Année politique Suisse 1983 : Enseignement, culture et médias / Médias / Medienpolitische Grundfragen
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Information durch die Behörden
Für die Qualität journalistischer Arbeit ist aber auch eine umfassende Information durch die Behörden Voraussetzung. Deren Geheimhaltungspraxis war in den vergangenen Jahren schon öfters kritisiert worden und führte 1983 zu verschiedenen neuen Indiskretionen, so dass die Bundesanwaltschaft in insgesamt sechs Fällen ermittelte. Insbesondere das Bekanntwerden des Amtsberichts der Bundesanwaltschaft über die Aktivitäten der sowjetischen Presseagentur Nowosti erregte einiges Aufsehen und führte zu einer Interpellation, welche den Umstand kritisierte, dass einmal mehr Amtsgeheimnisverletzer straffrei ausgingen, während gegen Journalisten, die aus den publik gewordenen Nowosti-Papieren bloss zitierten, ein Verfahren eingeleitet wurde. Der Bundesrat unterstrich jedoch den selbständigen Straftatbestand der beiden Vergehen und versicherte, dass der zur Diskussion stehende Artikel des Strafgesetzbuchs vom Dienst der Medien-Gesamtkonzeption geprüft und dass zur Beurteilung der Geheimhaltungsvorschriften eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt werde [3].
Wie vielfältig die Ansprüche an eine allseitig befriedigende Informationspolitik sind, bewies die nationalrätliche Militärkommission, welche die Informationspraxis des EMD anprangerte und sich dabei namentlich auf Fälle berief, wo die Medien früher als die Kommission informiert worden waren. Aufsehen erregen aber auch eigentliche Fehlleistungen.. Der Baselbieter Regierungsrat sah sich unter dem Druck einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht veranlasst, eine Vorlage wegen dürftiger und offensichtlich unkorrekter Erläuterungen kurzfristig von der Abstimmung abzusetzen [4].
Um die in verschiedenen Erlassen enthaltenen Publikationsvorschriften des Bundes einheitlich und knapper zu regeln, verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Gesetzessammlung und das Bundesblatt (Publikationsgesetz). Die materiellen Neuerungen halten sich gegenüber dem geltenden Recht jedoch in bescheidenem Rahmen. Änderungen gab es dagegen im Bereich der kommerziellen Nachrichtenagenturen, wo die verschärfte Konkurrenzsituation den DDP (Deutscher Depeschen-Dienst) im Frühjahr zur Schliessung seiner Schweizer Filiale veranlasste [5].
 
[3] Indiskretionsfälle: BaZ, 16.3.83; 24.3.83; TLM, 16.3.83; NZZ, 18.3.83; 15.6.83; Bund, 15.6.83; TA, 24.6.83; Vat., 8.7.83. Im «Fall Nef» reichte der «Blick» eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Strassburg ein (vgl. SPJ, 1980, S. 159 ; 1982, S. 158, Anmerkung 25). Nowosti (vgl. auch oben, Teil I, lb, öffentliche Ordnung und 2, Relations bilatérales): Ww, 19, 11.5.83; 31, 3.8.83; Presse vom 18.5.83; 2.6.83 und 14.6.83; BaZ, 24.6.83; TA, 24.6.83; Bund, 5.8.83; TLM, 16.12.83; Interpellation Jaeger (ldu, SG): Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1545 f. und S. 1821 f. Im weitern wurde die pari. Initiative Bäumlin (sp, BE) betreffend Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende vom NR abgeschrieben: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1302 ff.; vgl. SPJ, 1981, S. 163 und 1982, S. 158, Anmerkung 24. Publikationen zur Informationspolitik: B. Cottier, La publicité des documents administratifs, Genf 1982; P. Ziegler, Diplomatie, Diskretion und Information. Eine Studie zur Konzeption der Informationspolitik des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, Aarau 1983.
[4] EMD: Vat., 29.3.83; 24 Heures, 29.3.83. BL: BaZ, 24.11.-26.11.83; vgl. auch unten, Teil II, 4f.
[5] Publikationsgesetz: BBl, 1983, III, S. 429 ff. ; NZZ, 30.6.83; 2.9.83; JdG, 2.9.83. DDP: NZZ, 2.4.83 ; 9.4.83 ; BaZ, 23.4.83.