Année politique Suisse 1982 : Enseignement, culture et médias / Enseignement et recherche / Hochschulen
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Stipendienwesens
Im Rahmen der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Ständen genehmigte die Kleine Kammer eine Verfassungsänderung zur Kantonalisierung des Stipendienwesens. Darauf verabschiedete sie das Rahmengesetz über die Ausbildungsbeiträge, in dem Zuständigkeit und Bezugsberechtigung geregelt werden. Opposition erwuchs den Vorlagen lediglich aus der sozialdemokratischen Fraktion. Da bereits die 10%ige Subventionskürzung in zwei Ständen einen Leistungsabbau zur Folge gehabt hatte, wurde befürchtet, dass insbesondere in finanzschwachen Kantonen, deren Stipendiensystem durch die hohen Subventionssätze stimuliert worden sei, die Einsparungen die einzelnen Beztiger treffen könnten [77]. In die gleiche Richtung argumentierte der VSS, der in einer Petition an die eidgenössischen Räte für einen Ausbau des Rahmengesetzes eintrat. Im Namen einer Harmonisierung schlug er vor, ein subventioniertes Minimalstipendium und ein einheitliches Berechnungssystem im neuen Bundesgesetz zu verankern [78]. Um die entstehende Lücke von rund 80 Mio Fr. zu füllen, stellte der Verband schweizerischer liberaler Studentenorganisationen die Schaffung einer gesamtschweizerischen Kasse für Studiendarlehen zur Diskussion [79]. Die notwendig gewordenen kantonalen Stipendiengesetzrevisionen orientierten sich am Modell, das aufgrund der Aufgabenteilung von der EDK ausgearbeitet worden war [80]. Da das neue Gesetz über Ausbildungsbeiträge an ausländische Studierende und Künstler nicht fristgerecht fertiggestellt werden konnte, beantragte der Bundesrat dem Parlament eine weitere Verlängerung des Ende 1983 auslaufenden Bundesbeschlusses [81].
 
[77] Vgl. oben, Teil I, 1d (Confédération et cantons); BBl, 1981, III, S. 737 ff. ; Amtl. Bull. StR. 1982, S. 624 ff.; Vat., 284, 7.12.82. Die grosszügigsten Ausbildungsbeiträge leistete im Berichtsjahr der Kt. Jura. Der Präsident: der Interkantonalen Stipendiensachbearbeiterkonferenz meinte, in einigen Kantonen sei ein Leistungsabbau unumgänglich.
[78] Lib., 129, 5.3.82; BaZ, 56, 8.3.82; Vr, 59, 25.3.82; Presse vom 26.3.82; NZZ, 117, 24.5.82; TA, 284, 6.12.82.
[79] NZZ, 39, 17.2.82.
[80] LNN, 139, 19.6.82; 174, 30.6.82; NZZ, 133, 12.6.82.
[81] NZZ, 297, 21.12.82; TLM, 355, 21.12.82. Die Maximalsumme soll dabei erhöht werden.