Die mit der
Teilrevision des Aktienrechtes befasste Expertenkommission konnte ihren Entwurf noch nicht vorlegen. Am Schweizerischen Juristentag wurde zudem moniert, dass das Aktienrecht — auch in seiner revidierten Form — der Realität der Konzerne (Aktiengesellschaften in gegenseitigen rechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen) nicht gerecht werde und deshalb durch ein Konzernrecht ergänzt werden müsse. Die Banken vereinbarten unter sich auf freiwilliger Basis eine Neugestaltung der Vorschriften über die Ausübung des Depotstimmrechts. Der durch die Banken vertretene Aktionär soll insbesondere besser informiert werden und der Bank unter Umständen Anweisungen über die Stimmabgabe erteilen können
[24].
[24] Gesch.ber., 1980. S. 124; vgl. auch SPJ, 1979, S. 70 und Amtl. Bull. StR, 1980. S. 5 ff. Konzernrecht: R. Ruedin, «Vers un droit de groupes de sociétés?» und J. N. Druey, «Aufgabe eines Konzernrechts», in Zeitschrift für schweiz. Recht. 99/1980, II, S. 147 ff. resp. 273 ff.; vgl. ebenfalls BaZ, 215. 13.9.80; 218, 17.9.80. Depotstimmrecht: BaZ, 155. 5.7.80; Bund, 225, 25.9.80.