsprobe: NZZ, 221. 24.9.79; LNN. 222. 25.9.79. Postulat Reiniger (sp. SH): Verhandl. B.vers., 1979. III, S. 59. Der BR erklärte sich zur Entgegennahme bereit (NZZ, sda. 276. 27.11.79).
[3] Beschwerde Eggs wegen militärischen Arrests: TA, 265.14.11.79; Jahrbuch der Europäischen Konvention für Menschenrechte. 22, 1979 (Affaires portées devant le Comité des Ministres): vgl. SPJ, 1976. S. 51; 1977. S. 52 f.; 1978. S. 51. Vergleiche: TA, 157. 10.7.79; BaZ, 176. 31.7.79. Nach einer Information des Bundesamtes für Justiz sind der Kommission vom 28.11.1974 bis Ende 1979 550 die Schweiz betreffende Beschwerden zugegangen. Davon wurden im genannten Zeitraum 162 registriert. aber bloss 8 als zulässig erklärt. Fünf Verfahren wurden zu Ende geführt; die drei im Text erwähnten sowie zwei, in denen die schweizerische Rechtsprechung gutgeheissen wurde. Unter den letzteren befindet sich auch die Anfechtung der Haftverfügungskompetenz des zürcherischen Bezirksanwalts (vgl. SPJ, 1976. S. 14).
[4] Vgl. SPJ, 1978. S. 14 f. (fürsorgerischer Freiheitsentzug) und 51 (Militärstrafgesetz).
[5] Vgl. SPJ, 1976, S. 14; 1977. S. 13; 1978. S. 14; ferner F. Renner. «Die Europäische Sozialcharta und die schweizerische Verfassungsautonomie». in Schweizer Monatshefte, 59/1979. S. 535 ff.
[6] Die Motion Müller enthielt 63 Unterschriften. davon 42 aus der SP. Nur die Liberalen und die Nationale Aktion waren nicht vertreten (Verhandl. B.vers., 1979. IV. S. 50). Vgl. BaZ, 287. 7.12.79.
[7] Vgl. SPJ, 1976. S. 15, 136 ff.. 151 f.; 1977, S. 138 ff.; 1978, S. 16, 50, 137 f., 142; ferner unten, Teil I, 8a (Ecoles primaires et secondaires).
[8] Text in BaZ, 151. 2.7.79. Vgl. auch H. Hubacher in BaZ, 159, 11.7.79. ferner die juristische Abhandlung von H. Rausch. « Die Meinungsäusserungsfreiheit der Staatsangestellten ». in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 80/1979, S. 97 ff.
[9] Stellenverweigerung: Vr, 45. 22.2.79. Antwort: TA, 120. 26.5.79; Vr, 121. 26.5.79; Vorwärts. 22. 31.5.79.
[10] Proteste: TA, 61. 14.3.79 ; 257, 5.1 1.79 (Demokratische Juristen); Vr. 124. 30.5.79 (VPOD); 125. 31.5.79 (SP der Stadt Zürich) ; 126. 1.6.79 (Demokratisches Manifest) ; 219, 19.9.79 ; Vorwärts, 22, 31.5.79 (PdAS) ; TLM, 266. 23.9.79. Vgl. auch Artikelreihe in Vorwärts, 26-33, 28.6.-16.8.79 sowie gegen die PdA gerichtete sozialdemokratische Stellungnahme in Schafthauser AZ, 170. 25.7.79.
[11] Basel-Stadt: Vorwärts, 22. 31.5.79; 27. 5.7.79. Bern: BaZ, 208. 6.9.79; TW, 208, 6.9.79; Waadt: TLM, 186. 5.7.79. Genf: JdG, 216. 17.9.79. Stadt Zürich: NZZ, 200. 30.8.79; TA, 200. 30.8.79. Zweiter Vorstoss im Kantonsrat von ZH: NZZ, 228. 2.10.79; TA, 228. 2.10.79 (auch einzelne bürgerliche Kantonsräte stellten die Praxis der Verwaltung in Frage; vgl. dazu ferner NZZ, 137. 16.6.79).
[12] Amtl. Bull. NR, 1979. S. 897 f.
[13] Vorwärts, 27. 5.7.79 (BS); 28. 12.7.79 (ZH); NZZ, 200. 30.8.79 (Stadt Zürich).
[14] NZZ (sda). 278. 29.11.79. Vgl. dazu J. Frischknecht et al.. Die unheimlichen Patrioten, Zürich 1979. S. 457 ff.
[15] Bundesverwaltung: vgl. SPJ, 1978. S. 15. Private: NZZ (sda). 226. 29.9.79.
[16] LNN. 210. 11.9.79; BaZ, 262. 8.11.79; SGT, 286. 7.12.79. Vgl. auch Verwahrungspraxis. 33/1979. Nr. 11/12, S. 2 ff.. ferner unten, Teil I, 7d (Politique â l'égard des étrangers) sowie Mitteilungen der Bundesämter für Justiz und für Ausländerfragen.
[17] BaZ, 75. 29.3.79.
[18] Entsiegelung: TA, 98. 28.4.79. Einstellung des Verfahrens: NZZ, 283. 5.12.79; TA, 283. 5.12.79. Im Vr (282. 6.12.79) wurde die Ernsthaftigkeit der Untersuchung in Zweifel gezogen. Zu den verschiedenen Verfahren vgl. SPJ, 1977. S. 14 f.; 1978. S. 15 f. Von einem Divisionsgericht wurde ein Justizoffizier wegen Weitergabe von Akten an Cincera verurteilt (Bund, 203. 31.8.79).
[19] 1975 wurde Cincera 3. Ersatzmann mit 29 221 Stimmen (BM, 1975. 11. S. 1957). 1979 1. Ersatzmann mit 39 811 Stimmen (BBI, 1979. III. S. 892).
[20] Die Menschenrechtskonvention behält namentlich die Todesstrafe, die Notwehr sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vor (Art. 2).
[21] Lancierung: Presse vom 7.2.79. Nach der Initiative sollen Eingriffe in das Leben «nicht mit Rücksicht auf weniger hohe Rechtsgüter» und «nur auf rechtsstaatlichem Wege» zulässig sein. Das Volksbegehren wurde von der Schweizerischen katholischen Bischofskonferenz unterstützt (Vat., 154. 6.7.79). Vgl. auch Prof. W. Kägi in Vat., 180. 6.8.79.
[22] TA (sda, ddp), 36. 13.2.79. Zum Schwangerschaftsabbruch vgl. unten, Teil I. 7d (Avortement).
[23] BaZ, 150. 30.6.79.
[24] Überraschung: Bund, 41. 1.2.79; NZZ, 41. 19.2.79; Vat., 41. 19.2.79. Vgl. ferner SPJ, 1978. S. 16.
[25] BaZ, 22. 26.1.79; 39. 15.2.79.
[26] Die LPS gab die Stimme frei. ebenso — im Gegensatz zur Landespartei — die FDP von UR. die CVP von VS. anderseits die NA von ZH und TI. Für ein Ja plädierten auch die LP von VD und die Junge NA. für ein Nein das Redressement national (TLM, 43. 12.2.79; NZZ, sda. 37. 14.2.79).
[27] Argumentenkataloge in NZZ, 19. 24.1.79 und TLM, 43. 12.2.79.
[28] BBI, 1979, II, S. 11 . Annehmende Kantone: BL. BS. GE. GL. JU. NE. SZ. TI. VD. ZG. Davon hatten in kantonalen Abstimmungen verworfen: BL und GE 1972. BS und GL 1973. TI 1974. NE 1976 (vgl. SPJ, 1972. S. 14; 1973. S. 13; 1974. S. 13; 1976. S. 17). SZ und JU kannten schon das Stimmrecht ab 18. OW und ZG ab 19 Jahren.
[29] Parlamentarische Initiativen in GE (JdG, 55, 7.3.79), GL (TA, 257. 5.1 1.79). NE (TLM, 132, 12.5.79) und VD (TLM, 303.30.10,79); Anträge der Regierung in TI (CdT, 66. 21.3.79). ZG (Vat., 262. 12.11.79) und ZH (TA, 159, 12.7.79); eingereichte Volksinitiativen in BL. BS und SG. Vgl. dazu unten Teil II, 1b. Mobilisierung junger Stimmbürger: Nach den Erhebungen des Forschungszentrums für schweiz. Politik lag die Beteiligung der 20-39jährigen am 18.2.1979 etwas höher als üblich.
[30] Neuenburg: Annahme mit 52% bei 11% Beteiligung (TLM, 253. 10.9.79). Tessin: Verwerfung am Tage der NR-Wahlen mit 44 675: 40 603 Stimmen (18.2.1979: 34 780 Ja. 33 089 Nein; vgl. CdT, 242. 22.10.79).
[31] SGT, 96. 26.4.79; 100, 1.5.79; NZZ, 99. 30.4.79. Vgl. SPJ, 1978. S. 16 sowie unten, Teil II, 1 b.
[32] NZZ, 66. 20.3.79; T.4. 66. 20.3.79. Vgl. SPJ, 1978. S. 16 sowie unten, Teil II. 1 b.
[33] Vgl. Amtl. Bull. NR, 1979. S. 350 ff.. 1496 f. sowie Amtl. Bull. StR, 1979. S. 551 ff.; ferner SPJ, 1978. S. 16 f. Ein Argument lautet, Absatz 2 von Art. 44 BV überlasse es ganz allgemein der Gesetzgebung. die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechts festzusetzen, und könne durch den spezielleren Inhalt von Abs. 3 nicht eingeschränkt werden. Nach einer anderen Interpretation gehört die Frage des Bürgerrechts eines Kindes zum Zivilrecht. das nach Art. 64. Abs. 2 BV Bundessache ist.
[34] NZZ, 149. 30.6.79; JdG, 152. 3.7.79. Das Bundesgericht bestätigte einen Entscheid des Genfer Verwaltungsgerichts. der vom EJPD angefochten worden war.
[35] BBl, 1979, III, S. 689 ff.; . Amt. Bull NR, 1979.S. 1477 ff.. 1495 ff.; Amtl. Bull. StR, 1979.S. 549 f. Vgl. dazu die von beiden Räten überwiesene Motion Christinat (sp. GE) (Amtl. Bull. NR, 1979. S. 350 ff.; Amtl. Bull. StR, 1979. S. 445 f.). die darüber hinausgehende Parlamentarische Initiative Christinat (Verhandl. B.vers., 1979. III. S. 16 f.). die Parlamentarische Initiative A. Weber (fdp. UR) ( Verhandl. B.vers.. 1979. I. S. 16). die Dringliche Einfache Anfrage Blunschy (cvp. SZ) (Amtl. Bull NR, 1979. S. 1383) sowie die Motion von StR Miville (sp. BS) (Verhandl. B.vers.. 1979. IV. S.65 f.). Eine Parlamentarische Initiative von NR Pagani (cvp. TI) verlangte eine vom Ehemann unabhängige Einbürgerung der Ehefrau (Verhandl. B.vers., 1979. II. S. 17).
[36] Motion Christinat (sp. GE). vom NR gegen den Antrag des BR überwiesen (Amtl. Bull. NR, 1979. S. 1276 f). Vgl. SPJ, 1972. S. 15.
[37] Vgl. SPJ, 1970. S. 17 f.; 1978. S. 16 f.
[38] Ostschweiz (Al. AR. GL. GR. SG. SH. TG): vgl. AS. 1977. S. 809 ff.; SPJ, 1975. S. 15 sowie SGT, 30. 6.2.80. Zentralschweiz (LU. NW. OW. SZ. UR. ZG); LNN. 15. 19.1.79; vgl. auch TA, 12. 16.1.79.
[39] Parlamente : Vat., 33.9.2.79 (SZ) ; 51.2.3.79 (0W) ; 155. 7.7.79 (NW); LNN, 151, 3.7.79 (LU); 154. 6.7.79 (ZG). Referendum : TA, 155.7.7.79. Volksabstimmung in ZG : Vat., 245.22.10.79. Zur Opposition der SP vgl. Vr, 162. 14.7.79.
[40] AS, 1979. S. 142 ff. Der Einsatz von Truppen ist nur zulässig. «wenn die zivilen Mittel der Kantone nicht ausreichen». Vgl. BaZ, 15. 18.1.79; JdG, 14. 18.1.79. Zum Zivilkommissär vgl. Z. Giacometti. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1949. S. 154; J.-Fr. Aubert. Traité de droit constitutionnel suisse, Neuchâtel 1967. S. 307.
[41] Interpellation Eggli (sp. ZH): Amtl. Bull. NR, 1980. S. 110 f.
[42] BaZ, 217. 17.9.79; Vr, 225. 26.9.79 ; Ww, 44. 31.10.79 ; Gesch. ber., 1978, S. 138 ; Amtl. Bull. NR, 1979. S. 721 ff.. 1550 ff. Zum Datenschutz vgl. oben. Grundrechte.
[43] Vr, 145. 25.6.79; SPS. Politische Erklärung der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz 1979-1983. Bern 1979. S. V. Zur fragwürdigen Informationspraxis kantonaler Stellen vgl. unten, Teil I. 8c (Information).
[44] Basel-Land: BaZ, 106. 8.5.79; 144. 23.6.79; 304. 29.12.79. Andere Kantone: BaZ, 297. 19.12.79; vgl. auch SGT, 290. 12.12.79. Zürcher Gutachten: NZZ, 289. 12.12.79; Vr. 286. 12.12.79.
[45] Vgl. Presse vom 12.12.79. ferner BR Furgler in Amtl. Bull. NR, 1979. S. 1552 ff. sowie Gesch. ber., 1979. S. 138.
[46] Banküberfall: TA, 270. 20.11.79; 271. 21.11.79; 296. 20.12.79. Gabriele Kröcher: TLM, 181. 30.6.79; NZZ (sda). 236. 11.10.79; zur Auslieferungsfrage vgl. T.4, 182. 9.8.79. Vgl. auch Ww, 48. 28.1 1.79 sowie SPJ, 1978. S. 17 f.
[47] Ein entsprechendes FDP-Postulat wurde vom BR entgegengenommen (Amtl. Bull. NR, 1979. S. 353 f.). Vgl. SPJ, 1978. S. 19; ferner JdG, 229. 2.10.79.
[48] Vgl. unten, Teil I, 1d (Jurafrage) und 6a (Kernenergie).
[49] Bundesgesetz: Gesch.ber., 1979. S. 123. Basel-Stadt: Bund, 70. 24.3.79; TA, 79. 4.4.79; vgl. unten, Teil II. 1e. Protest: LNN. 172. 27.7.79. Vgl. SPJ, 1978. S. 18.
[50] BBI, 1980. I, S. 1241 ff. Vgl. Baz 190. 16.8.79; NZZ, 188. 16.8.79; TA, 190. 18.8.79; Ww, 34. 22.8.79; SGT, 289. 11.12.79; ferner SPJ, 1978. S. 20 sowie oben. Menschenrechte.
[51] Die Parlamentarische Initiative Oehen wurde mit 131:3 Stimmen abgelehnt. Vgl. Amtl. Bull. NR, 1979. S. 1296 f.; ferner SPJ, 1978. S. 20.
[52] Amtl. Bull. NR, 1979. S. 647 ff. 672 ff.. 845 ff. Vgl. SPJ, 1977. S. 18.
[53] BaZ, 2. 3.1.79; TW, 54. 6.3.79; vgl. SPJ, 1974. S. 16 (Groupe action prisons); 1976, S. 18 f., Anm. 32.
[54] Wissenschaft: Fortsetzung der Schriftenreihe Der schweizerische Strafvollzug (Bd 9; A. Leuthardt. Die Anstalten in Hindelbank BE, Aarau 1979); vgl. SPJ, 1976. S. 18, Anm. 31. Politik: vgl. Petitionen des hauptsächlich aus Häftlingen bestehenden «Vereins zur Abänderung der bestehenden Strafpraxis» (Amtl. Bull. NR, 1979. S. 843 ; Amtl. Bull. StR, 1979. S. 312 f ;LNN, 166, 20.7.79; NZZ, sda. 297.21.12.79). Administration: vgl. einheitliche Urlaubsregelung (LNN, 48. 27.2.79; Vat., 61. 14.3.79).
[55] Bern: Neubau in Witzwil (Volksabstimmung vom 2.12.: TW, 278.27.11.79; Bund. 280. 29.11.79; 283. 3.12.79). Luzern : Projekt für Neubau im Wauwilermoos (LNN, 189.17.8.79 ; Vat.. 189. 17.8.79). Zürich: Projekte für Neubau in Regensdorf (TA, 166. 20.7.79).
[56] Presse vom 6.6.79; JdG, 131. 8.6.79; 136. 14.6.79; TA, 135. 14.6.79. Vgl. Tribune de Genève, 118. 26.5.77; JdG, 123. 31.5.77.
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