Année politique Suisse 1981 : Economie / Crédit et monnaie
 
Banken
Die Bilanzsumme der Banken nahm 1981 um 9,3% zu. Infolge der abgeschwächten Konjunktur und der durch die hohen Zinsen gedämpften Kreditnachfrage bremste sich das Wachstum in der zweiten Jahreshälfte aber deutlich ab. Vor allem im Auslandgeschäft — in welchem allerdings die erneut kräftig ausgeweiteten Treuhandanlagen (+ 28,3%) nicht enthalten sind — hat sich die Expansion wesentlich verlangsamt. Die Erträge waren insgesamt befriedigend, wobei allerdings bei den stark im Hypothekargeschäft involvierten Kantonal- und Regionalbanken der Rückgang der Sparhefteinlagen negativ ins Gewicht fiel [9].
Die vom Bundesrat als Mittel zur Verminderung des Budgetdefizits vorgeschlagenen Verrechnungssteuern auf den Erträgen von Treuhandgeldern befanden sich am Jahresende in einer parlamentarischen Pattsituation. Wie wir an anderer Stelle ausführlich darlegen, lehnte der Ständerat diese sogenannte Bankkundensteuer ab, die Volkskammer hingegen stimmte ihr zu. Die zuständige Nationalratskommission misst dieser neuen Steuer neben der Einnahmenbeschaffung auch die Funktion eines Instrumentes gegen die Steuerhinterziehung zu. Sie erwägt deshalb, sie auf schweizerische Anleger zu beschränken und sie auch auf die bisher ebenfalls verrechnungssteuerfreien Auslandanleihen auszudehnen. Gegen diesen Einbezug der Auslandobligationen in Schweizerfranken erhob die Nationalbank — welche der Verrechnungssteuer auf Treuhandanlagen zumindest nicht ablehnend gegenübersteht — Einwände, da sie davon eine Erschwerung des für die Währungspolitik und die Ertragsbilanzgestaltung bedeutsamen Kapitalexportes befürchtet [10].
Gerichtliche Prozesse in Italien gegen Angestellte von Schweizer Banken, denen die Beihilfe bei der Umgehung von dort geltenden Devisenbestimmungen vorgeworfen wurde, und Beschuldigungen durch nichtoffizielle französische Stellen nach dem Regierungswechsel in unserem westlichen Nachbarland verhalfen der Problematik der Fluchtgelder zu neuer Aktualität. Lilian Uchtenhagen (sp, ZH) verlangte im Nationalrat mit einer Motion die Überführung der 1977 zwischen der Nationalbank und der Bankiervereinigung abgeschlossenen freiwilligen «Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses» ins ordentliche Recht. Dabei sollen ihrer Ansicht nach auch Treuhänder und Kapitalgesellschaften diesen Bestimmungen unterstellt werden. Die Behörden beurteilten das bisherige Funktionieren des Gentlemen's Agreement als derart zufriedenstellend, dass sich eine Legiferierung nicht aufdränge. Immerhin soll das Anliegen im Rahmen der für 1982 vorgesehenen Revision des Bankengesetzes überprüft werden; im Einverständnis mit der Regierung überwies das Parlament die Motion als Postulat [11].
Obwohl das schweizerische Bankgeheimnis auch den Interessen der Banken entspricht, können sich daraus doch ernsthafte Komplikationen fir den Geschäftsbetrieb ergeben. So gerieten schweizerische Bankfirmen ins Schussfeld amerikanischer Gerichte, welche mit der Aufklärung von illegalen Börsentransaktionen (Insideroperationen) befasst waren. Da dieser Tatbestand in der Schweiz nicht strafbar ist, darf das Bankgeheimnis zu seiner Verfolgung auch im Rahmen des internationalen Rechtshilfeabkommens nicht gebrochen werden. Als Gegenmassnahme und Druckmittel drohten die US-Behörden den betroffenen Banken den Ausschluss von den Börsen an [12].
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H.H.
 
[9] SNB, Geschäftsbericht, 74/1981, S. 32 f.; SGB, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1981, Zürich 1981, S. 36 f. Infolge neuer Bilanzierungsvorschriften mussten die Banken 1981 erstmals die in Kontoform gehaltenen Edelmetalldepots ihrer Kunden in der Bilanz ausweisen. Dadurch ergab sich eine Bilanzsummenausweitung, welche allerdings in den hier angeführten Vergleichen nicht berücksichtigt ist.
[10] Vgl. unten, Teil I, 5 (Nouvelles ressources); TA, 215, 17.9.81. SNB: BaZ, 66, 19.3.81; Woche, 4, 2.10.81. Zur ablehnenden Haltung der Banken vgl. Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht 69/1980-81, S. 30 ff. Siehe dazu auch P. Böckli, Bankkundensteuer und Verfassung, Zürich 1981.
[11] Fluchtgelder: BaZ, 294, 24.10.81; 24 Heures, 259, 7.11.81; TA, 292, 16.12.81; Ww, 52, 23.12.81; Amtl. Bull. NR, 1981, S. 583. Vereinbarung: Amtl. Bull. NR, 1981, S. 1743 f.; vgl. dazu auch Ww, 50, 9.12.81 und SPJ, 1977, S. 69. Siehe auch SP-Info, 106, 5.11.81 und Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht, 69/1980-81, S. 63 ff.
[12] NZZ, 260, 9.11.81; 263, 12.11.81; 265, 14.11.81; 268, 18.11.81; 280, 2.12.81. Zu den Banken im allgemeinen und zum Bankgeheimnis im besondern siehe auch die kirchlichen Stellungnahmen: H.B. Peter / H.Ruh / R. Höhn, Schweizer Banken und Sozialethik, Bem/Lausanne 1981 (Studien und Berichte aus dem Institut für Sozialethik des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, Bd. 31 und 32) sowie Vat., 65, 19.3.81. Siehe ebenfalls W. Maurer, Zum Streit um das Bankgeheimnis in der Schweiz, Basel 1981. Maurer fordert eine Meldepflicht für die Eröffnung von Bankkonten und die freiwillige Beschränkung der Banken bei der Annahme von Geldern aus Ländern der 3. Welt. Siehe auch SPJ, 1979, S. 74. Zum 1981 verabschiedeten Gesetz über internationale Rechtshilfe siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).