Année politique Suisse 1986 : / La législation dans les cantons / 1. Grundlagen der Staatsordnung - Eléments du système politique
Baselland: Eidgenössische Gewährleistung der neuen Kantonsverfassung von National- und Ständerat beschlossen, mit einem Vorbehalt bezüglich des umstrittenen Atomartikels (NZZ, 13.3.86; 14.3.86; 5.6.86; 12.6.86; vgl. SPJ, 1985, S. 198).
Bern: Antrag auf eine Totalrevision der Staatsverfassung (Grundsatzentscheid über Einleitung der Revisionsarbeiten zu einer sprachlichen und inhaltlichen Neugestaltung der Verfassung; Durchführung der Revision durch einen Verfassungsrat) vom Regierungsrat vorgelegt (Bund, 7.1.86; 11.7.86; 3.10.86; 13.12.86; BZ, 7.1.86; 12.7.86).
Fribourg: Loi épurant la législation fribourgeoise (abrogation de 410 lois et décrets désuets, devenus sans objet avec les années ou remplacés par des actes postérieurs) approuvée par le Grand Conseil (Lib., 9.10.86; 23.10.86; 12.11.86).
Glarus: Totalrevision der Kantonsverfassung vom Landrat nach zweiter Lesung zuhanden der Landsgemeinde angenommen (NZZ, 7.1.86; 13.2.86; 24.3.86; 30.5.86; 25.6.86; 27.9.86; 8.1.87; vgl. SPJ, 1985, S. 198). — Änderung der Verfassung (Bestimmungen über Beschluss der Landsgemeinde bei Totalrevisionen: Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind zulässig, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem formulierten Memorialsantrag zu einzelnen Artikeln stehen, zu dem der Landrat zuvor Stellung nehmen konnte; Kompetenz der Landsgemeinde, nach Ablehnung einer Vorlage zur Totalrevision über eine allfällige Fortsetzung der Revision zu entscheiden) von der Landsgemeinde am 4.5. angenommen (Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1986, S. 141 ff.; Protokoll der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986, S. 28).
Solothurn: Totalrevision der Kantonsverfassung (Neuerungen): Aufnahme eines Katalogs der Grundrechte ; Vereinheitlichung der Zahl der notwendigen Unterschriften (neu 3000) für sämtliche Arten von Initiativen, mit Ausnahme derjenigen für Abberufung von Kantons- und Regierungsrat: 6000; Einführung einer formalen Vorprüfung der Initiativen bei der Staatskanzlei und der amtlichen Publikation des Initiativtexts; Erfordernis einer Rückzugsklausel im Initiativtext; Einführung einer Sammelfrist von 18 Monaten, bei Initiativen für Abberufung einer Behörde von 6 Monaten; Einführung des Initiativrechts von 10 Einwohnergemeinden und des doppelten Ja bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, mit Eventualabstimmung (System Haab); Kompetenz des Kantonsrates, auch bei Initiativen in Form einer einfachen Anregung einen Gegenvorschlag vorzulegen; neue Fristen betreffend zeitliche Dauer von Einreichung bis Abstimmung: ausgearbeitete Vorlage 2 Jahre; einfache Anregung bei Ablehnung durch Kantonsrat 1 Jahr, bei Annahme durch Parlament oder Volk Ausarbeitung einer Vorlage durch den Kantonsrat innert 2 Jahren; bei Initiativen für Abberufung von Kantons- oder Regierungsrat: Abstimmung innert 2 Monaten und Neuwahlen innert 4 Monaten nach Annahme; Einführung des fakultativen Referendums (Unterschriftenzahl 1500 oder 5 Einwohnergemeinden, Sammelfrist 90 Tage) für Kreditvorlagen ab 1 Mio Fr. bei einmaligen und ab 100 000 Fr. bei wiederkehrenden Ausgaben sowie für diejenigen Kantonsratsbeschlüsse, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehen; Beschränkung des letzteren im Nichtverfassungs- oder -gesetzesbereich auf Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt; Auflistung der Beschlüsse, die in den abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Kantonsrats fallen und nicht oder nicht mehr Gegenstand einer Volksinitiative oder des fakultativen Referendums sein können; Einführung der Möglichkeit, mittels Gesetz weitere Bereiche von Kantonsratsbeschlüssen dem Referendum zu entziehen; Erweiterung kantonsrätlicher Kompetenzen und damit neue Referendumsmöglichkeiten im Bereich der Planung (Regierungsprogramm, Finanzplan, weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen : Grundsatzbeschlüsse über die Weiterführung der Planung) oder der Erteilung wichtiger Konzessionen; Einführung der Möglichkeit, bei Gesetzen oder Kantonsratsbeschlüssen über das Ganze oder auch über einzelne Bestimmungen mit oder ohne Varianten abstimmen zu lassen; Aufwertung des Petitionsrechts mit Anspruch auf begründete Antwort; Anerkennung der Aufgaben der politischen Parteien; Verankerung des Rechts eines jeden einzelnen zur Stellungnahme im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen oderanderen wichtigen Vorhaben; Öffentlichkeit der Stellungnahmen zu Vernehmlassungen; Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen nur möglich in Rechtssetzungsverfahren, die dem obligatorischen Referendum unterliegen; Verankerung der Möglichkeit, Gemeinden für wichtige regionale Aufgaben zur Bildung oder zum Beitritt von Zweckverbänden zu verpflichten; Möglichkeit der Mitwirkung der Stimmberechtigten bei der Bildung von Zweckverbänden oder bei andern Formen interkommunaler Zusammenarbeit; Möglichkeit, neben den drei bisher anerkannten Kirchen auch andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bieten, öffentlichrechtlich zu anerkennen; Kompetenz der Kirchgemeinden, niedergelassenen Ausländern das Stimm- und Wahlrecht zu gewähren ; Aufhebung der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Kantonsparlament mit einer nichtleitenden Anstellung in kantonalen Anstalten ohne Verwaltungsaufgaben; Verpflichtung der Mitglieder des Kantonsrates, ihre Verbindungen zu Unternehmen und Interessenorganisationen offenzulegen; Möglichkeit der Mitwirkung des Kantonsrates im vorparlamentarischen Mitwirkungsprozess; Einführung des Vetorechts des Kantonsrates (25 Mitglieder innert 60 Tagen) gegen regierungsrätliche Verordnungen und Verordnungsänderungen; Einführung eines Notverordnungsrechts des Regierungsrats; Verankerung der Finanzbefugnisse des Regierungsrats; Aufhebung der bestehenden Unvereinbarkeitsvorschriften betreffend Doppelmitgliedschaft im Regierungsrat und in den eidgenössischen Räten; Ersetzung des Schwurgerichts durch ein Kriminalgericht; Aufnahme eines Katalogs der öffentlichen Aufgaben ohne abschliessenden Charakter; Einführung des Obligatoriums der Kranken- und Unfallversicherung; Erfordernis einer verfassungsmässigen Grundlage für die Einführung neuer Steuern; Wegfall der Möglichkeit, bei der Totalrevision der Verfassung eine zeitliche Staffelung der möglichen Abstimmungen vorzunehmen; alleinige Zuständigkeit des Volkes für den Grundsatzentscheid zur Totalrevision der Verfassung. Annahme in der Volksabstimmung vom 8.6. mit 70,2% Ja-Stimmen. Nein-Parolen von LdU und Grünen. Gleichzeitige Teilabstimmung: Aufnahme der Volksmotion (Einreichung durch mindestens 100 Stimmberechtigte; Behandlung durch den Kantonsrat wie eine Motion eines seiner Mitglieder) mit 57,6 % Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parole der FDP. Gleichzeitige Eventualabstimmungen : Beibehaltung des bisherigen Stimm- und Wahlrechtsalters 20 (in Verfassungsvorlage Stimmrechtalter 18) mit 62,8% Ja-Stimmen gutgeheissen. Parole für Beibehaltung von der FDP. Kreditlimiten beim obligatorischen Finanzreferendum von 2 Mio Fr. für einmalige und von 200 000 Fr. für wiederkehrende Ausgaben (in Verfassungsvorlage 5 Mio bzw. 500 000 Fr.) mit 63,7 % Ja-Stimmen gutgeheissen. Parolen zugunsten der tieferen Finanzkompetenzen von LdU und Grünen (SZ, 16.1.86; 21.4.86; 16.5.86; 20.5.86; 23.5.86; 27.5.86; 31.5.86; 4.6.86; 9.6.86; NZZ, 4.6.86; vgl. SPJ, 1985, S. 198; Kantonsverfassung, Begleitbericht zur Verfassungsvorlage vom 8. Juni 1986).
Thurgau: Totalrevision der Kantonsverfassung: Grosser Rat beginnt Beratungen in zweiter Lesung (SGT, 8.9.86; 24.10.86; 7.11.86; NZZ, 28.10.86; vgl. SPJ, 1985, S. 198).
Ticino: Progetto elaborato da una commissione speciale per una revisione totale della Costituzione cantonale (modifiche più significative: conferimento del diritto di voto — senza eleggibilità — in materia comunale e circondariale agli stranieri residenti da congruo tempo; conferimento della cittadinanza patriziale al cittadino ticinese che è personalmente o per interposto genitario domicilato da almeno 50 anni nel comune; adeguamento del limite di spesa per il referendum finanziario; votazione unica quando siano contrapposti un'iniziativa e un controprogetto con possibilità di doppio sì; abbandono della prescrizione che non abbia la maggioranza del Governo senza maggioranza nel popolo; aumento eventuale dei membri del Governo da 5 a 7; obbligo per ogni deputato del Gran Consiglio di notificare e inscrivere in un registro aggiornato «le relazioni di interesse» ; abbandono della rigida codificazione degli 8 distritti e dei 38 circoli ; elenco scrupuloso dei diritti personali fondamentali e dei diritti sociali con norme particolari sulla protezione della famiglia, sul diritto al lavoro e sull'obbligo di informare; abolizione esplicita della censura; riconoscimento del diritto sciopero e, oltre che delle comunità religiose, del ruolo dei partiti, dei sindacati e delle organizzazioni economiche e professionali) sottoposto a procedura di consultazione (CdT, 7.2.86; 28.2.86; 28.3.86; 11.4.86; NZZ, 11.4.86; JdG, 25.4.86).
Copyright 2014 by Année politique suisse
Ce texte a été scanné à partir de la version papier et peut par conséquent contenir des erreurs.