Année politique Suisse 1983 : Chronique générale / Finances publiques
 
Steuerharmonisierung
Gemäss dem Bundesgesetz über den Finanzausgleich musste die Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1984 und 1985 neu festgelegt werden. Beträchtlich erhöht wurde der Finanzindex für die Kantone Zug, Obwalden, Appenzell Ausserrhoden und Nidwalden, erheblich gesenkt jener von Basel-Stadt. Als finanzstärkster Kanton gilt neu Zug, als schwächster weiterhin der Jura [21].
Aufsehen erregte eine Studie im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramm «Regionalprobleme», welche an Hand von Datenmaterial von 1978 darlegte, dass der Kanton Wallis als finanzschwacher Kanton dem Bund 60 Mio Fr. mehr bezahlt als er von ihm erhalten habe. Seither habe sich dieses Missverhältnis durch Subventionskürzungen noch verstärkt. Ebenfalls wurde kritisch vermerkt, dass dem Kanton Wallis mit 3,4% Anteil an der Schweizer Bevölkerung nur 1% der Bundeslöhne zuflössen. Staatsrat Wyer forderte aufgrund dieser Untersuchung, welche vom EFD grundsätzlich in Frage gestellt wird, die Verschiebung von Bundesarbeitsplätzen in Bergregionen [22]. In einer Eingabe an den Bundesrat beantragten die Kantonsregierungen von Graubünden, Uri, Wallis und Tessin, den Schlüssel für die Verteilung der allgemeinen Beiträge und den Finanzausgleich im Strassenwesen neu zu gestalten und den finanzschwächeren Gebirgskantonen mit überdurchschnittlichen Strassenlasten mehr Mittel aus dem Treibstoffzollertrag zukommen zu lassen. Nach mehrheitlicher Zustimmung durch die Finanzdirektorenkonferenz revidierte der Bundesrat die entsprechende Verordnung [23].
Seit 1959 stellt die Bundesverfassung der Gesetzgebung die Aufgabe, für drei Bundessteuern, die der damals stark erweiterte Art. 41ter enthält, ausführende Bestimmungen zu erlassen. Es handelt sich um die Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer (früher Wehrsteuer) und die Biersteuer, die alle noch in Bundesratsbeschlüssen aus den Krisen- und Kriegsjahren geregelt sind. Wohl hat man diese Vollmachtenbeschlüsse seither durch normale gesetzgeberische Verfahren mehrmals revidiert; zur regelrechten Einführung in die Bundesgesetzgebung ist es jedoch bisher nicht gekommen, ein Tatbestand, in dem sich sowohl die Umstrittenheit der Materie wie auch die andauernde, immer wieder erstreckte Befristung des Art. 41 ter spiegelt. Auch steht zwischen diesem Verfassungsartikel und den Bundesratsbeschlüssen immer noch Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung als erforderliches Bindeglied. Nach langjährigen Vorbereitungen, die sich mit den Arbeiten zur formellen Harmonisierung der Kantons- und Gemeindesteuern verbanden, veröffentlichte nun der Bundesrat eine Botschaft zu zwei Gesetzesvorlagen: einer über die direkte Bundessteuer und einer über die Steuerharmonisierung. Kernpunkte der vorgelegten Entwürfe sind der Übergang zur jährlichen Veranlagung nach dem System der Gegenwartbesteuerung, das Festhalten an der Familienbesteuerung und die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer. Erstmals würden damit den Kantonen von Bundes wegen Vorschriften für die Gestaltung ihrer Fiskalgesetze in bezug auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern sowie Verfahrens- und Strafrecht gemacht. In der Aufstellung der Tarife und bei der Gewährung von Sozialabzügen bleiben sie allerdings frei. Für die direkte Bundessteuer ist ausserdem neu die Einführung eines proportionalen Tarifs für juristische Personen. Bürgerliche Kreise äusserten ihre Zufriedenheit über die vorgeschlagene Steuerharmonisierung, die politische Linke zeigte sich über den weitgehend formalen Charakter unbefriedigt und enttäuscht [24].
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W.S.
 
[21] Presse vom 29.11.83; Gesch.ber., 1983, S. 239 ff.
[22] Welsche Presse vom 11.3.83; Vat., 12.3.83; NZZ, 25.3.83; Ww, 23, 8.6.83; Suisse, 15.6.83. Das EFD machte ferner geltend, dass von 160 Mio Fr. Verrechnungssteuererträgen aus dem VS nur 20 Mio Fr. zurückerstattet werden konnten.
[23] BaZ, 18.8.83; Vat., 18.8.83.
[24] BBl, 1983, III, S. 1 ff.; IV, S. 105 f.; Bund, 26.5.83; TA, 6.6.83; Presse vom 20.8.83; BaZ, 24.8.83; 3.9.83; SGB, 24, 1.9.83; TW, 7.9.83; wf, Dok., 13.2.84. Vgl. SPJ, 1981, S. 82.