Année politique Suisse 1983 : Politique sociale / Groupes sociaux / Familien
Seit 1944 werden Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und an Kleinbauern im Berggebiet ausgerichtet, seit 1962 zusätzlich auch an Kleinbauern im Unterland. Anlässlich der Gesetzesrevision von 1979 waren die Kinderzulagen erstmals gestaffelt worden; sie beliefen sichnun im Talgebiet auf 60 Fr. im Monat für die beiden ersten und auf 70 Fr. für alle weiteren Kinder, im Berggebiet dagegen auf 70 bzw. 80 Fr. Eine neue
Änderung des Gesetzes über die
Familienzulagen in der Landwirtschaft wurde durch Vorstösse im Parlament sowie durch Eingaben interessierter Organisationen ausgelöst. Entgegen den Vorschlägen einer 1982 eingesetzten Arbeitsgruppe verzichtete der Bundesrat aus Kostengründen darauf, in seinem Vorentwurf einheitliche Kinderzulagen von 100 Fr. im Tal- und 120 Fr. im Berggebiet vorzusehen. Mit einer Heraufsetzung der gestaffelten Kinderzulagen um generell 20 Fr. waren in der Vernehmlassung dann wohl die FDP, die Arbeitgeber und die grosse Mehrheit der Kantone zufrieden, nicht aber die angesprochenen Kreise der Landwirtschaft und des Berggebietes, von denen im Verein mit SP, CVP, SVP und Gewerkschaften höhere Ansätze gewünscht wurden. Im parlamentarischen Verfahren setzte sich schliesslich eine Anhebung der betreffenden Beträge um 20 Fr. für das Tal- und um 30 Fr. für das Berggebiet durch. Nur wenig umstritten waren die übrigen Revisionspunkte. Die Kompetenz zur künftigen Anpassung der Familienzulagen wurde dem Bundesrat übertragen. Die Haushaltzulagen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer beliess man auf ihrem Niveau von 1974 (100 Fr. pro Monat), während die Kleinbauern auch weiterhin nicht in ihren Genuss kommen werden. Zudem wurde die Bestimmung aufgenommen, dass der Bundesrat, um Härtefälle zu vermeiden, die Einkommensgrenze, die für die Bezugsberechtigung der Kleinbauern massgebend ist, flexibel gestaltet oder die Zulagen abstuft. Dabei nimmt er auf die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Auswirkungen Rücksicht. Durch Verordnung des Bundesrats wurde die Einkommensgrenze auf den 1. April 1984 auf 23 500 Franken erhöht
[24].
Ein altes Problem griff schliesslich der Kanton Luzern mit seiner Standesinitiative zur
Vereinheitlichung der Kinder- und Ausbildungszulagen wie auch der je nach Kanton und Familienausgleichskasse sehr verschiedenen Arbeitgeberbeiträge auf. Die Schaffung einer bundesrechtlichen Ordnung über den Bereich der Landwirtschaft hinaus war zudem 1982 auch von der Arbeitsgruppe «Familienbericht» empfohlen worden. Eine entsprechende Kompetenz müsste nicht mehr begründet werden, da sie bereits seit 1945 in der BV (Art. 34quinquies Abs. 2) enthalten ist
[25].
[24] BBl, 1983, IV, 205 ff. (Botschaft); Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1776 ff. und 1871; Amtl. Bull. StR, 1983, S. 595 ff., 702 und 723; NZZ, 24.11.83 (StR-Kommission); 25.11.83 (NR-Kommission); Presse vom 30.11.83 (StR); 14.12.83 (NR); BaZ, 16.12.83 (Differenzenbereinigung). Zur Vorgeschichte und zur Vernehmlassung vgl. ferner die Presse vom 31.3.83; NZZ, 16.9.83; SPJ, 1979, 5.139; 1980, 5.133. Verordnung: AS, 1984, S. 343.
[25] Standesinitiative: Vat., 1.3.83; 28.6.83. Zur Frage einer bundesrechtlichen Familienzulagenordnung vgl. auch H.P. Tschudi, «Kantonale oder eidgenössische Kinderzulagenregelung», in Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 27/1983, S. 65 ff. (inkl. «Familienbericht») sowie SPJ, 1982, S. 134. Vgl. ferner parlamentarische Initiative Nanchen (sp, VS) (oben, Teil I, 7c, Mutterschaftsversicherung).
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