Année politique Suisse 1981 : Enseignement, culture et médias / Médias
Radio und Fernsehen
Definitive Entscheide im Bereich von Radio und Fernsehen liessen weiter auf sich warten, weil sie der Bundesrat auf die noch nicht vorliegende Medien-Gesamtkonzeption abstützen möchte. Dennoch sah er sich gezwungen, einzelne Vorlagen infolge der technischen Entwicklung und des politischen Drucks vorzuziehen. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und ihr neuer Generaldirektor Schürmann stiessen mit der vielzitierten Vorwärtsstrategie zur Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs auf die vehemente Kritik derjenigen Kreise, die aus kommerziellen und politischen Gründen die neuen Medien privatisieren und die alten öffnen wollen. Die vorliegenden rechtlichen Vorschläge und erste Wertungen der Medien-Gesamtkonzeption enthalten jedenfalls die Möglichkeit, dass die privaten und profitorientierten Interessen, wenn auch etwas später als beabsichtigt, an ihr Ziel gelangen.
Die im Vorjahr vom Landesring auch als Prestigeobjekt lancierte Initiative «für Freiheit und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen» erreichte trotz massiver Unterstützung durch rechtsorientierte religiöse Kreise, Radio 24-Anhänger und die Schweizerische Fernseh- und Radiovereinigung (SFRV) die notwendige Unterschriftenzahl nicht, so dass das Anliegen bloss in Petitionsform eingereicht werden konnte. Parteiinterne Widerstände und die angestrebte Aufhebung des SRG-Monopols, das zwar faktisch besteht, aber rechtlich nicht verankert ist und ohnehin nicht aufrechterhalten werden soll, scheinen zum Scheitern der Initiative geführt zu haben
[13]. Tatsächlich sieht
die vorn Bundesrat im Sommer verabschiedete
Botschaft zu einem Radio- und Fernsehartikel kein Monopol für die SRG vor. In einem neuen, dritten Anlauf zur verfassungsmässigen Verankerung wird die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen dem Bund zugewiesen und damit der Geltungsbereich im Vergleich zur Vorlage von 1976 so erweitert, dass auch die neuen Medien hineinpassen. Die ausschliesslich auf Radio und Fernsehen konzentrierten materiellen Normen vermeiden nun eine zu detaillierte Regelung und setzen Leitplanken für die Ausführungsgesetzgebung zur Einordnung der elektronischen Medien in eine pluralistische und demokratische Gesellschaft. Auseinandersetzungen kündigten sich dabei bereits um den Passus über die Programmfreiheit an, die unterschiedlich interpretiert wird. Im weitern ist die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgesehen
[14]. Diese wird von der Landesregierung offenbar als dringlich erachtet und soll mittels eines auf vier Jahre befristeten Bundesbeschlusses unverzüglich eingesetzt werden. Die vom Bundesrat dazu verabschiedete Botschaft weist der neunköpfigen Beschwerdeinstanz, der höchstens drei Parlamentarier angehören dürfen, die Kompetenz zur Feststellung von Rechtsverletzungen und das Antragsrecht für allfällige Massnahmen zu
[15].
Die materiellen Normen des neuen Artikels schliessen nach Aussagen des Bundesrats eine Verkommerzialisierung von Radio und Fernsehen, jedoch nicht den Einbezug von Werbung aus, da nur bei vorwiegender
Werbefinanzierung von einer kommerziellen Rundfunkstation gesprochen werden könne. Diese Ausführungen in der Botschaft zum Radio- und Fernsehartikel machten deutlich, dass in der politischen Diskussion unter der Verkommerzialisierung der Medien nicht immer dasselbe verstanden wird. Verbot oder Zulassung von Werbung ist jedenfalls die umstrittenste Frage im Lokalradiobereich, zu der die Medienkommission Kopp wegen Stimmengleichheit keine Empfehlung hatte liefern können. Der Bundesrat beschloss deshalb, die Mitte 1981 auslaufende Kabelrundfunkverordnung, welche die Werbung verbietet, um ein Jahr zu verlängern und die Auflagen in dem Sinne zu lockern, dass neben einer gewissen inhaltlichen Erweiterung nur noch ein Fünftel anstelle eines Drittels der wöchentlichen Sendezeit lokalen Belangen gewidmet sein muss
[16].
Die
Kabelrundfunkverordnung soll entsprechend einem Entwurf der Kommission Kopp durch eine «Verordnung über Rundfunkversuche» abgelöst werden, die eine fünfjährige Versuchsphase mit drahtlosem lokalem Rundfunk vorsieht. Der Entwurf wurde mit je einer die Werbung befürwortenden und ablehnenden Variante in eine
Vernehmlassung geschickt. Der zuständige Departementsvorsteher scheint sich dabei durchaus bewusst zu sein, dass die Versuchsphase irreversible Tatbestände schaffen kann, die offenbar in Kauf genommen werden. Die Vernehmlassung zeitigte grundsätzlichere und substantiellere Stellungnahmen als erwartet. FDP, Vorort und Redressement national plädierten anstelle einer Versuchsphase für eine direkte Übergangsordnung, während SP und Schweizerischer Gewerkschaftsbund die Kabelrundfunkverordnung bis zur Verabschiedung des Radio- und Fernsehartikels nochmals verlängern möchten. Die SRG sprach sich für einen referendumsfähigen Bundesbeschluss aus, was wegen des dabei notwendigen parlamentarischen Verfahrens eine mindestens zweijährige Verzögerung nach sich ziehen würde. Die bürgerlichen Parteien, der Vorort, der Arbeitgeber-Zentralverband und acht Kantone befürworteten die Werbung; die Linksparteien, die Gewerkschaften, der Gewerbeverband, die welschen Arbeitgeber, die SRG, die Zeitungsverleger, die Journalistenorganisationen, die Landeskirchen und 18 Kantone lehnten sie ab. Insgesamt ergab sich eine Mehrheit für die Durchführung von Rundfunkversuchen und eine solche gegen die Einführung von Werbung
[17]. Diese ist damit allerdings noch nicht vom Tisch, sondern könnte allenfalls dann erlaubt werden, wenn der SRG die Bewilligung für ein drittes Radioprogramm erteilt wird.
Gestützt auf angeblich ausgewiesene und mit zwei Programmen nicht genügend zu befriedigende Publikumsbedürfnisse beschloss der SRG-Zentralvorstand die sukzessive Einführung von Programmen als Übergangslösung zu einer
dritten Sendekette in allen drei Sprachregionen, wobei die Finanzierung noch nicht gesichert ist. In der Westschweiz wurde dazu im April ein vierzehntägiger Versuchsbetrieb durchgeführt, der auf Zustimmung gestossen sein soll. Die SRG-Kritiker verurteilten dieses Vorgehen als Terrainbesetzung und prognostizierten eine Gebührenerhöhung. Der endgültige Entscheid für oder gegen ein drittes SRG-Radioprogramm liegt jedoch beim Bundesrat, der vorderhand mit einem Planungsauftrag die PTT angewiesen hat, für die künftige Nutzung des erweiterten UKW-Radiobereichs drei Sendeketten für die landesweite Versorgung vorzusehen. Dies wurde als entsprechendes Präjudiz gedeutet, aber damit erklärt, dass die PTT den zusätzlichen Frequenzbedarf rechtzeitig bei der Internationalen Fernmeldeunion anmelden muss
[18].
Das Vorprellen der SRG für die Übernahme einer dritten nationalen Sendekette und damit für die Erweiterung oder Optimierung ihres Programmangebots entspringt ihrer Befürchtung, dass volle
Lokalradioprogramme eine Abwanderung der Hörer, eine Segmentierung des Publikums und damit letztlich eine Aushöhlung ihrer staatspolitischen Funktion als nationales Integrations- und Klammerinstrument nach sich ziehen würden. Die Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und rätoromanischen Schweiz (Radio/TV DRS) veröffentlichte mit einem Memorandum Vorschläge für ein künftiges Lokalradiokonzept, das private lokale Sender vorsieht; diese könnten in der Regel binnenpluralistisch (Ausgewogenheit durch entsprechende Zusammensetzung der Trägerschaft) oder allenfalls in Ballungsgebieten auch aussenpluralistisch (Vielzahl von tendenziellen Sendern) strukturiert sein, und ihre zeitlich beschränkten Eigenproduktionen wären auf lokale Inhalte und Informationen begrenzt. Die Sendezeiten zwischen diesen Eigenproduktionen würden durch DRS-Programme ausgefüllt. Mit dieser Konzeption könnten diejenigen Lokalradio-Interessenten ausgeschaltet werden, die unter dem Informationsvorwand kommerzielle oder politische Absichten verfolgen. Insgesamt wurden damit den Lokalradios echte Realisierungschancen attestiert; einige befürchteten aber auch ihre sanfte Umarmung durch die SRG. Die Lokalradio-Interessenten werden aber auch von anderer Seite umworben. Die Schweizerische Fernseh- und Radiovereinigung (SFRV) gedenkt selbst ein nationales drittes Radioprogramm, finanziert durch eine fünfprozentige Gebührenerhöhung, zu betreiben und dieses den Lokalradios als Grundprogramm («Programmteppich») anzubieten, in dessen zeitlich begrenzten «Fenstern» die jeweiligen lokalen Programme ausgestrahlt würden. Die Lokalradios wären jedoch dazu gezwungen, die Informationssendungen des SFRV-Grundprogramms zu übernehmen. Kritik wurde vor allem zu der geplanten Trägerschaft geäussert, die zu einem Drittel aus SFRV-Vertretern gebildet und im weitem durch Repräsentanten von Lokalstationen, Verlegern, Kabelbetrieben, Gemeinde- und Stadtverbänden ergänzt werden soll und damit nicht für jedermann offen oder zumindest repräsentativ zusammengesetzt wäre. Zudem wurde die von der SFRV in Anspruch genommene Objektivität der Nachrichtensendungen schon jetzt bezweifelt
[19].
Die SFRV zählt auch zu den Befürwortern des
Satellitenfernsehens. Die PTT erklärte sich in der Lage und bereit, ein schweizerisches Satellitenrundfunksystem zu erstellen und zu betreiben, worauf die private schweizerisch-britische Tel Sat AG, die ursprünglich alle fünf der Schweiz zustehenden Kanäle beansprucht hatte, ein Konzessions-Zusatzgesuch eingab. Darin erklärte sie sich bereit, den technischen Teil des Projekts zusammen mit der PTT zu realisieren und nötigenfalls nur drei Kanäle zu belegen. Die Bundesräte Furgler und Schlumpf sicherten eine wohlwollende Behandlung des Konzessionsgesuchs zu, wollen aber keine überstürzten Entscheide treffen. SRG-Generaldirektor Schürmann und sein österreichischer Kollege Bacher lancierten die Idee eines gemeinsamen österreichisch-schweizerischen TV-Satelliten mit gemeinsamer Technik und getrennten Programmen
[20].
Die
Kommerzsender «Radio 24», durch Beschluss der höchsten italienischen Appellationsinstanz auf Verwaltungsebene seit Januar wieder im Betrieb, und auch «Radio Mont Blanc», der vor allem vom Westschweizer Pressekonzern Lousonna SA getragen wird und seinen Sendebereich ausdehnte, haben nicht unwesentlich dazu beigetragen, dass von der SRG sowohl in der deutschen wie in der französischen Schweiz ein durchgehendes Radio-Nachtprogramm eingeführt und für das Tessin ein solches geplant wurde
[21].
Noch in einem weiteren Bereich wurde die SRG aktiv. In Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV) wurde im Oktober ein auf die Region DRS beschränkter 15monatiger Teletext-Versuchsbetrieb gestartet. Der SZV beauftragte mit der Durchführung die aus zehn Zeitungsverlagen bestehende Arbeitsgruppe Videopress
[22].
Die SRG gab sich im Jahr ihres 50jährigen Bestehens ein Leitbild, das Grundsätze und Ziele entwirft und zuhanden von Mitarbeitern und Öffentlichkeit die Unternehmenspolitik formuliert. Das Leitbild bot anscheinend zuviel Selbstverständliches und warf keine hohen Wellen. Im weitern erliess die SRG Richtlinien für Gegendarstellungen in Radio und Fernsehen, die allerdings noch keinen Rechtsanspruch begründen. Drei Medienverbände wandten sich dagegen; sie befürchteten eine Einschränkung der Arbeit der Medienschaffenden, die kein Recht zum Widerspruch haben. Die SRG ist jedoch durchaus bereit, gegebenenfalls für ihre Mitarbeiter einzustehen. Als anlässlich eines Zürcher Krawallwochenendes eine Tagesschauequipe unter dem sich später als haltlos erweisenden Vorwurf des Barrikadenbaus in Untersuchungshaft genommen wurde, verurteilte die Chefredaktion der Tagesschau dies als schwerwiegenden Eingriff in die Informationsfreiheit
[23].
Verschiedene SRG-Sendungen blieben weiterhin umstritten. So stellten Bundesrat und
Beschwerdekommission zum erstenmal Konzessionsverletzungen beim Radio fest. In einem Fall (mangelnde Objektivität) wurde unterstrichen, dass die Verbreitung eines einseitigen Standpunkts ganz klar als solche gekennzeichnet sein muss. Zwei andere Übertretungen betrafen die Berichterstattung über die Zürcher Jugendunruhen, die insgesamt jedoch als nicht einseitig bewertet wurde. Eine Motion Oehler (cvp, SG) möchte die auf Anfang 1982 geplante Regionalisierung der Tagesschau wieder rückgängig machen. Trotz Überweisung durch den Nationalrat wird allgemein angenommen, dass sie keine Folge mehr haben kann. Gegen die vermindert wahrnehmbare Unterscheidung von Programm- und Werbeteil, die die AG für das Werbefernsehen mit der Übernahme der Verantwortung für die Sendezeit zwischen 18 und 20 Uhr noch weitertreiben möchte, reichte der Arbeitnehmer-Radio- und Fernsehbund der Schweiz (ARBUS) beim Bundesrat eine Beschwerde ein
[24].
Die zunehmende Verkabelung des Landes bringt zugleich urheberrechtliche Probleme mit sich. In einem aufsehenerregenden Entscheid legte das Bundesgericht fest, dass auch bei Übertragung von ausländischen Radio- und Fernsehprogrammen auf Kabelnetzen den Inhabern der Urheberrechte eine Entschädigung geschuldet wird. Als Übergangsregelung schickte das EJPD eine Revision der Verordnung zum Gesetz über die Verwertung der Urheberrechte in die Vernehmlassung, um die Wahrnehmung der Autorenrechte auch beim Weitersenden über Kabel sicherzustellen
[25].
[13] BBl, 1982, I, S. 197 ff.; BaZ, 80, 4.4.81; NZZ, 245, 22.10.81; Presse vom 28.11.81; Ring, 10, 16.12.81; vgl. SPJ, 1980, S. 160.
[14] BBl,1981, II, S. 885 ff.; Presse vom 2.6.81 und 18.7.81; Val., 128, 4.6.81; NZZ, 130, 9.6.81; Vr,138, 20.7.81; vgl. SPJ, 1976, S.151 f., 1980, S. 161; vgl. auch generell R. H. Weber, «Publizistische und wirtschaftliche Strukturen im Rundfunkbereich. Ein rechtsvergleichender Problemaufriss», in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 82/1981, S. 385 ff. Die Kommission Kopp hat den Auftrag, acht Monate nach Abschluss ihrer Gesamtkonzeptionsarbeit ein Ausführungsgesetz zum Verfassungsartikel vorzulegen.
[15] BBl, 1981, III, S. 105 ff.; BaZ, 157, 9.7.81; NZZ, 156, 9.7.81; Presse vom 15.9.81; vgl. SPJ, 1980, S. 161; dazu auch W. Larese, «Rechtsfragen des Radio- und Fernsehbeschwerdewesens», in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 82/1981, S. 145 ff.
[16] Kommerzialisierung: BBl, 1981, II, S. 936. Kabelrundfunkverordnung: AS, 1981, S. 836 ff.; Presse vom 21.5.81; BaZ, 119, 23.5.81; NZZ, 120, 26.5.81; 149, 1.7.81; vgl. SPJ, 1980, S. 158.
[17] Presse vom 21.5.81 und 2.7.81; BaZ, 285, 5.12.81; TA, 283, 5.12.81; Vr, 3, 6.1.82; vgl. SPJ, 1980, S. 158. Kantone für Werbung: BL, BS, FR, NE, NW, SH, SO, TI, gegen Werbung die andern ausser GE und TG. TG bestritt generell die Bundeskompetenz.
[18] Drittes Radioprogramm : BaZ, 53, 4.3.81; 90, 16.4.81; 165, 18.7.81; 252, 28.10.81; TA, 73, 28.3.81; 138, 18.6.81; 176, 3.8.81; NZZ, 192, 21.8.81; Vat., 194, 24.8.81; 197, 27.8.81; Presse vom 26.8.81; 24 Heures, 289, 12.12.81. Planungsauftrag an PTT: LNN, 263, 12.11.81; TA, 263, 12.11.81.
[19] DRS-Memorandum: BaZ, 153, 4.7.81; LNN, 152, 4.7.81; TA, 152, 4.7.81; NZZ, 153, 6.7.81. SFRV-Konzeption: TA, 248, 26.10.81; 18, 23.1.82.
[20] PTT: BaZ, 13, 16.1.81; NZZ, 12, 16.1.81; SCT, 13, 17.1.81. Tel Sat-Gesuch : Presse vom 18.2.81; NZZ, 140, 20.6.81; 148, 30.6.81; vgl. SPJ, 1980, S. 162. Die Schweizerische Kartellkommission befürwortet das Projekt, vgl. Bund, 128, 4.6.81; BaZ, 141, 20.6.81. Zusammenarbeit SRG-ORF: BaZ, 136, 15.6.81; Bund, 136, 15.6.81.
[21] «Radio 24» : TA, 10, 14.1.81; 13, 17.1.81; vgl. SPJ, 1980, 5.161. «Radio Mont Blanc» : BaZ, 207, 5.9.81 NZZ, 261, 10.11.81; TLM, 314, 10.11.81; 317, 13.11.81; Brückenbauer, 46, 13.11.81. PTT und SRG betrachten den Sender als illegal, weil die Frequenzfrage von den italienischen Behörden mit Frankreich und der Schweiz nicht abgestimmt worden ist. Radio-Nachtprogramm: TA, 17, 22.1.81; NZZ, 18, 23.1.81; TLM, 308, 4.11.81; 24 Heures, 259, 7.11.81; 283, 5.12.81.
[22] BaZ, 23, 28.1.81; TW, 25, 30.1.81; NZZ, 94, 24.4.81; 110, 14.5.81; 179, 6.8.81; LNN, 118, 22.5.81. Teletext : Texttafeln in freier Austastlüeke des Fernsehsignals zur Übertragung von Nachrichten und Informationen verschiedenster Art.
[23] Leitbild: Presse vom 13.5.81. Gegendarstellung: NZZ, 48, 27.2.81; 83, 9.4.81; Vat., 150, 2.7.81. Verhaftung: NZZ, 70, 25.3.81; 71, 26.3.81; BaZ, 72, 26.3.81; 85, 10.4.81; Presse vom 27.3.81. Konzessionserneuerung SRG (vgl. SPJ, 1980, S. 161): BBl, 1981, I, S. 285 ff. und S. 1151 f.
[24] Konzessionsverletzungen: BaZ, 177, 1.8.81; 240, 14.10.81; Bund, 177, 1.8.81; NZZ, 176, 3.8.81; TA, 180, 7.8.81; 238, 14.10.81; 240, 16.10.81. Regionalisierung der Tagesschau: Bund, 252, 28.10.81; NZZ, 250, 28.10.81. Motion Oehler: Amtl. Bull. NR, 1981, S. 1676 ff.; NZZ, 287, 10.12.81; TA, 293, 17.12.81. Beschwerde des ARBUS: TA, 300, 28.12.81; LNN, 302, 31.12.81. Vgl. auch eine entsprechende Motion Jaggi (sp, VD) betreffend Fernsehwerbung, vom NR als Postulat überwiesen: Amtl. Bull. NR, 1981, S. 1686 f.
[25] Presse vom 21.1.81 und 16.7.81; TA, 26, 12.2.81; 265, 14.11.81; NZZ, 265, 14.11.81; 286, 9.12.81. Vgl. auch Postulat Bratschi (sp, BE) betreffend Weitersenderechte beim Kabelrundfunk, vom NR überwiesen: Amtl. Bull. NR, 1981, S. 867 f.
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