Obschon dem Teilbereich Radio und Fernsehen durch Volksentscheid eine verfassungsmässige Grundlage gesichert wurde, rückte eine umfassende Medienordnung im Jahr 1984 nicht näher. Der Bundesrat beschloss, das vom Bericht der Medien-Gesamtkonzeption angeregte Mediengesetz in der laufenden Legislaturperiode noch nicht vorzulegen. Zu den darin vorgesehenen Regelungsbereichen zählt auch die Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden. Mit der Eröffnung des im Vorjahr gegründeten Medienausbildungszentrums (MAZ) in Kastanienbaum/Horw bei Luzern nahm zum ersten Mal eine nicht von einem einzelnen Medienunternehmen abhängige Journalistenschule ihre Arbeit auf. Sie will in berufsbegleitenden Lehrgängen zur Nachwuchsförderung und Weiterbildung deutschschweizerischer Journalisten beitragen. Im weitern überwies der Ständerat eine Motion für die Schaffung eines Bundesamtes für Medienwesen nur als Postulat, weil er erst nach einem Bericht des Bundesrates näher Stellung nehmen will
[1].
Die
Information durch die Behörden wurde nur in seltenen Fällen beanstandet. Auch die in den Vorjahren gehäuft aufgetretenen Indiskretionsfälle gaben kaum mehr zu Diskussionen Anlass; im Fall der Veröffentlichung des vertraulichen Amtsberichts zur Nowosti-Affäre konnte mangels genügender Beweise kein Ermittlungsverfahren eröffnet werden. Einzig eine Indiskretion über das geheime Szenario der Gesamtverteidigungsübung erregte ein gewisses Aufsehen und führte zur vorübergehendén Festnahme des verantwortlichen Leiters des Berner Büros der «Wochen-Zeitung». Der Absicht des EDI, die bisher gewährten Zuschüsse an den Schweizerischen Feuilletondienst, der vor allem kleinere Zeitungen kostengünstig mit Kulturthemen beliefert, nicht in regelmässige Subventionen umzuwandeln, folgte das Parlament nicht. Die beiden Kammern beschlossen stattdessen eine Erhöhung der Subvention auf 150 000 Fr., kürzten aber im gleichen Zug die Zuwendungen für die Stiftung Pro Helvetia um den entsprechenden Betrag
[2].
[1] Mediengesetz: BBl, 1984, I, S. 242; II, S. 1332 ff. Ausbildungszentrum : NZZ, 1.9.84;12.9.84; Vat., 11.9.84 ; 12.9.84; BaZ, 12.9.84 ; 24 Heures, 12.9.84; vgl. SPJ, 1983, S. 176 f. Bundesamt für Medienwesen (Motion Guntern, cvp, VS): Amtl. Bull. StR, 1984, S. 59; BaZ, 7.3.84; NZZ, 13.3.84; Vat., 13.3.84; vgl. SPJ, 1982, S. 157 f. Publikationen zu Medienfragen: R.H. Weber, « Publizistische Vormachtstellung im Medienmarkt», in Wirtschaft und Recht, 36/1984, S. 135 ff. ; L. Schürmann, «Ökonomische und rechtliche Aspekte der Medienentwicklung», in Wirtschaft und Recht, 36/1984, S. 239 ff.; F. Mühlemann, «Zur Gestaltung der elektronischen Medienordnung», in Documenta, 1984, Nr. 1, S. 22 f. ; «Dossier Neue Medien — Neue Gesellschaft», in Civitas, 39/1984, S. 302 ff. ; M. Kutter, « Konfrontation oder Koexistenz. Die elektronischen Medien und ihre Auswirkungen auf die gedruckte Presse», in TAM, 4, 28.1.84; U. Meier, «Im Dienst der öffentlichen Kommunikation. Elektronische Medien und gesellschaftliche Leitbilder», in Reformatio, 33/1984, S. 41 ff.
[2] Fall Nowosti: NZZ, 28.3.84; vgl. SPJ, 1983, S. 18 und 177. Fall Gesamtverteidigungsübung: Wochen-Zeitung, 48, 30.11.84; 51/52, 21.12.84; NZZ, 15.12.84; 17.12.84; vgl. auch oben, Teil I, 3 (Gesamtverteidigung). Feuilletondienst: TA, 6.8.84; NZZ, 25.8.84; 30.8.84; 11.9.84; 15.9.84; 22.9.84;14.12.84; Vat., 29.11.84; 7.12.84; 12.12.84. Vgl. zur Informationspolitik auch Interpellation Robbiani (sp, TI) betreffend neue Weltinformationsordnung: Amtl. Bull. NR, 1984, S. 350 f.